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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 5.2.2.3 Geschäfts- oder Firmenwert

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 178

Geschäfts- oder Firmenwert (sog. Good-will) ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über die Summe der Teilwerte seiner Einzelwirtschaftsgüter abzüglich der Verbindlichkeiten hinaus zukommt. Er dokumentiert sich im Fall einer Betriebsveräußerung in dem Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme des Betriebs hingegebene Gegenleistung die Summe der Teilwerte der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich seiner Schulden übersteigt (§ 246 Abs. 1 S. 4 HGB).[1] Der Firmenwert ist Ausdruck der Gewinnchancen des Unternehmens, die nicht in den einzelnen Wirtschaftsgütern und in den persönlichen Fähigkeiten des Unternehmers verkörpert sind. Er wird begründet durch Ruf, Kundenkreis, Mitarbeiterstamm, Organisation und ähnliche Faktoren des lebenden Unternehmens.[2] Grundsätzlich können auch personenbezogene Gewerbebetriebe einen Firmenwert haben, allerdings nur, soweit der Mehrwert nicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers zurückgeht, wie persönliche Fähigkeiten, Ruf usw., sondern auf den Kundenkreis, die Organisation, qualifiziertes Personal und ähnliche von den persönlichen Eigenschaften des Unternehmers unabhängigen Faktoren.[3] Beruht der Mehrwert z. B. im Wesentlichen auf der Bindung der Kunden an den Unternehmer, liegt insoweit kein Firmenwert vor.

 

Rz. 178a

Der Firmenwert ist untrennbar mit dem Unternehmen verbunden und kann weder separat veräußert noch entnommen werden. Er geht regelmäßig mit dem Betrieb auf einen Erwerber über. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen Firmenwert und immateriellen Wirtschaftsgütern wesentlich. Soweit es sich bei den wertbildenden Faktoren um immaterielle Wirtschaftsgüter handelt, wie z. B. Kundenstamm, besonderes Know-how u. Ä., gehen diese Wirtschaftsgüter bei einer Veräußerung des...

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