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Urlaub: Erholungszweck und Abgrenzung zu anderen Freiste ... / 1.1 Begriff und Zweck des Erholungsurlaubs

Britta Schwalm
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Begriff des Erholungsurlaubs

"Erholungsurlaub" im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes wird als die zeitweilige Freistellung des Arbeitnehmers von der vertraglichen Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Vergütung zu Zwecken der Erholung definiert.[1] Dies ist die durchgängig im Bundesurlaubsgesetz geltende Definition, auch wenn dort stellenweise nur vom "Urlaub" die Rede ist.

Ein konkretes Bedürfnis des Arbeitnehmers zur Erholung, gerade in dem gewünschten oder gewährten Urlaub, ist ebenso wenig erforderlich wie die Nutzung des Urlaubs gerade zur Erholung.[2] Das wird besonders an der jüngeren Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht deutlich, die den Bezug des Urlaubs zum jeweiligen Kalenderjahr besonders in Fällen andauernder Krankheit stark gelockert hat. Dies ist unabhängig davon allerdings auch schon seit Längerem von der Rechtsprechung so anerkannt. Die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche bei Langzeiterkrankten verfallen nicht mehr spätestens mit Ablauf des 31.3. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres. § 7 Abs. 3 BUrlG ist unionsrechtskonform auszulegen.[3] Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt spätestens nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert.[4]

Die Grenzlinie zulässiger Urlaubsaktivitäten bildet alleine § 8 BUrlG: Unzulässig ist eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit. Es kommt umgekehrt auch nicht auf den Umfang der geleisteten Arbeit in der vorangegangenen Zeit an.

Regelungen zum Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub im Arbeitsverhältnis ist an mehreren Orten geregelt. Die wesentlichen Regelungen finden sich allerdings geschlossen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort is...

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