Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Grenzüberschreitende Beförderungen (§ 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a UStG)

4.1 Begünstigte Leistungen 4.1.1 Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen Rz. 35 Nach § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a UStG sind u. a. grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei. Die Regelung erstreckt sich insoweit jedoch nur auf die Beförderung von Gegenständen und nicht von Personen. Gegenstände sind a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c [Geldforderungen]

1 Vorbemerkung 1.1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung solcher Umsätze steuerfrei. Die Einziehung von Forderungen, z. B. durch Inkassobüros, ist ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Eine andere Steuerbefreiungsvorschrift existiert für Forderungseinzi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 3 [Grenzüberschreitende Beförderungen]

1 Vorbemerkung 1.1 Allgemeines Rz. 1 Nach der Regelung des § 4 Nr. 3 UStG sind Dienstleistungen, insbesondere Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit der Ausfuhr, Einfuhr und der Durchfuhr (externer Versand) von Gegenständen befreit. Einerseits ergänzt die Bestimmung damit die Regelungen über die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenstän...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 15b [Eingliederungsleistungen, Arbeitsförderung]

1 Allgemeines 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 4 Nr. 15b UStG beruht auf staats- und sozialpolitischen Erwägungen und befreit Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III und mit den vorgenannten Leistungen vergleichbare Leistungen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Tätigkeiten von Einrichtungen d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Leistungen im Rahmen der Dienstleistungskommission

Rz. 29 Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung gem. § 4 Nr. 3 UStG eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung gem. § 3 Abs. 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG kommt dann unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen für beide Leistungsfiktio...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.3 Leistungsempfänger ist ausländischer Auftraggeber

Rz. 108 Die nach § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. c UStG begünstigte sonstige Leistung muss an einen ausländischen Auftraggeber i. S. d. § 7 Abs. 2 UStG als Leistungsempfänger erbracht werden. Der aus dem Umsatzgeschäft Berechtigte und Verpflichtete muss also ein ausländischer Auftraggeber sein. Mit dieser Voraussetzung soll bei Leistungen an andere Auftraggeber ein unversteuerter Let...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.1 Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen

Rz. 35 Nach § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a UStG sind u. a. grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei. Die Regelung erstreckt sich insoweit jedoch nur auf die Beförderung von Gegenständen und nicht von Personen. Gegenstände sind alle körperlichen Gegenstände, wozu auch Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnlich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Von der Steuerbefreiung ausgenommene Umsätze

Rz. 25 Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind folgende – im Zusammenhang mit einer Einfuhr stehende – Leistungen ausgenommen, d. h. sie sind steuerpflichtig: die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a UStG bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland, also die entsprechenden Beförderungen von Gegenständen, die sich in einem zollamtlich bewilli...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Von der Steuerbefreiung ausgenommene Umsätze

Rz. 110 Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG sind bestimmte im Zusammenhang mit einer Einfuhr stehende sonstige Leistungen ausgenommen, also steuerpflichtig. Dies sind zum einen die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a UStG bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland.[1] Steuerpflichtig sind auch sonstige Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 3 S. 1 Bu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Sonstige Einzelfälle

Rz. 29 Veräußert ein Bauunternehmer seine Werklohnforderung aus einem Bauvertrag an einen Dritten aufgrund eines gesonderten Forderungskauf- und Gewährleistungsübernahmevertrags, so sind dies keine Zahlungen des Dritten für die an den Bauherren erbrachten Bauleistungen. Es liegt eine Zahlung aufgrund einer eigenen Verpflichtung vor, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach der Regelung des § 4 Nr. 3 UStG sind Dienstleistungen, insbesondere Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit der Ausfuhr, Einfuhr und der Durchfuhr (externer Versand) von Gegenständen befreit. Einerseits ergänzt die Bestimmung damit die Regelungen über die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr[1] und fügt s...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III

Rz. 26 Steuerfrei sind die Arbeitsförderleistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB III , d. h. nach § 29ff. SGB III, an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Ausbildungssuchende. Arbeitsförderleistungen nach dem SGB III können neben Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III einschlie...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 11 Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG hat nur noch wenig mit der Vorschrift des § 4 Nr. 3 UStG 1967/73 gemeinsam, die bestimmte Leistungen für ausländische Auftraggeber von der USt befreite. Rz. 12 Mit dem UStG 1980 [1] wurde § 4 Nr. 3 UStG neu gefasst und entsprach damit erstmals im Wesentlichen der Vorschrift nach heutiger Prägung. Durch Art. 14 Nr. 3 Buchst. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick über die Steuerbefreiung

