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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ausbildungsfreibetrag / III. Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder für ein über 18 Jahre altes Kind

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Rz. 7

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Der Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs 2 EStG in seiner gegenwärtigen Ausprägung ergänzt steuersystematisch den Familienleistungsausgleich des § 31 EStG, indem er die das > Existenzminimum deckenden Freibeträge für Kinder für den Sonderfall der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes ergänzt (vgl BFH 227, 487 = BStBl 2010 II, 341). Dementsprechend erhält der Stpfl den ergänzenden Freibetrag nur dann, wenn für das Kind "Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder Kindergeld" besteht. Wegen der Einzelheiten zu diesen Voraussetzungen > Kinderfreibeträge Rz 55 ff sowie > Kindergeld Rz 10 ff. Für auswärts untergebrachte minderjährige Kinder wird der Ausbildungsfreibetrag nicht gewährt, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (EFG 2018, 1269 = DStRE 2019, 742, Rev BFH VI R 20/18 zurückgenommen).

 

Rz. 8

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Einen Ausbildungsfreibetrag gibt es also nur, wenn der Stpfl zugleich die Voraussetzungen von § 32 EStG erfüllt, ohne die es auch keinen Anspruch auf > Kindergeld gibt. Im Übrigen ist besonders Folgendes zu beachten:

 

Rz. 8/1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Berücksichtigt werden volljährige Kinder grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ausnahmen gelten für ein schwerbehindertes Kind (vgl § 32 Abs 4 Nr 3 EStG) sowie für Kinder, die Grundwehrdienst oder Zivildienst oder einen ähnlichen Dienst geleistet haben (im Einzelnen > Kinderfreibeträge Rz 115 ff). Wird das 25. Lebensjahr erst im Laufe des Kalenderjahres vollendet (25. Geburtstag), so erhält der Stpfl den Ausbildungsfreibetrag noch zeitanteilig (> Rz 30 ff).

 

Rz. 8/2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Einen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder schließt § 32 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG für solche Kinder aus, die bereits eine erstmal...

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