Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2 Erbschafts- und Schenkungsteuer

Grundsätzlich entsteht die Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers. Allerdings besteht die Möglichkeit, auch letztwillige Verfügungen unter einer aufschiebenden Bedingung oder befristet vorzunehmen. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestimmt abweichend von dem Grundsatz, nach dem die Erbschaftsteuer mit dem Tod entsteht, dass die Er...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2 Rechtsfähigkeit natürlicher Personen

Jeder Mensch ist rechtsfähig, d. h. er ist Träger von Rechten und Pflichten. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit seiner Geburt und endet mit seinem Tod.[1] Auch Säuglinge und beschränkt Geschäftsfähige besitzen Rechtsfähigkeit, die nicht verwechselt werden darf mit der Geschäftsfähigkeit. Geschäftsfähigkeit ist im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit die Fähigkeit, selbstständig durch e...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.7.1 Allgemeines

Die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff BGB) entsteht, wenn mehreren Personen die Erbschaft zugewendet wird, sie also in die Rechtstellung der verstorbenden Person eintreten. Nicht zur Erbengemeinschaft gehören Personen, denen ledglich ein Vermächtnis zugewendet wird; diese erhalten "lediglich" einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des durch Vermächtnis angeordneten.[1] P...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2.2 Aufschiebend bedingtes Vermächtnis

Anders ist es bei einem aufschiebend bedingten Vermächtnis.[1] Hier bestimmt § 2177 BGB, dass das Vermächtnis erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts anfällt, sollte die Bedingung nicht bereits vor dem Erbfall eingetreten sein. Entsprechendes gilt, wenn das Vermächtnis erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gelten soll. Praxis-Beispiel Aufschiebend bedingter Anspruch Der ki...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.7.2 Steuerliche Folgen

Erbschaftsteuer Der Erbengemeinschaft kommt nach dem ErbStG keine partielle Steuerfähigkeit zu. Wer Steuerpflichtiger ist, ist in § 2 ErbStG festgelegt. Die Erbengemeinschaft ist dort nicht genannt. Steuerpflichtige sind vielmehr die an der Erbengemeinschaft Beteiligten. Allerdings lässt es § 31 ErbStG zu, dass die Miterben gemeinsam eine Steuererklärung abgeben dürfen, die al...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.1 Grunderwerbsteuergesetz

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz entsteht die Steuer in der Regel nach § 1 Nr. 1 i. V. m. 14 GrEStG mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, z. B. Kaufvertrag, der einen Anspruch auf Übereignung des Eigentums begründet. Nicht entscheidend ist zunächst, ob es zu einer Übereignung des Grundvermögens kommt; maßgebend für die Besteuerung ist allein die Begründung der s...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 1 Einführung

Die Auswirkungen zivilrechtlicher Gestaltungen auf das Steuerrecht verdeutlicht beispielsweise die Frage, ob ein steuerbarer Umsatz vorliegt oder nicht. Die Beantwortung ist abhängig von den schuldrechtlichen Regelungen. Praxis-Beispiel Gegenleistung beim Darlehen Bei einem Darlehen zählen zum Entgelt im Sinne der Umsatzsteuer die Zinszahlungen, während die Rückzahlung der Dar...mehr

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Güterrecht / 4 Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Tod

Rz. 247 Auch wenn die Realität jeder dritten Ehe anders aussieht, wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend wird der Güterstand im Normalfall durch den Tod eines Ehegatten beendet. Wie der Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod funktioniert, ist in § 1371 BGB geregelt. § 1371 BGB schafft eine Verbin...mehr

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Güterrecht / 3.2.2.1 Von Todes wegen erworben

Rz. 75 Der ersten Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist dasjenige Vermögen zuzuordnen, welches ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält. Grundsätzlich gehört jeglicher Vermögenserwerb, der seinen Ursprung in den Vorschriften des Erbrechts hat, unter diese Begrifflichkeit subsumiert; insbesondere also dasjenige Vermögen, welc...mehr

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Vertragliches Güterrecht / 3.4.2 Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall der Scheidung

Rz. 19 Eine sinnvolle Alternative zur Gütertrennung ist oftmals die Variante, dass vereinbart wird, den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung auszuschließen. Diese Vorgehensweise birgt den Vorteil, dass der Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB) und auch der Freibetrag des § 5 Abs. 1 ErbStG unberührt bleibt. Empfehlung: Es könnte wie folgt formuliert werden[1]...mehr

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Güterrecht / 18.4.2 Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall der Scheidung

Rz. 344 Eine sinnvolle Alternative zur Gütertrennung ist oftmals die Variante, dass vereinbart wird, den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung auszuschließen. Diese Vorgehensweise birgt den Vorteil, dass der Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB) und auch der Freibetrag des § 5 Abs. 1 ErbStG unberührt bleibt. Empfehlung: Es könnte wie folgt formuliert werden[1...mehr

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Güterrecht / 3.4.23 Lebensversicherungen

Rz. 141 Bei den Lebensversicherungen sind die verschiedenen Arten der Lebensversicherung zu berücksichtigen. Ferner ist zu prüfen, ob die Lebensversicherungen nicht möglicherweise dem Versorgungsausgleich unterfallen. Denn nach § 2 Abs. 4 VersAusglG finden die güterrechtlichen Regelungen dann keine Anwendung, wenn der Versorgungsausgleich stattfindet. Rz. 142 Reine Risiko-Leb...mehr

