Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 12 Grundlagen des interna... / 2. Ausweichanknüpfung an das Recht einer offensichtlich engeren Verbindung

Rz. 25 Sofern sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte als demjenigen, dessen Recht nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO anwendbar wäre, ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. a) ... mehr

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§ 23 Ehegattentestament / I. Auflagen

Rz. 101 Als sonstige letztwillige Verfügung von Todes wegen kommen namentlich Auflagen in Betracht, etwa in Bezug auf die Grabpflege (siehe dazu auch § 17 Rdn 59 ff.). Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 23.33: Grabpflegeauflage Meinen Erben _________________________ und _________________________ mache ich zur Auflage, mein Grab im _______________... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Schicksal der Folgesachen – Fortsetzung als selbstständiges Verfahren.

Rn 8 Verstirbt ein Ehegatte in einer Scheidungssache, so werden von der Erledigung des Scheidungsverfahrens auch im Verbund anhängige Folgesachen erfasst. Dies folgt schon daraus, dass gem § 137 II 1 eine Entscheidung nur für den Fall einer Scheidung getroffen werden kann (J/H/A/Markwardt § 131 Rz 5; Prütting/Helms/Helms § 131 Rz 9; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 131 Rz 6; M... mehr

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ZErb 08/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bothe Die Teilungsversteigerung 3. Auflage, 2025 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-160-5, 49 EUR In seiner 3. Auflage gilt das Handbuch zur Teilungsve... mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 1. Allgemeines

Rz. 26 Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist nichtehelichen Lebensgefährten nicht möglich.[26] Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beteiligten im Nachgang der Errichtung von Todes wegen die Ehe schließen und damit nachträglich die erbrechtliche Legitimation herstellen wollen.[27] In einem solchen Fall kann der Formmangel nicht geheilt werden und es bleib... mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / 3. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln

Rz. 95 Anstelle erbrechtlicher Nachfolgeklauseln können im Gesellschaftsvertrag auch rechtsgeschäftliche Nachfolgeklauseln vereinbart werden, die einen Eintritt des Nachfolgers außerhalb des Erbrechts ermöglichen. Der Gesellschaftsanteil fällt nicht in den Nachlass, weshalb den Erben keine Abfindungsansprüche zustehen.[138] Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ko... mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / V. Abgabe der dinglichen Einigungserklärung durch den Erblasser

Rz. 22 Beim Vermächtnis dinglicher Rechte an Grundstücken, wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht, kann die dingliche Einigung hierüber direkt in die notarielle Urkunde über die Verfügung von Todes wegen aufgenommen werden. Die Einigungserklärungen beider Teile müssen hier – anders als bei der Auflassung – auch nicht gleichzeitig abgegeben werden. Der Vermächtnisnehmer kann seine... mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 3. Vor- und Nachteile des Erbvertrags

Rz. 33 Wollen die nichtehelichen Lebenspartner mit der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügungen eine Bindungswirkung erreichen, bleibt ihnen lediglich die Möglichkeit des Abschlusses eines notariell zu beurkundenden Erbvertrags (§§ 2274 ff. BGB). Die Errichtung eines Ehegattentestaments ist nicht (auch nicht analog) möglich.[34] In der entstehenden erbrechtlichen Bindung l... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / I. Überblick

Rz. 1 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht richtet sich für alle seit dem 17.8.2015 verstorbenen Personen (vgl. Art. 83 Abs. 1 EuErbVO) nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öf... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Anzeigepflicht der Auslandsstellen (§ 9 ErbStDV)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben nach § 9 ErbStDV die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks, und die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt gegenüber... mehr

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§ 4 Formvorschriften bei no... / 4. Registrierungskosten

Rz. 44 Die Bundesnotarkammer erhebt auf Grundlage der Testamentsregister-Gebührensatzung (ZTR-GebS) vom 24.11.2011[44] für Eintragungen in das Zentrale Testamentsregister Gebühren in Höhe von 12,50 EUR je Registrierung (§ 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS). Die Registrierungsgebühr wird einmalig erhoben und deckt sämtliche Kosten der Registrierung, eventuelle Berichtigungen, Ergänzunge... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern: mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / aa) Erbanfall

Rz. 25 Der Umfang des Erwerbs von Todes wegen durch Erbanfall (§ 1922 BGB) ist nach zivilrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Erbt eine Erbengemeinschaft, ist nicht diese als Gesamthandsgemeinschaft Erwerberin im erbschaftsteuerlichen Sinne, sondern die Miterben werden als einzelne Erwerber erfasst und mit dem jeweiligen anteiligen Erwerb besteuert (sog. Erbanfallsteuer).[23... mehr

