Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.2.3 Betriebliche Veranlassung bei Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 476 Die oben dargestellten Grundsätze gelten für die Steuerbilanz von Personengesellschaften im Wesentlichen unverändert (zur Finanzierung von Entnahmen bei Mitunternehmerschaften gilt ebenfalls § 4 Abs. 4a). Über die betriebliche Veranlassung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter (Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen) entscheidet die tatsächl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.4.6 ABC der Rückstellungen

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.2.3 Geschäfts- oder Firmenwert

Rz. 178 Geschäfts- oder Firmenwert (sog. Good-will) ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über die Summe der Teilwerte seiner Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Verbindlichkeiten hinaus zukommt. Er dokumentiert sich im Fall einer Betriebsveräußerung in dem Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme des Betriebs hingegebene Gegenleistung die Summe der Teilwerte der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 14 Nach §§ 238, 243 HGB müssen Buchführung und Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung entsprechen; nach § 5 Abs. 1 EStG ist steuerlich das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung auszuweisen ist. Sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht müssen daher Buchführung und Bilanz den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchfü...mehr

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Schlussbilanz bei Umwandlung

Zusammenfassung Erstmals regelt eine Frist die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz. Das ändert sich Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wird an die maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass der für die elektronische...mehr

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Gewerbesteuerliche Folgen einer Umwandlung

Zusammenfassung Bestimmte Fälle von Veräußerungen sind bisher von der Gewerbesteuer nicht erfasst worden. Dies wird nun nachgeholt. Das ändert sich Der neu gefasste § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG regelt daher ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft v...mehr

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Gewerbesteuerliche Folgen e... / Inkrafttreten

Gilt für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach dem 17.5.2024 liegt.mehr

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Schlussbilanz bei Umwandlung / Inkrafttreten

Gilt in allen Fällen, in denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem Tag nach der Verkündung ist.mehr

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Gewerbesteuerliche Folgen e... / Zusammenfassung

Bestimmte Fälle von Veräußerungen sind bisher von der Gewerbesteuer nicht erfasst worden. Dies wird nun nachgeholt.mehr

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Schlussbilanz bei Umwandlung / Zusammenfassung

Erstmals regelt eine Frist die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz.mehr

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Gewerbesteuerliche Folgen e... / Das ändert sich

Der neu gefasste § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG regelt daher ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn a...mehr

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Schlussbilanz bei Umwandlung / Das ändert sich

Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wird an die maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt. Zudem wird ausdrücklich geregelt, dass der für die elektronische Übermittlung von Bilanzen maßgebliche § 5b EStG entsprechend gilt.mehr

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Besteuerung der Anteilseign... / Inkrafttreten

Gilt erstmals für Umwandlungen, deren steuerlicher Übertragungsstichtag nach der Verkündung des Jahressteuergesetz 2024 liegt.mehr

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Elterngeld: Anspruch, Höhe ... / 2.3 Partnerschaftsbonus

Eltern können jeweils bis zu 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate als Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG) erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden[1] in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1.9.2021 geboren wurden). Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens 2 und hö...mehr

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Verfahrensrechtliche Aspekt... / 1. Bedeutung

Vom Ort der Geschäftsleitung hängen nicht nur die Steuerpflicht von Körperschaften (§ 1 Abs. 1 KStG) ab, sondern u.a. auch die Möglichkeit einer Organschaft (§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG), der Umfang der Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 6 GewStG), der Umfang der Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1d) ErbStG) sowie die Besteuerung bestimmter Umwandlungen (§ 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UmwStG)....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Umwandlungen

1. Überblick a) Handelsrecht Rn. 480 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Allen Umwandlungsarten – mit Ausnahme des Formwechsels – ist gemeinsam, dass eine vollständige (z. B. Verschmelzung) oder teilweise (z. B. Abspaltung) Vermögensübertragung von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger erfolgt. Der übertragende Rechtsträger hat eine Schlussbilanz aufzustellen, deren S...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Latente Steuern des übertragenden Rechtsträgers

Rn. 482 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags endet die steuerliche Existenz des übertragenden Rechtsträgers. Obwohl nach diesem Zeitpunkt keine Steuerbe- oder -entlastungen mehr eintreten können, erfordert die anzuwendende Annahme der Unternehmensfortführung (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 2) den Ansatz von latenten Steuern in der handelsrechtli...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Überblick

a) Handelsrecht Rn. 480 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Allen Umwandlungsarten – mit Ausnahme des Formwechsels – ist gemeinsam, dass eine vollständige (z. B. Verschmelzung) oder teilweise (z. B. Abspaltung) Vermögensübertragung von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger erfolgt. Der übertragende Rechtsträger hat eine Schlussbilanz aufzustellen, deren Stichtag unmi...mehr

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Elternzeit: Auswirkungen au... / 3 Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz?

