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Grunderwerbsteuer: Ausnahmen von der Besteuerung / 5 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum (§ 7 GrEStG)

Tanja Faust
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Wird gemeinschaftliches Eigentum in Flächeneigentum umgewandelt, bleibt die GrESt nach § 7 GrEStG insoweit unerhoben, als der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, seinem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Zu bewerten ist nach dem Verkehrswert.

 

Ermittlung des steuerfrei bleibenden Teils:

 

Formel

X =
Steuer aus dem Wert des erworbenen Bruchteils x Wert des bisherigen Bruchteils
Gemeiner Wert des Teilgrundstücks
 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Steuerfreiheit nach § 7 GrEStG

A und B sind je zu 1/2 Bruchteilsmiteigentümer des Grundstücks Flst-Nr. 1 (gemeiner Wert von 100.000 EUR). Sie teilen das Grundstück in die Flurstücknummern 1a (Wert 40.000 EUR) und 1b (Wert 60.000 EUR). A erhält Flst-Nr. 1a sowie 10.000 EUR, B Flst-Nr. 1b.

Lösung

Die Gegenleistung des A besteht in der Aufgabe seines halben Grundstücksbruchteils an Flst-Nr. 1 im Wert von 50.000 EUR. Er erhält wertmäßig 50.000 EUR. Wegen der Wertgleichheit fällt keine GrESt an. Die Gegenleistung des B besteht ebenfalls in der Aufgabe des halben Bruchteilsmiteigentums an Flst-Nr. 1 sowie in der Zahlung von 10.000 EUR an A. Die nicht zu erhebende Steuer errechnet sich wie folgt:

 
X = 2.100 EUR x 50.000 EUR = 1.750 EUR
60.000 EUR
 
Die volle Steuer beträgt 3,5 % aus 60.000 = 2.100 EUR
unerhoben bleiben gem. § 7 Abs. 1 GrEStG 1.750 EUR
zu erheben sind 350 EUR

Kontrollrechnung:

B leistet insgesamt wertmäßig 60.000 EUR. Er erhält wertmäßig 60.000 EUR. Bisher war er wertmäßig zu 50.000 EUR beteiligt (hälftige Grundstücksbeteiligung). Insoweit kann keine GrESt anfallen. Für den hinzuerworbenen Teil von 10 % (Wert: 10.000 EUR) muss GrESt anfallen (3,5 % = 350 EUR).

 
Wichtig

Mehrere Grundstücke als wirtschaftliche Einheit

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus mehr...

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