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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft / 4 Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Tod

Tobias Böing
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Rz. 247

Auch wenn die Realität jeder dritten Ehe anders aussieht, wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend wird der Güterstand im Normalfall durch den Tod eines Ehegatten beendet. Wie der Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod funktioniert, ist in § 1371 BGB geregelt. § 1371 BGB schafft eine Verbindung zwischen dem Güterrecht und dem Erbrecht.

 

Rz. 248

Nach der sogenannten erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seiner erbrechtlichen Quote ein weiteres Viertel. Diese Erhöhung um ein Viertel tritt unabhängig davon ein, ob tatsächlich ein Zugewinn während der Ehezeit erzielt wurde, beziehungsweise sich ein Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten ergeben hätte. Grundgedanke der in § 1371 Abs. 1 BGB getroffenen erbrechtlichen Lösung ist es, dass mit der vorgesehenen Begünstigung des überlebenden Ehegatten in schematischer und pauschalierender Weise der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, den der überlebende Ehegatte sonst ggf. gehabt hätte, ausgeglichen werden soll.[1] Auf diese Weise soll eine unter Umständen schwierige Ermittlung des auszugleichenden Zugewinns vermieden werden. Dabei nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass der überlebende Ehegatte unter Umständen günstiger gestellt wird, als es bei einem Ausgleich des Zugewinns sonst der Fall sein würde. Dieser um ein Viertel erhöhte Erbteil ist gegebenenfalls nach der Bestimmung des § 1371 Abs. 4 BGB mit Unterhaltsansprüchen der Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten belastet.

 

Rz. 249

Im Gegensatz zur erbrechtlichen Lösung findet die güterrechtliche Lösung Anwendung, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Die güterrechtliche Lösung beinhalte...

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