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses endet mit Ablauf der Elternzeit. Die Leistungspflichten leben in vollem Umfang wieder auf. Der Arbeitnehmer muss folglich ohne gesonderte Aufforderung durch den Arbeitgeber in den Betrieb zurückkehren. Er hat jedoch keinen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, selbst wenn dieser noch besteht. Der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch, entsp...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Bilanzierung bei der Gesellschaft

Rn. 570 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die bilanzielle Erfassung eines durch den Gesellschafter gewährten Vermögensvorteils im JA der empfangenden Gesellschaft setzt einen einlagefähigen VG voraus. Zum einen erfüllen Bareinlagen unzweifelhaft die Aktivierungskriterien. Zudem werden sie im handels- und steuerrechtlichen JA dem Grunde und der Höhe nach grds. im Gleichlauf angesetzt...mehr

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Personalüberlassung, Arbeit... / 6.1.1 Voraussetzungen der Zuweisung gem. § 123a Abs. 2 BRRG

Nach der genannten Vorschrift kann dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird, auch ohne seine Zustimmung eine seinem bisherigen Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern. Privatrechtlich organisie...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Verschmelzung

a) Latente Steuern des übertragenden Rechtsträgers Rn. 482 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags endet die steuerliche Existenz des übertragenden Rechtsträgers. Obwohl nach diesem Zeitpunkt keine Steuerbe- oder -entlastungen mehr eintreten können, erfordert die anzuwendende Annahme der Unternehmensfortführung (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 2) den...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Geschäfts- oder Firmenwert

Rn. 250 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Im handelsrechtlichen JA kann es im Zusammenhang mit Asset Deals oder vergleichbaren Sachverhalten (z. B. Umwandlungen) zur Entstehung eines derivativen GoF kommen. Während bei Assets Deals der handelsrechtliche vielfach dem steuerlichen GoF entspricht und kein Raum für eine Steuerabgrenzung verbleibt, führen Umwandlungen durchaus zu einem A...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Spaltung

a) Latente Steuern des übertragenden Rechtsträgers Rn. 520 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Wegen ihrer Wesensgleichheit finden die handelsrechtlichen Vorschriften des Verschmelzungsrechts ebenso für Spaltungen Anwendung (vgl. § 125 UmwG), so auch die Vorschriften der Schlussbilanz (vgl. § 17 Abs. 2 UmwG). Indes sind Besonderheiten zu beachten, die sich insbesondere aus den Spezifik...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Handelsrecht

Rn. 480 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Allen Umwandlungsarten – mit Ausnahme des Formwechsels – ist gemeinsam, dass eine vollständige (z. B. Verschmelzung) oder teilweise (z. B. Abspaltung) Vermögensübertragung von einem übertragenden auf einen übernehmenden Rechtsträger erfolgt. Der übertragende Rechtsträger hat eine Schlussbilanz aufzustellen, deren Stichtag unmittelbar (= eine...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Steuerrecht

Rn. 481 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der übertragende Rechtsträger hat auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine Schlussbilanz aufzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG). Stichtage der handels- und steuerrechtlichen Schlussbilanz sind somit identisch. Das Vermögen ist mit dem gemeinen Wert oder auf Antrag mit den Buch- bzw. Zwischenwerten anzusetzen (vgl. §§ 3 Abs. 2, 11...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Latente Steuern des übernehmenden Rechtsträgers

Rn. 540 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Für die Bilanzierung von latenten Steuern beim übernehmenden Rechtsträger gelten die Verschmelzungsgrundsätze entsprechend (vgl. HdR-E, HGB § 274, Rn. 500ff.). Bei Anwendung der allg. Anschaffungs-(kosten-)grundsätze ist die Übernahme der latenten Steuern vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger ausgeschlossen. Der übernehmende R...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Differenzbetrachtung

Rn. 70 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Latente Steuern aufgrund von handels- und steuerrechtlichen Wertansatzdifferenzen werden in § 274 Abs. 1 Satz ;1f. normiert. Das HGB wendet das bilanzorientierte Temporary-Konzept an (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 67; BT-Drs. 16/12407, S. 87). Damit liegt der Fokus der Steuerlatenzen auf einer zutreffenden Darstellung der Vermögenslage des UN (vg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Latente Steuern des übertragenden Rechtsträgers