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§ 8 Testierfreiheit / III. Folgen der Wechselbezüglichkeit

Rz. 50 Relevanz hat die Wechselbezüglichkeit zunächst im Falle der Nichtigkeit oder des Widerrufs einer Verfügung: Gem. § 2270 Abs. 1 BGB ist dann kraft Gesetzes auch die korrespondierende Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam. Die Ursache der Nichtigkeit (z.B. Formfehler, Testierunfähigkeit, Anfechtung) ist dabei irrelevant. Rz. 51 Weiterhin hat die Wechselbezüglichkeit ... mehr

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§ 15 Vor- und Nacherbeneins... / c) Befreiter Vorerbe

Rz. 20 Von einer Vielzahl der vorstehend ausgeführten Beschränkungen, denen der nicht befreite Vorerbe unterliegt, kann der Erblasser ihn befreien. Sofern der Erblasser von dieser Möglichkeit im weitest möglichen Umfang Gebrauch gemacht hat, spricht man allgemein vom befreiten Vorerben. Die Grenzen dieser Befreiungsmöglichkeit ergeben sich dabei aus den §§ 2136 f. BGB. Angel... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Errichtung

Rz. 194 Im Fall der Anordnung eines Trusts im Wege einer Verfügung von Todes wegen muss der "Personal Representative" den Nachlass entweder auf den "Trustee" übertragen oder als "Trustee" den Nachlass auch weiterhin verwalten. Der "Personal Representative" ist diejenige Person, die mit dem Erbfall die Verfügungsmacht über den Nachlass erlangt. mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / cc) Pflichtteil

Rz. 33 In Bezug auf Pflichtteilsansprüche folgt das Steuerrecht nicht dem zivilrechtlichen Anfallprinzip, sondern stellt für die Entstehung der Steuerschuld darauf ab, dass der Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) geltend gemacht wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG). Erst dann gilt dieser gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen. Für die Geltendmachung ... mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / V. Pflichtteilsrecht

Rz. 76 Die Pflichtteilsrechte bleiben von der Stiftung von Todes wegen unberührt.[146] So kommen die pflichtteilsrechtlichen Regelungen auch dann zur Anwendung, wenn die Pflichtteilsberechtigten die Destinatäre einer Familienstiftung sind. Mit anderen Worten: Die Stiftung von Todes wegen wird nicht anders als andere Erben, Vermächtnisnehmer oder beschenkte Dritte behandelt. ... mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / IV. Widerruf und Anfechtung

Rz. 75 Der Stifter ist zwar gem. § 81a BGB bis zur Anerkennung der Stiftung zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Bei einer Stiftung von Todes wegen ist das naturgemäß nicht möglich. Der Widerruf (§ 81a BGB) richtet sich in diesem Fall nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen wie bei jeder letztwilligen Verfügung. Während bei einer testamentarischen Errichtung a... mehr

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§ 22 Einzeltestament / 1. Grundsatz

Rz. 32 Als alleinstehend im engeren Sinne – oder umgangssprachlich als "Single" – gelten Personen, die nicht verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und auch keine Kinder, Enkel, Urenkel usw. haben.[46] Alleinstehende sind nahezu vollständig frei, über ihr Vermögen testamentarisch zu verfügen. Da Abkömmlinge nicht vorhanden sind, muss auf Pflichtteilsansprüche nur Rücksi... mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 1. Allgemeines

Rz. 211 Zur Versorgung eines Ehepartners, eines eingetragenen Lebenspartners, eines nichtehelichen (nicht eingetragenen) Lebenspartners, eines Kindes oder einer sonstigen Person, die dem Erblasser nahesteht, kommt die Gewährung einer zeitlich befristeten oder lebenslangen Rente durch die Erben in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den §§ 759–761 BGB geregelt. E... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Sinn und Zweck der Ausweichklausel

Rz. 26 Der Sinn und Zweck der Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO ist unklar.[31] Sinn ergibt eine derartige Ausweichklausel in solchen Fällen, in denen eine typisierende Anknüpfung vorgenommen wird, wie z.B. an die Staatsangehörigkeit oder an den gewöhnlichen Aufenthalt. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO knüpft zwar an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Aus ... mehr

