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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 3 [Grenzüberschre ... / 6.1 Eingeführte Gegenstände unter Verfahren der zollamtlich vorübergehenden Verwendung

Ferdinand Huschens
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Rz. 104

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist zum einen, dass sich die Leistungen unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen. Zum Begriff der Unmittelbarkeit vgl. Rz. 72ff. Die Gegenstände müssen bereits eingeführt sein, d. h. die Einfuhr i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG hat bereits stattgefunden. Es handelt sich also nicht um Gegenstände der Einfuhr i. S. d. § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.

 

Rz. 105

Für die eingeführten Gegenstände muss zollamtlich eine vorübergehende Verwendung bewilligt worden sein. Hiermit ist das entsprechende Zollverfahren gemeint. In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen: sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.[1] Die Vorschriften für die vorübergehende Verwendung von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft sind in den Art. 250 bis 253 UZK, in den Art. 322 und 323 UZK-IA sowie insbesondere in Art. 204 ff. UZK-DA enthalten. Waren, die in eine vorübergehende Verwendung überführt wurden, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten befördert werden.[2] Nach Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt sind, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.[3] Bewilligungen für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung w...

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