Rn. 520 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Wegen ihrer Wesensgleichheit finden die handelsrechtlichen Vorschriften des Verschmelzungsrechts ebenso für Spaltungen Anwendung (vgl. § 125 UmwG), so auch die Vorschriften der Schlussbilanz (vgl. § 17 Abs. 2 UmwG). Indes sind Besonderheiten zu beachten, die sich insbesondere aus den Spezifika der drei Spaltungsarten "Aufspaltung" und "Abspa...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Latente Steuern des übernehmenden Rechtsträgers

Rn. 500 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Der Vermögenübergang stellt beim übernehmenden Rechtsträger einen Anschaffungsvorgang dar (vgl. IDW RS HFA 42 (2012), Rn. 3; Oser, StuB 2021, S. 717 (718)), der zu (echten) AK zu bewerten ist. Diese sind in Abhängigkeit von der Art der Gegenleistung für das erlangte Vermögen (Ausgabe neuer Anteile respektive Hingabe eigener Anteile des übern...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Formwechsel

Rn. 545 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Bei einem Formwechsel handelt es sich um einen identitätswahrenden Umwandlungsvorgang ohne Vermögensübergang (vgl. BFH, Urteil vom 19.10.2005, I R 38/04, BStBl. II 2006, S. 568; BFH, Urteil vom 03.02.2010, IV R 61/07, BStBl. II 2010, S. 942). Anlässlich eines Formwechsels sind keine handelsrechtlichen Bilanzen aufzustellen und lediglich die ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bilanzierung dem Grunde nach

Rn. 610 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Obwohl weitestgehend Einigkeit darin besteht, dass Rückstellungen für passive latente Steuern Verbindlichkeitsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 darstellen, ist der Umfang der Bilanzierung dem Grunde nach streitig (vgl. Pollanz, DStR 2013, S. 58 (61); Pöschke, NZG 2013, S. 646 (647)). Der Gesetzgeber spricht in der RegB zum BilMoG (vgl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Anwenderkreis

Rn. 221 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Nach § 289b Abs. 1 sind KapG, haftungsbeschränkte PersG (vgl. § 264a Abs. 1) sowie eG (vgl. § 336) verpflichtet, ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie folgende drei Kriterien kumulativ erfüllen: Das UN ist "groß" i. S. v. § 267 Abs. 3 Satz 1, beschäftigt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 AN, und ist kap.-m...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Allgemeine Grundsätze

Rn. 190 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Das in internationalen Abschlüssen dominierende Temporary-Konzept fordert, dass latente Steuern entsprechend dem Ausweis des zugrunde liegenden Sachverhalts zu erfassen sind (vgl. IAS 12.61A). Dies impliziert bspw., dass latente Steuern auf nach IFRS erfolgsneutral im EK erfasste Wertänderungen (z. B. eines Finanzinstruments nach IFRS 9) ebe...mehr

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Typisch stille Beteiligung an Kapitalgesellschaften – Unterschiede zwischen GmbH und AG

Zusammenfassung Zwischen der typisch stillen Beteiligung an einer GmbH und an einer AG bestehen signifikante Unterschiede, die in der Praxis nicht immer beachtet werden. Dies verdeutlicht der Fall den das Landgericht München I unlängst zu entscheiden hatte (Urteil v. 25.8.2023, 5 HKO 4013/22). Grundsätzliches zur typisch stillen Beteiligung Bei der typisch stillen Beteiligung ...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 5 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum (§ 7 GrEStG)

Wird gemeinschaftliches Eigentum in Flächeneigentum umgewandelt, bleibt die GrESt nach § 7 GrEStG insoweit unerhoben, als der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, seinem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Zu bewerten ist nach dem Verkehrswert. Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils:mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 4.1 Begünstigte Vorgänge

Die Regelung erfasst ausschließlich Erwerbsvorgänge aufgrund von Umwandlungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 UmwG, also Erwerbsvorgänge aufgrund von Umwandlungen Verschmelzungen, Spaltungen (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragungen, entsprechende Umwandlungen im Bereich der EU/EWR[1] mit grunderwerbsteuerlichem Inlandsbezug, bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 6...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.2 Behaltensfrist (Sperrfrist) des § 5 Abs. 3 GrEStG

Die Vorgänge nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG (s. Tz. 3.1, Übersicht Nrn. 1. und 2.) sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GrEStG insoweit nicht begünstigt, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von 10 Jahren[1] nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand verringert. Die Behaltensfrist betrug bis zum 30.6.2021 5 Jahre. Der durch die Grundstücksü...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.3.1 Rechtslage bis 30.6.2021

5-jährige Nachbehaltensfrist, § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG Die Übertragung eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand war steuervergünstigt, soweit ein Gesamthänder (mehrere Gesamthänder) an beiden Gemeinschaften deckungsgleich beteiligt waren, d. h. soweit der Anteil des einzelnen Gesamthänders am Gesamthandsvermögen der erwerbenden Gesamthand seiner bish...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 4.3 Begriff "Abhängige Gesellschaft" und Vor-/Nachbehaltensfristen

