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b) Latente Steuern des übernehmenden Rechtsträgers

Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
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Rn. 500

Stand: EL 44 – ET: 12/2024

Der Vermögenübergang stellt beim übernehmenden Rechtsträger einen Anschaffungsvorgang dar (vgl. IDW RS HFA 42 (2012), Rn. 3; Oser, StuB 2021, S. 717 (718)), der zu (echten) AK zu bewerten ist. Diese sind in Abhängigkeit von der Art der Gegenleistung für das erlangte Vermögen (Ausgabe neuer Anteile respektive Hingabe eigener Anteile des übernehmenden Rechtsträgers; Untergang der Anteile am übertragenden Rechtsträger) zu ermitteln und in einem nächsten Schritt auf die angeschafften VG, Schulden und RAP zu verteilen. In der Schlussbilanz angesetzte aktive und passive latente Steuern sind nicht Bestandteil des Vermögenstransfers und können daher auch nicht als Teil des übernommenen Vermögens angesetzt werden, da es sich um Sonderposten eigener Art handelt, die nicht Gegenstand eines (entgeltlichen) Anschaffungsgeschäfts sein können. Der übernehmende Rechtsträger hat in einem gesonderten Vorgang neu zu prüfen, ob aktive latente Steuern angesetzt werden können bzw. passive latente Steuern angesetzt werden müssen (vgl. IDW RS HFA 42 (2012), Rn. 39; Schmitt/Hörtnagl/Stratz (2024), § 24 UmwG, Rn. 25). Ergibt sich nach Berücksichtigung von angesetzten latenten Steuern ein aktiver Unterschiedsbetrag, ist dieser als derivativer GoF anzusetzen. Ein in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers angesetzter originärer GoF geht in diesem auf (vgl. Oser, StuB 2021, S. 767 (770)). Da dieser GoF mit einer latenten Steuer zu belegen ist, verändert sich die Höhe der anzusetzenden Steuern und infolgedessen erneut die Höhe des GoF (vgl. zur Lösung dieses Zirkelschlusses HdR-E, HGB § 274, Rn. 252). Die skizzierte Vorgehensweise der erfolgsneutralen Erfassung der latenten Steuern gegen den derivativen GoF bzw. im EK stellt mithin die erfolgsneutrale Anschaf...

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