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a) Latente Steuern des übertragenden Rechtsträgers

Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
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Rn. 520

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Wegen ihrer Wesensgleichheit finden die handelsrechtlichen Vorschriften des Verschmelzungsrechts ebenso für Spaltungen Anwendung (vgl. § 125 UmwG), so auch die Vorschriften der Schlussbilanz (vgl. § 17 Abs. 2 UmwG). Indes sind Besonderheiten zu beachten, die sich insbesondere aus den Spezifika der drei Spaltungsarten "Aufspaltung" und "Abspaltung" sowie "Ausgliederung" (vgl. § 123 UmwG) ergeben. Da bei den Spaltungsarten nicht das ganze Vermögen des übertragenden Rechtsträgers (bzw. im Falle der Aufspaltung) auf einen übernehmenden Rechtsträger übergeht, ist eine genaue Identifikation und Bestimmung der zu übertragenden Aktiva und Passiva im Spaltungs- und Übernahmevertrag erforderlich. Daher wird ergänzend zu oder an Stelle einer Gesamtschlussbilanz die Einreichung von Teilschlussbilanzen für das übergehende und verbleibende Vermögen (Abspaltung) bzw. für das übergehende Vermögen (Aufspaltung und Ausgliederung) befürwortet (vgl. IDW RS HFA 43 (2012), Rn. 8f.). Die Zuordnung des Vermögens kann frei vorgenommen werden. Restriktionen, um welches Vermögen es sich handeln muss, bestehen nicht. Indes darf kein Verstoß gegen die Kap.-Erhaltungsgrundsätze gegeben sein.

 

Rn. 521

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Die steuerlichen Vorschriften verweisen in § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 UmwStG auf die Verschmelzungsnormen und differenzieren zwischen KapG und PersG als aufnehmenden Rechtsträger. Gegenüber den handelsrechtlichen Anforderungen muss das zu übertragende Vermögen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten erfolgen kann. U.a. muss das Teilbetriebserfordernis (bei Aufspaltung und Einbringung) bzw. das doppelte Teilbetriebserfordernis (bei Abspaltung) erfüllt sein (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG). Steu...

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