Begriff der Gesellschaft Abhängige Gesellschaften können sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften sein. Vor- und Nachbehaltensfrist und Begriff der Abhängigkeit Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor dem Rechtsvorgang und 5 Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teil...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 1.4 Erbauseinandersetzung (§ 3 Nr. 3 GrEStG)

Der Erwerb eines Nachlassgrundstücks ist steuerfrei, wenn Voraussetzungen der Erwerber Miterbe ist, das erworbene Grundstück ein Nachlassgrundstück ist, der Erwerb der Teilung des Nachlasses dient. 1. Miterbe Miterbe i. S. d. GrEStG ist der eigentliche Miterbe, der Erbe eines verstorbenen Erben, der Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalls, der Ehegatte des Miterben bzw. Nacherben, ab 14...mehr

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 4.4 Verhältnis der §§ 5, 6 GrEStG zu § 6a GrEStG

Die Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und § 6a GrEStG bestehen gleichrangig nebeneinander. Soweit die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht vorliegen oder später entfallen, kann eine andere Steuervergünstigung von Amts wegen gewährt werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.[1] Achtung § 6a GrEStG schützt nicht vor der rückwirkenden Versagung der Steuervergüns...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 3.1 Begünstigte Vorgänge

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Grunderwerbsteuer: Ausnahme... / 4.2 Begriff "Herrschendes Unternehmen"

Herrschendes Unternehmen "Herrschendes Unternehmen" kann jeder Rechtsträger i. S. d. GrEStG sein, der wirtschaftlich tätig ist, also wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Der Begriff richtet sich weder nach dem AktG/GmbHG noch nach § 2 UStG. Es handelt sich um einen eigenständigen Begriff des § 6a GrEStG. Hiernach definiert s...mehr

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Jansen, SGB VI § 266 Erhöhu... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 19 SGB Office Professional (Redaktion), Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung / 4 Zusammentreffen von Leistungen der Renten-/Unfallversicherung. N.N., Meistbegünstigungs-Vorschrift ist bei Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Unfallversicherung anzuwenden – Anm.: zu BSG Urteil vom 23.5.2006 – B 13 RJ 16/05 R –, DB 2006, XVIII. N.N., Kei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Urlaub: Erholungszweck und ... / 1.1 Begriff und Zweck des Erholungsurlaubs

Begriff des Erholungsurlaubs "Erholungsurlaub" im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes wird als die zeitweilige Freistellung des Arbeitnehmers von der vertraglichen Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung zu Zwecken der Erholung definiert.[1] Dies ist die durchgängig im Bundesurlaubsgesetz geltende Definition, auch wenn dort stellenweise nur vom "Urlaub" die Rede ist....mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
KI: Automatisierte Transkri... / 1 Einleitung

Die Qualität und Verfügbarkeit von Transkriptionstools für Gespräche im Rahmen von Interviews oder Meetings nimmt stetig zu. Hiermit eröffnen sich auch für den HR-Bereich neue Möglichkeiten. Je nach Unternehmensbereich kann es dabei vor allem um die Steigerung von Transparenz und Rechtssicherheit, um schnellere Nachvollziehbarkeit, Überprüfbarkeit und bessere Analysierbarkei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwalterzustimmung zur Ver... / 10 Rechtsprechungsübersicht

Anfechtung des Bestellungsbeschlusses Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.[1] Der Verwalter wird gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit bestellt. Die Fes...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB Vorbemerkungen zu § 535

Rz. 1 Das Mietrecht des BGB gliedert sich in drei Teile: §§ 535–548a beinhalten allgemeine Regelungen für Mietverhältnisse, beziehen sich also auf die Miete von Gegenständen, Wohn- und anderen Räumen. §§ 549–577a regeln die Wohnraummiete, wobei im zweiten Unterabschnitt (§§ 556 bis 561) Regelungen zur Miete (Ersatz für das Wort "Mietzins") zu finden sind. §§ 578–580a bezieht si...mehr

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§ 12 Wohnungseigentum / XX. Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum oder umgekehrt

Rz. 44 Die Vereinbarung der Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum sowie umgekehrt ist eine Vereinbarung i.S.v. § 15 WEG. Die Aufteilungserklärung kann eine generelle Zustimmung zur Umnutzung oder die Möglichkeit eines Beschlusses, der die Vereinbarung ersetzt vorsehen (Öffnungsklausel). Besonderer Unterlagen für die Umwandlung von Wohnungseigentum in Teileigentum bedarf es ...mehr