Rz. 15 Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 15b UStG bestimmen sich sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Gesichtspunkten. Begünstigt sind objektiv nur Eingliederungsleistungen nach SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III und vergleichbare Leistungen. Rz. 16 In subjektiver Hinsicht gilt: Werden diese Leistungen dur...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10 Einzelfälle

Rz. 132 Ein Bestattungsunternehmer, der Leichen ins Ausland überführt und hierfür Sarg und Sargausstattung beschafft sowie die notwendigen Formalitäten erledigt, erbringt weder eine Lieferung noch eine Beförderungsleistung, sondern eine (einheitliche) sonstige Leistung. Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 1 UStG findet keine Anwendung.[1] A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 Factoring

Rz. 18 Bei dem Kauf/Verkauf von Forderungen ist zwischen unechtem und echtem Factoring zu unterscheiden. Beim Factoring handelt es sich um den Ankauf von Forderungen durch einen spezialisierten Unternehmer (Factor, meist eine Bank oder ein sog. Factoring-Institut) von einem die Forderung besitzenden Unternehmer (sog. Anschlusskunde) gegen einen unter dem Nominalwert der Ford...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 4 Nr. 15b UStG beruht auf staats- und sozialpolitischen Erwägungen und befreit Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III und mit den vorgenannten Leistungen vergleichbare Leistungen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und anderen Einrichtungen mit sozialem Cha...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Allgemeiner Überblick über die Vorschrift

Rz. 23 § 4 Nr. 3 UStG betrifft bzw. befreit nur sonstige Leistungen. Die Vorschrift gilt nicht für Lieferungen[1], es sei denn, es handelt sich um eine unselbstständige Nebenleistung zu einer unter § 4 Nr. 3 UStG fallenden – steuerfreien – sonstigen Leistung. In diesem Fall teilt die Lieferung das Schicksal der sonstigen Leistung und ist ebenfalls steuerfrei (z. B. die Liefe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

4.2.1 Leistung bezieht sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf bestimmte eingeführte Gegenstände (§ 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG) Rz. 66 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a UStG setzt im Doppelbuchstaben aa voraus, dass die Leistungen sich beziehen unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände, die im externen Versandver...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Begünstigte Leistungen

4.1.1 Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen Rz. 35 Nach § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a UStG sind u. a. grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei. Die Regelung erstreckt sich insoweit jedoch nur auf die Beförderung von Gegenständen und nicht von Personen. Gegenstände sind alle körperlichen Gegenstän...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.1 Belegnachweis

9.1.1 Leistungen nach § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG Rz. 119 Nach § 20 Abs. 1 UStDV muss der Unternehmer bei einer Leistung i. S. d. § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG durch Belege die Ausfuhr oder Wiederausfuhr des Gegenstands nachweisen. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Der Unternehmer muss die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Gegenstand der Steuerbefreiung

Rz. 15 § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG erfasst im Gegensatz zu den Inhaberpapieren nur die in den Order- bzw. Rektapapieren verbrieften Rechte. Bei den Inhaberpapieren ist der Eigentümer des Papiers jeweils Gläubiger der Forderung. Das Gläubigerrecht kann nur mit dem nach sachenrechtlichen Grundsätzen zu übertragenden Eigentum an der Urkunde auf einen anderen übergehen. Demzufolge ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Eingliederungsleistungen nach SGB II

Rz. 21 Steuerfrei können insbesondere Eingliederungsleistungen nach den §§ 16, 16a, 16c, 16f SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Ausbildung oder Arbeit sein. § 16 SGB II (Leistungen zur Eingliederung) regelt als Verweisnorm, dass zur Eingliederung in Arbeit die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III erbringt. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II kann die A...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Ausnahme von der Steuerbefreiung: Einziehung von Forderungen

Rz. 40 Die Einziehung von Forderungen ist nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG ausdrücklich nicht Gegenstand der Steuerbefreiung. Damit ist gemeint, dass die Tätigkeit sog. Inkassobüros und vergleichbarer Tätigkeiten anderer Unternehmer nicht unter die Steuerbefreiung fällt. Unter Einziehung von Forderungen ist der Einzug fremder Forderungen im Auftrag des Gläubigers zu verstehen. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Nachweis der Steuerbefreiung

