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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 15b [Eingliederun ... / 1.3 Unionsrecht

Ferdinand Huschens
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Rz. 4

§ 4 Nr. 15b UStG beruht ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung[1] auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Eingliederungsleistungen nach SGB II und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB III sowie die hiermit vergleichbaren Leistungen dürften eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL darstellen.[2] Es handelt sich um Leistungen, die dem Grundsatz nach im SGB beschrieben werden. Mit diesen Leistungen werden auch soziale Zwecke verfolgt, weil sie einen spezifischen sozialrechtlichen Bedarf voraussetzen und somit einer wirtschaftlichen oder sozialen Notlage abhelfen, die sich aufgrund von Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergibt. Die Leistungen werden regelmäßig von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezahlt, wobei das Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger[3] und der die Leistung erbringenden Einrichtung im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet, aber ebenso wie das zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialleistungsträger bestehende Verhältnis öffentlich-rechtlich geprägt ist.[4]

 

Rz. 5

Die Regelung entspricht auch der Auslegung von Art 132 Abs. Buchst. g MwStSystRL durch den BFH.[5] Danach sind unter die Vorschrift Leistungen, deren Art und Umfang im SGB und Nebengesetzen dazu beschrieben werden, zu subsumieren. Denn nach § 1 Abs. 1 SGB I soll das Recht des SGB zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe gestalten. Alle in § 4 Nr. 15b UStG beschriebenen Leistungen werden nach dem SGB II oder SGB III erbracht. Bei diesen Leistungen handelt es sich daher wohl unzweifelhaft um Leistungen der sozialen Sicherheit oder der Sozi...

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