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Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 4 Beginn und Ende des Anschaffungszeitraums

Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
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Der Anschaffungszeitpunkt ist i. d. R. der Zeitpunkt des Übergangs des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums. Ein Anschaffungsvorgang kann sich jedoch auf eine bestimmte Zeit vor und nach dem Anschaffungszeitpunkt erstrecken. Anschaffungskosten können innerhalb des gesamten Anschaffungszeitraums anfallen und sind zu aktivieren. Der Anschaffungsvorgang beginnt mit den ersten auf den Erwerb des Wirtschaftsguts gerichteten Aktivitäten. Aufwendungen der Entscheidungsvorbereitung sind jedoch nicht Teil der Anschaffungskosten. Ein Anschaffungsvorgang kann demnach erst nach der Kaufentscheidung für ein konkretes Wirtschaftsgut beginnen.

 
Hinweis

Aufwendungen zur Vorbereitung der Kaufentscheidung sind keine Anschaffungskosten

Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen für ein Gutachten zur Feststellung des Unternehmenswerts im Zuge eines Beteiligungserwerbs Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung, wenn beide Parteien "im Zeitpunkt der Beauftragung …, d. h. der Vergabe des Gutachtens, den grundsätzlichen Entschluss gefasst hatten, die … zu erwerben".[1]

Danach sind Aufwendungen für Maßnahmen zur Vorbereitung einer Erwerbsentscheidung (wie z. B. Aufwendungen für eine Marktanalyse) keine Anschaffungskosten.

Ein Anschaffungsvorgang endet mit dem Erreichen der Betriebsbereitschaft, z. B. wenn der neue Firmenwagen technisch einwandfrei geliefert wurde und zugelassen vor der Tür steht. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an. Wertänderungen, die unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängen (z. B. Skonti, Boni, Rabatte), wirken sich auch noch nach dem Anschaffungsvorgang auf die Höhe der Anschaffungskosten aus. Treten jedoch nach dem Tag des Erwerbs Veränderungen ein, die nicht unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängen, dann haben diese keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Anschaffungskosten. Das ist z. B. der Fall, wenn bei einem Kauf auf Rentenbasis die Verpflichtung durch den Tod des Berechtigten entfällt.

 
Hinweis

Buchungstechnik im Anlagevermögen

Fallen für einen Anschaffungsvorgang eines Anlagenguts mehrere Rechnungen für unterschiedliche Anschaffungskostenbestandteile an, sind alle Rechnungen auf das jeweilige Anlagenkonto zu buchen, auf dem das angeschaffte Wirtschaftsgut auszuweisen ist. Dies können neben der Rechnung über den Anschaffungspreis weitere Eingangsrechnungen für Aufwände sein, die als Anschaffungsnebenkosten oder Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft zu qualifizieren sind (vgl. auch die nachfolgenden Beispiele). Preisnachlässe werden ebenfalls direkt auf die Anlagenkonten gebucht, da diese die Anschaffungskosten mindern.

Die Abschreibung auf ein Anlagegut muss ebenfalls gegen das Anlagenkonto verrechnet werden, auf dem die Anschaffungskosten gebucht wurden. Buchführungsprogramme können die Abschreibung i. d. R. automatisch monatlich oder jährlich berechnen. Dazu werden u. a. die Anschaffungskosten, die Anschaffungsnebenkosten, das Anlagenkonto sowie der Anschaffungszeitpunkt und die Nutzungsdauer in einem Datensatz zu jeder Anlage erfasst (Anlagenstammsatz). Die Buchung der Abschreibungen erfolgt auf Basis der erfassten Parameter automatisiert durch die Software.

ERP-Systeme ermöglichen darüber hinaus auch die Zuordnung von Bestellungen und Rechnungen zu Anlagegütern:

  • Wird ein Anlagegut z. B. unter Nutzung der Bestellfunktion beschafft, so kann i. d. R. bereits der Bestellung eine Anlagenklasse zugeordnet werden. Dadurch wird ein neuer Anlagenstammsatz (für das neue Anlagegut) in der Anlagebuchführung angelegt und die zum Zugangszeitpunkt notwendige Buchung des Rechnungsbetrags auf das Anlagenkonto dem neu angelegten Anlagenstammsatz zugeordnet.
  • Erfolgt eine Bestellung ohne die Nutzung der Bestellfunktion bieten Softwarelösungen i. d. R. auch die Möglichkeit eine Rechnung einer Anlagenklasse bzw. einem Anlagegut (d. h. dessen Anlagenstammsatz) zuzuordnen. Auf diese Weise können auch Rechnungen für externe Anschaffungsnebenkosten ebenfalls dem zugehörigen Anlagegut zugeordnet werden.

Die Aktivierungsbuchung kann auf diese Weise automatisiert werden. Lediglich aktivierungspflichtige Eigenleistungen müssen manuell gebucht werden.

[1] BFH, Urteil v. 27.3.2007, VIII R 62/05, BStBl 2010 II S. 159.

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