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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. c [Geld ... / 2.4.1 Geschäfte der Warenterminbörse (WTB)

Ferdinand Huschens
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Rz. 27

Ein Termingeschäft ist ein Vertrag über die Lieferung oder Abnahme von Waren (Warentermingeschäft, Terminkontrakt etc.), der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Der dann zu entrichtende Gegenwert wird entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart oder bestimmt sich aufgrund der börsenmäßig festgestellten Kurse. Terminmärkte enthalten ein ausgeprägtes spekulatives Element, weil die Verkäufer im Zeitablauf fallende Preise erwarten, die Käufer dagegen mit steigenden Preisen rechnen. Forwards und Futures sind unbedingte Termingeschäfte, die rechtlich bindend vereinbart werden und in welchen sich die Vertragsparteien verpflichten, zu einem bestimmten, zukünftigen Termin eine bestimmte Art und Menge eines Gutes zu kaufen oder zu verkaufen, wobei der Preis entweder bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wird oder sich aufgrund des börsenmäßig festgestellten Kurses für die Ware im Erfüllungszeitpunkt bestimmt. Forwards werden außerbörslich (Over-The-Counter = OTC) gehandelt und haben Termingeschäfte über Waren verschiedener Art zum Gegenstand, während Futures in einem hoch standardisierten Verfahren an der Börse gehandelt werden, sich aber sonst nicht von den Forwards unterscheiden. Zu den Geschäften an der Warenterminbörse für den Agrarhandel in Hannover (WTB) gelten nach dem Schreiben der OFD Frankfurt[1] diese Regelungen mit folgender Maßgabe:

Future-Kontrakte: Der Future ist ein an der Börse gehandelter, rechtlich bindender Vertrag, der das Preisniveau bestimmt, zu dem der zugrunde liegende Basiswert an einem definierten, in der Zukunft liegenden Datum gekauft oder verkauft werden muss. Vertragspartner der Future-Kontrakte auf der einen Seite ist immer die WTB-Clearing-Bank (WTC). Sie garantiert die Erfüllung der Kontrakte. Der Käufer eines Futures za...

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