Rz. 27 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nach § 4 Nr. 3 S. 3 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das BMF kann nach § 4 Nr. 3 S. 4 UStG mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat. Der BMF hat von dieser Ermächtigung durch die §§ 20 und 21 UStDV Gebrauch gemacht. Rz. 28 einstweilen freimehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung solcher Umsätze steuerfrei. Die Einziehung von Forderungen, z. B. durch Inkassobüros, ist ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Eine andere Steuerbefreiungsvorschrift existiert für Forderungseinziehungen nicht, sodass diese U...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Steuerfreie Umsätze

Rz. 24 Die fünf Tatbestände der Steuerbefreiung sind folgende: die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich diese Leistungen (nach 1. bis. 3.) unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahre...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Forderungen

Rz. 39 Die Vermittlung der Umsätze von Forderungen und die Vermittlung von Optionsgeschäften mit Forderungen sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG gleichfalls von der USt befreit. Darunter fallen z. B. der Verkauf von Reiseschecks in fremdem Namen und für fremde Rechnung sowie die Vermittlung der Devisen i. e. S. Der Begriff der Vermittlung ist im Übrigen identisch mit dem in §...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Nachweis der Steuerbefreiung

Rz. 13 Ein besonderer buchmäßiger Nachweis ist für die unter § 4 Nr. 15b UStG fallenden Umsätze nicht vorgesehen. Deshalb sind die allgemeinen Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten[1] zu beachten. Rz. 14 einstweilen freimehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Einzelfälle

Rz. 44 Die Integrationskurse nach § 43 AufenthG sind nicht von § 4 Nr. 15b S. 2 Buchst. c UStG erfasst, da es sich nicht um Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III bzw. vergleichbare Leistungen handelt. Sie werden nicht mit dem Ziel der Arbeitsmarktintegration, sondern mit der Integration von "Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftli...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.3 Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr

Rz. 61 In § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a UStG wird ausdrücklich der internationale Eisenbahnverkehr angesprochen. Dies hat seinen Grund darin, dass das Schienennetz der nationalen Eisenbahnverwaltungen gewöhnlich an der Grenze des jeweiligen Hoheitsgebiets und damit des umsatzsteuerlichen Erhebungsgebiets endet, sodass von den Unternehmern im internationalen Eisenbahnverkehr grds....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.4 Andere sonstige Leistungen

Rz. 63 Als andere sonstige Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a UStG kommen insbesondere in Betracht: Güterbeförderungen, die nach vorangegangener grenzüberschreitender Beförderung oder Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr zu einem ersten innergemeinschaftlichen Bestimmungsort nach einem weiteren Bestimmungsort in der Gemeinschaft durchgeführt werden,...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1 Eingeführte Gegenstände unter Verfahren der zollamtlich vorübergehenden Verwendung

Rz. 104 Voraussetzung der Steuerbefreiung ist zum einen, dass sich die Leistungen unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen. Zum Begriff der Unmittelbarkeit vgl. Rz. 72ff. Die Gegenstände müssen bereits eingeführt sein, d. h. die Einfuhr i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG hat bereits stattgefunden. Es handelt sich also nicht um Gegenstände der Einfuhr i. S. d. § 4 Nr. 3 S...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.2 Buchnachweis

Rz. 130 Der Buchnachweis ist neben dem Belegnachweis die zweite Voraussetzung für die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 UStG. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 UStDV ist bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der Ausfuhr, auf einen Gegenstand der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet oder auf einen eingeführten Gegenstand bezieht, der im externen Versandverfahren in das Drittlandsg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 18 § 4 Nr. 3 UStG beruht auf Art. 144, Art. 146 Abs. 1 Buchst. e und Art. 142 MwStSystRL. Rz. 19 Nach Art. 144 MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert gemäß Art. 86 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist. Rz. 20 Nach Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL b...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 8 § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten "Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen". § 4 Nr. 8 Buchst. c US...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Vergleichbare Leistungen

Rz. 37 Nach § 4 Nr. 15b S. 1 UStG werden auch den Eingliederungsleistungen bzw. den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung vergleichbare Leistungen befreit. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem SGB II oder SGB III ergeben, unter Neutralitätsgesichtspunkten jedoch gleich behandelt werden müssen. Hierunter sind insbesondere Leistungen zu v...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3 Einrichtungen, die Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II geschlossen haben

