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Sterbegeld / 16 Sonstige Entgeltansprüche bei Tod des Beschäftigten

Jutta Schwerdle
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Im Falle des Versterbens eines Beschäftigten ist nicht nur das Sterbegeld an die Sterbegeldberechtigten sowie das Entgelt des Sterbemonats bis zum Sterbetag an die Erben auszuzahlen; vielmehr sollte seitens des Arbeitgebers geprüft werden, welche weiteren vermögensrechtlichen Ansprüche insbesondere der Erben bestehen. Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

16.1 Gleitzeitguthaben

Verstirbt ein Beschäftigter, ist regelmäßig das Gleitzeitkonto nicht ausgeglichen. Da der Entgeltanspruch keine höchstpersönliche Leistung ist, gehört er nach dem Ableben des Beschäftigten zum Nachlass, steht also den Erben zu. Daraus wird gefolgert, dass auch ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto an die Erben auszuzahlen ist.

Eine Zeitschuld hingegen ist nicht von den Erben gegenüber dem Arbeitgeber auszugleichen, es sei denn, dass eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung besteht, nach der ein Entgeltabzug möglich ist, wenn das Stundensoll nicht bis zu einem festgelegten Stichtag abgebaut wird.[1]

[1] Christian Reiter, Vererbung arbeitsvertraglicher Ansprüche, BB 2006 S. 42; Breier/Dassau/Kiefer, TVöD, § 10 TVöD Rz. 28.2.

16.2 Arbeitszeitkonten

Besteht ein Arbeitszeitkonto (§ 10 Abs. 1 bis 5 TVöD) bzw. ein Langzeitarbeitszeitkonto (§ 10 Abs. 6 TVöD), hat der Beschäftigte arbeitszeitrechtlich vorgearbeitet. Endet das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Beschäftigten, so ist das Zeitguthaben zu errechnen und der sich hieraus nach der Versteuerung und Verbeitragung ergebende Nettobetrag an die Erben auszuzahlen.[1]

[1] Breier/Dassau/Kiefer, TVöD, § 10 TVöD Rz. 59.

16.3 Unständige Entgeltbestandteile

Die Entgelte für Überstunden, Mehrarbeit, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaft sowie die Zeitzuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, ...

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