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§ 1 Vorfragen / II. Vermögensanalyse

Rz. 9 Neben der Aufstellung der für den Erblasser wichtigsten Personen ist auch die Analyse des später im Nachlass befindlichen Vermögens elementar, wenn die Vermögensnachfolgeplanung reibungslos ablaufen soll (vgl. auch § 2 Rdn 28). Unterschieden werden sollte nach folgenden Kategorien: mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / c) Heranziehung der Ausweichklausel in atypischen Fällen

Rz. 28 Art. 21 Abs. 2 EuErbVO führt zu einer Korrekturmöglichkeit der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn eine atypische Fallkonstellation vorliegt.[33] Erwägungsgrund 25 EuErbVO führt dazu aus, dass es möglich ist, in Bezug auf die Bestimmung des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts in Ausnahmefällen zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine... mehr

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§ 11 Steuerrechtliche Grund... / a) Besteuerung auf Ebene des Vor- und Nacherben

Rz. 148 Tritt der Nacherbfall aufgrund eines anderen Ereignisses als des Todes des Vorerben ein, findet die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 ErbStG Anwendung. Dieser gilt für die Fälle, in denen die Nacherbfolge durch ein anderes, bereits zu Lebzeiten des Vorerben erfolgendes Ereignis eintritt. Dies kann bspw. eine abgeschlossene Berufsausbildung des Nacherben oder die erneute ... mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / 2. Offene Handelsgesellschaft

Rz. 49 Der Tod des Gesellschafters einer OHG führt bereits seit dem Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im Jahr 1998 nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich gem. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB a.F. zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters. Die Gesellschaft selbst bleibt bestehen und wird mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, sofern der G... mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / 1. Disposivität der gesetzlichen Regelungen

Rz. 58 Die vorstehend dargestellten gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Ausscheiden von Todes wegen, werden vielfach nicht den Interessen der beteiligten Gesellschafter entsprechen. Es besteht indes weitreichender Gestaltungsspielraum, denn die gesetzlichen Regelungen sind nach § 708 BGB für die GbR und § 108 HGB für die OHG sowie über den Verweis in § 161 Abs. 2 HGB a... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die §§ 239 ff finden Anwendung im Erkenntnisverfahren in allen Instanzen, auch in der Revisionsinstanz (BGH NJW 12, 3725 [BGH 31.10.2012 - III ZR 204/12]), auch bei Beschlussklagen (Hügel/Elzer § 44 WEG Rz 121; s.a. BGH NZG 18, 32 [BGH 24.10.2017 - II ZR 16/16] Rz 15 – Insolvenz über Vermögen eines GmbH-Gesellschafters), und zwar unabhängig davon, ob eine mündliche Verh... mehr

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§ 10 Handels- und gesellsch... / a) Überblick

Rz. 61 Auch unter Geltung des MoPeG bleiben Nachfolgeklauseln notwendig, sollen die Erben nicht lediglich infolge des todesbedingten Ausscheidens des Gesellschafters auf die nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrags bestehenden Abfindungsansprüche verwiesen sein. § 711 Abs. 2 S. 1 BGB (i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB) enthält die Klarstellung, dass abweichend von d... mehr

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§ 24 Erbvertrag / e) Anfechtbarkeit einseitiger Verfügungen

Rz. 121 Für diejenigen Erklärungen des Erblassers im Erbvertrag, die den Charakter einseitiger Verfügungen von Todes wegen haben, bedarf es der Anfechtung nicht, weil sie nach den allgemeinen Vorschriften des Testamentsrechts widerrufen werden können. Für die Anfechtung solcher Verfügungen von Todes wegen durch Dritte gelten die allgemeinen Testamentsanfechtungsvorschriften ... mehr

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§ 24 Erbvertrag / I. Allgemeines

Rz. 61 Der Erbvertrag hat, soweit Bindung besteht, gem. § 2289 BGB eine Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers zur Folge. § 2289 BGB hat insofern eine zentrale Bedeutung im Recht des Erbvertrags. Nach dieser Vorschrift hat die Errichtung eines Erbvertrags im Verhältnis zu anderen Verfügungen von Todes wegen die nachfolgend beschriebenen Wirkungen, soweit nicht in de... mehr

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§ 27 Unternehmertestament / 1. Bedeutung des Unternehmertestaments

