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Grunderwerbsteuer: Ausnahmen von der Besteuerung / 3.1 Begünstigte Vorgänge

Tanja Faust
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Begünstigte Vorgänge

Grundstücksübergang von ...
... auf   Keine Steuer, soweit ...
1. Alleineigentümer Gesamthand[1] = Gesamthandsbeteiligung = Grundstücksbeteiligung entspricht
2. mehreren Miteigentümern Gesamthand[2] = Grundstücksbeteiligung = Gesamthandsanteil entspricht
3. Gesamthand mehrere Gesamthänder[3] = Grundstücksbeteiligung = Gesamthandsanteil entspricht
4. Gesamthand einen Gesamthänder[4] = Grundstücksbeteiligung = Gesamthandsanteil entspricht
5. Gesamthand andere Gesamthand[5] = Deckungsgleichheit von Gesamthändern und Anteilen gegeben ist

§§ 5, 6 GrEStG folgen dabei dem Transparenzprinzip: im Wege des Durchgriffs hat ein Gesellschafter, der ein Grundstück auf eine Gesamthandsgemeinschaft, an der er beteiligt ist, überträgt, nach wie vor ein anteiliges "Recht am Grundstück", nämlich soweit er an der Gesellschaft beteiligt ist.[6] Daher wäre es unbillig, insoweit Grunderwerbsteuer zu erheben. Diesem Grundgedanken folgen die beiden Vergünstigungsnormen.

Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und Kreditzweitmarktförderungsgesetz

[7]

Zum 1.1.2024 trat das sog. MoPeG in Kraft. Nach allgemeinem Verständnis entfällt hierdurch das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften. Dies hat Auswirkung auf die Vergünstigungsvorschriften der §§ 5, 6 und 7 GrEStG. Verstöße gegen die Nachbehaltensfristen dieser Normen führen dazu, dass die gewährten Vergünstigungen rückgängig zu machen sind. Die (ehemals) begünstigten Grundstücksübertragungen werden nachträglich steuerpflichtig.

Ein derartiger Verstoß tritt immer dann ein, wenn sich innerhalb der 10-jährigen Nachbehaltensfrist der Anteil des Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand vermindert, ggf. bis auf 0, z. B. bei Austritt aus der Gesellschaft oder bei Umwandlung der Personengesellschaft ...

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