Rz. 40 Soweit eine Zulassung für einzelne nach dem SGB II oder SGB III zu erbringende Leistungen bzw. für vergleichbare Leistungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich der soziale Charakter der Einrichtung dadurch, dass die Einrichtung für ihre Leistungen Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II geschlossen hat. Träg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Einrichtungen des öffentlichen Rechts

Rz. 38 Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind mit ihren Leistungen nach § 4 Nr. 15b UStG ohne weitere (subjektive) Voraussetzungen begünstigt. Hierunter fallen insbesondere die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände), die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, die Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung (ab 2002)

Rz. 4 Gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage war zum 1.1.1980 die Steuerfreiheit wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung von Geldforderungen ausgedehnt worden. Rz. 5 – 6 einstweilen frei Rz. 7 Durch Art. 18 Nr. 2 Buchst. a des Steueränderungsgesetzes 2001[1] ist die Vorschrift – mWv 1.1.2002 (Art. 39 Abs. 6 StÄndG 2001) – neu gefasst worden. Di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Vorschrift wurde durch Art. 9 Nr. 3 Buchst. a des KroatienG v. 25.7.2014[1] neu in das UStG aufgenommen. Die Vorschrift gilt seit dem 1.1.2015.[2]mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4 Verträge zwischen Einrichtungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 42 Soweit eine Zulassung für einzelne nach dem SGB II oder SGB III zu erbringende Leistungen bzw. für vergleichbare Leistungen nicht gesetzlich vorgesehen ist, ergibt sich der soziale Charakter der Einrichtung dadurch, dass die Einrichtung für ihre Leistungen Verträge mit den die vergleichbaren Leistungen durchführenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gesch...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Nach § 178 SGB III zugelassene Einrichtungen

Rz. 39 Einrichtungen i. S. dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die nach § 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind. Gemäß § 176 SGB III ist die Zulassung des Trägers durch eine fachkundige Stelle grundsätzlich Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teil...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.2 Warentermingeschäfte deutscher Kreditinstitute

Rz. 28 Zur Umsatzbesteuerung von Warentermingeschäften deutscher Kreditinstitute gilt nach dem BMF[1] Folgendes: Future-Kontrakte sind bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Liefer- bzw. Annahmeverpflichtung als Differenzgeschäft zu behandeln. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt nicht vor. Optionsgeschäfte auf Warenterminkontrakte sind steuerbar. Ein Differenzgeschäft...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 4 § 4 Nr. 15b UStG beruht ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung[1] auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL . Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III sowie die hiermit vergleichbaren Leistungen dürften eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.1 Geschäfte der Warenterminbörse (WTB)

Rz. 27 Ein Termingeschäft ist ein Vertrag über die Lieferung oder Abnahme von Waren (Warentermingeschäft, Terminkontrakt etc.), der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Der dann zu entrichtende Gegenwert wird entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart oder bestimmt sich aufgrund der börsenmäßig festgestellten Kurse. Terminmärkte enthalten ein ausgeprägtes sp...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Begünstigte Leistungen

Rz. 17 § 4 Nr. 15b S. 1 UStG befreit im Wesentlichen Sach- und Dienstleistungen zur Eingliederung in Arbeit, die von öffentlich-rechtlichen oder besonderen privat-gewerblichen Einrichtungen im Auftrag und für Rechnung der Agenturen für Arbeit nach dem Dritten Kapitel des SGB III oder im Auftrag der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II an erwerbsfähige...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 Optionsgeschäfte mit Geldforderungen

Rz. 24 Zu den Umsätzen im Geschäft mit Forderungen gehören auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen. Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, bestimmte Geldforderungen innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festen Kurs geltend zu machen oder veräußern zu können. Unter die Steuerbefreiung fallen auch die Optionsgeschäfte mit Devisen, die der Kurssicherung von...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 § 4 Nr. 15b UStG beruht auf staats- und sozialpolitischen Erwägungen und befreit Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III und mit den vorgenannten Leistungen vergleichbare Leistungen. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Vorbemerkung

1.1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung solcher Umsätze steuerfrei. Die Einziehung von Forderungen, z. B. durch Inkassobüros, ist ausdrücklich von der Steuerbefreiung ausgenommen. Eine andere Steuerbefreiungsvorschrift existiert für Forderungseinziehungen nicht,...mehr