Rz. 1 Die Definition des Begriffs der Unternehmensnachfolge gelingt mit dem richtigen Blickwinkel. Nahezu immer geht es bei der Unternehmensnachfolge um die Überleitung des Eigentums am Unternehmen und um die Übernahme der unternehmerischen Verantwortung durch den oder die Nachfolger.[1] Eine aktuelle Schätzung des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn (IfM) geht davon... mehr

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§ 20 Testamentsvollstreckung / III. Ernennung durch einen Dritten

Rz. 89 Dritter i.S.d. § 2198 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jede Person sein, die als Testamentsvollstrecker ernannt werden kann.[87] Auch der Alleinerbe kann ermächtigt werden, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. Allerdings kann der Alleinerbe sich nicht selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen.[88] Der Vorerbe kann mit der Bestimmung eines Testamentsvolls... mehr

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§ 24 Erbvertrag / ee) Fall aus der Rechtsprechung: Kenntnis des Erblassers vom Anfechtungsgrund trotz Rechtsirrtums über die Bindungswirkung des Ehegattentestaments (bzw. eines Erbvertrags)

Rz. 114 Beschluss des OLG Frankfurt vom 1.7.1999:[77] Zitat "Die einjährige Frist zur Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament wegen Übergehens der zweiten Ehefrau (§§ 2283 Abs. 2 S. 1 Alt. 2, 2079 BGB) beginnt auch dann im Zeitpunkt der neuen Eheschließung, wenn der Erblasser sich im Hinblick auf die Wiederverheiratung irrtümlich nicht m... mehr

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§ 17 Auflagenanordnungen / III. Testamentarische Verfügung ohne vollständige eigene Willensbildung

Rz. 43 Es steht dem Erblasser frei, sich gewisser Entscheidungen zu enthalten und diese anderen Personen zu überlassen. So kann er Dritten die Wahl des konkreten Gegenstands aus mehreren Gegenständen überlassen (sog. Wahlauflage nach §§ 2154, 2192 BGB). Dabei hat der Beschwerte eine von mehreren Leistungen zu erbringen. Im Zweifel steht dem Beschwerten das Wahlrecht zu (§§ 2... mehr

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§ 22 Einzeltestament / Literaturtipps

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§ 23 Ehegattentestament / III. Wiederverheiratungsklausel

Rz. 133 Der Testamentsgestalter hat bei Ehegattentestamenten auch die Frage der Wiederverheiratung nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten in den Blick zu nehmen und mit den Ehegatten zu besprechen, welche Auswirkung die Wiederheirat auf die getroffenen letztwilligen Verfügungen haben soll. Im weiteren Sinne gehören hierzu auch Fragen des Anfechtungsverzichts. Wird näml... mehr

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§ 8 Testierfreiheit / III. Anfechtung des Erbvertrags

Rz. 29 Beim Erbvertrag räumen die §§ 2281 ff. BGB dem Erblasser ein (Selbst-)Anfechtungsrecht bezüglich der vertragsmäßigen Verfügungen ein. Da er aufgrund der erbvertraglichen Bindungswirkung solche Verfügungen nicht einfach widerrufen kann, bestünde für ihn sonst keine Möglichkeit, sich von einer fehlerhaften Willenserklärung zu lösen.[20] Für einseitige Verfügungen benöti... mehr

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§ 25 Testamente für Geschie... / a) Allgemeines

Rz. 13 Das sog. Vor- und Nacherbenmodell hat den Charme für den Erben, dass er den weiteren Weg des Nachlasses nach dem Tod des (gemeinsamen) Kindes bestimmen kann. Hierdurch wird vor allem das Ziel erreicht, den früheren Partner von Erb- und Pflichtteilsansprüchen für den Fall auszuschließen, dass das eigene Kind nach ihm verstirbt, ohne selbst einen Ehepartner oder jedenfa... mehr

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§ 16 Vermächtnisanordnung / 2. Entstehung des Wohnungsrechts

Rz. 183 Aufgrund der Zuwendung des Vermächtnisses auf Bestellung eines Wohnungsrechts hat der Begünstigte Anspruch auf Erklärung der dinglichen Einigung nach § 873 BGB, Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch nach Bewilligung von Seiten der Erben (§ 19 GBO), wobei deren Voreintragung als Eigentümer des Gebäudegrundstücks erforderlich ist (§ 39 GBO), und Einräumung des unm... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / 5. Isolierte Rechtswahl

Rz. 61 Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, eine isolierte Rechtswahl vorzunehmen. Diese bezieht sich lediglich auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts, ohne dass er materiellrechtliche Verfügungen trifft. Rz. 62 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 12.11: Isolierte Rechtswahl Ich bin italienischer Staatsangehöriger. Für meine Rechtsnachfolge von Tode... mehr

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§ 19 Familienrechtliche Ano... / 4. Letztwillige Verfügungen des geschiedenen Elternteils

Rz. 29 Auch nach Scheidung der Eltern bleiben diese gemeinsam Inhaber des elterlichen Sorgerechts und damit des Rechts zur Vermögenssorge. Ausnahmsweise kann bereits ab dem endgültigen Getrenntleben auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge auf ihn allein übertragen werden (§ 1671 BGB). Stirbt ein geschiedener Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge, so wird der... mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Andere Nachlassverbindlichkeiten.

Rn 2 § 28 deckt sämtliche Nachlassverbindlichkeiten ab, die nicht bereits unter § 27 fallen. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 II BGB legaldefiniert und erfasst die bereits in der Person des Erblassers begründeten Schulden (›Erblasserschulden‹) sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten. Letztere unterteilen sich in Verbindlichkeiten, ... mehr

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§ 12 Grundlagen des interna... / a) Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 5 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird weder in der EuErbVO noch in anderen EU-Verordnungen definiert. Der Begriff ist nach Ansicht der herrschenden Meinung nicht in allen EU-Verordnungen gleich auszulegen,[4] sodass bei der Übertragung von Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt in Bezug auf andere Regelungsinstrumente der EU, wie z.B. der Rom I-VO oder der Ro... mehr

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§ 27 Unternehmertestament / d) Rentenvermächtnis

Rz. 119 Möchte der Unternehmer vermächtnisweise seine Angehörigen absichern und deren Versorgung sicherstellen, ohne ihnen Mitwirkungsrechte bzw. Entscheidungsbefugnisse am Einzelunternehmen zu gewähren, kommt die Anordnung eines Rentenvermächtnisses infrage. Mit einem solchen werden dem Bedachten periodisch wiederkehrende gleichbleibende Leistungen in Geld oder vertretbare ... mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 2. Erbverzicht

Rz. 69 Ein Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB) schließt den Anfall gesetzlicher Erbansprüche zwischen einem künftigen Erbanwärter und dem Erblasser aus. Er muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB) und kann auf Seiten des Erblassers nur persönlich und zu dessen Lebzeiten geschlossen werden (§ 2347 BGB). In der Konsequenz führt ein Erbverzicht zu einer Erhöhung der Erb- und P... mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / 4. Zuwendungsverzicht

Rz. 73 Ist der Erbfall bereits eingetreten und soll die Bindungswirkung aus einer Altverfügung nachträglich gelöst werden, besteht die Möglichkeit der Erklärung eines Zuwendungsverzichts (§ 2352 BGB). Ein Zuwendungsverzicht erweitert den Anwendungsbereich des Erbverzichts hin zu Zuwendungen aus einer Verfügung von Todes wegen. Die persönlichen Anforderungen sind identisch mi... mehr

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§ 26 Behindertentestament u... / 1. Verhinderung des Zugriffs durch den Sozialleistungsträger

Rz. 56 Dem Testamentsvollstrecker steht sodann eine grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsbefugnis zu, damit er den Nachlass verwalten kann (§ 2205 BGB). Gleichzeitig wird diese durch § 2211 BGB dem Erben entzogen. § 2214 BGB verhindert aufgrund der Testamentsvollstreckung den Zugriff von Gläubigern des behinderten Kindes auf das Nachlassvermögen. Der Sozialleistungsträger k... mehr

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§ 29 Gestaltungen für nicht... / F. Checkliste: Vermögensnachfolgeplanung für nichteheliche Lebenspartner

Rz. 83 1. Welche Motivation verfolgt der Mandant bei der Errichtung von Todes wegen? 2. Was ist die Ausgangslage? mehr

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§ 23 Ehegattentestament / IV. Supervermächtnis

Rz. 98 Um zu vermeiden, dass sich Ehegatten bei der Anordnung von Vermächtnissen Jahre oder Jahrzehnte vor dem Erbfall auf konkrete Gegenstände oder Geldbeträge festlegen müssen, stehen Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) und Bestimmungsvermächtnis (§ 2181 BGB) zur Verfügung. Diese Vermächtnisformen finden ihren gestalterischen Höhepunkt im sog. Supervermächtnis, das bei Beachtung... mehr