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Güterrecht / 15.2.2.2 Ersatzansprüche nach § 1478 BGB

Rz. 316 Wird die Ehe vor Durchführung der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft geschieden, kann jeder Ehegatte gemäß § 1478 Abs. 1 BGB verlangen, dass ihm der Wert dessen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Was als in die Gütergemeinschaft eingebracht anzusehen ist, bestimmt sich nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Demnach gelten die Gegenst...mehr

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Güterrecht / 4.2 Die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 253 Im Gegensatz zu der sog. erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die sog. güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für die Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht ist. Ihm darf ...mehr

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Güterrecht / 8 Beendigung der Gütertrennung

Rz. 262 Die Gütertrennung endet durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder durch einen Ehevertrag, wenn damit ein anderer Güterstand vereinbart wird.mehr

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Güterrecht / 4.1 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 251 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB kommt zum Tragen, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten ist. In welcher Form der überlebende Ehegatte dabei erbt, ist irrelevant. Die Vor- und Nacherbschaft stehen insoweit der Vorerbschaft gleich.[1] Bei der Frage, ob der überlebende Ehegatte als Vermächtnisnehmer a...mehr

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Güterrecht / 14 Beendigung der Gütergemeinschaft

Rz. 294 Die Gütergemeinschaft kann nicht formfrei beendet werden. Für die Beendigung der Gütergemeinschaft existieren – neben der Beendigung durch den Tod eines Ehegatten – drei Möglichkeiten, die nachfolgend dargestellt werden. Keinen Einfluss auf die Gütergemeinschaft haben die Trennung der Ehegatten oder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines der Ehegatten. 14.1 Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Prokura / 5 Einzelheiten der Prokura

Die Prokura ist jederzeit widerruflich, nicht übertragbar und erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäftes (§ 52 HGB). Auch das Erlöschen der Prokura muss zum Handelsregister angemeldet werden. Die Prokura kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden § 52 Abs. 1 HGB). Das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, z. B. der Arbeitsvertrag kann dabei ungekün...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Güterrecht / 3 Der Zugewinnausgleich zu Lebzeiten der Ehegatten

Rz. 25 Der Grundgedanke des gesetzlichen Güterstandes ist, dass der Zugewinn, den die Ehegatten während der Ehezeit erzielt haben, ausgeglichen wird, wenn der Güterstand beendet wird. Gemäß § 1372 BGB wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen, wenn der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet wird. Die §§ 1373–1390...mehr

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Güterrecht / 3.5.1 Entstehung der Ausgleichsforderung

Rz. 186 Die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Beendigung des Güterstandes unmittelbar kraft Gesetzes. Aus welchem Grund der Güterstand beendet wird, ist dabei egal, sei es durch Ehevertrag, die Rechtskraft einer die Ehe oder den Güterstand beendenden gerichtlichen Entscheidung oder durch Tod eines Ehegatten. Empfehlung: Mit Blick auf die Fälli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Güterrecht / 3.2.2 Privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB

Rz. 71 Hat ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben, wird dieses Vermögen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dieser sog. privilegierte Erwerb ist in § 1374 Abs. 2 BGB geregelt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Vermögensbestandteile einer Aus...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments

Leitsatz 1. Für die Kenntnis von dem Erwerb im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist der rechtsgültige Erwerb maßgebend. Die Anlaufhemmung gilt für den jeweiligen Erwerb aufgrund eines bestimmten Rechtsgrunds. Lediglich im Hinblick auf diesen Rechtsgrund ist ihre Wirkung mit der einmal erlangten Kenntnis verbraucht. 2. Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Mitarbeiterinnen in den Wec... / 1 Zahlen, Daten und Fakten

Im Fehlzeitengeschehen zeigen sich bereits Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Der Krankenstand liegt bei den Frauen mit 6,7 % etwas höher als bei den Männern mit 6,4 %. Frauen waren im Jahr 2023 mit einer AU-Quote von 67,0 % auch häufiger krankgemeldet als Männer (61,5 %).[1] Frauen leiden häufiger als Männer unter Muskel-Skelett-Erkrankungen, wie Arthrose und Osteopor...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Partnerschaftsgesellschaft / 5.2 Austritt

Scheidet ein Partner aus der PartG aus, bleibt diese weiterhin bestehen. Das gilt zumindest, solange noch mindestens 2 Partner in der PartG verbleiben. Der Anteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Partnern zu.[1] Als Gründe für einen Austritt kommen in Betracht: Der Tod eines Partners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Partner, die Kündigung durch einen Part...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Todesfall

Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Der Tod eines Menschen wird idR durch einen Arzt (> Ärzte) festgestellt, der darüber eine Bescheinigung ausstellt. Dem zuständigen Standesamt ist dies spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen, woraufhin es eine Sterbeurkunde ausstellt. Das Bestattungsrecht der Länder regelt, wer verpflichtet ist, den Leichnam zu bestatten. Über...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Tod des Arbeitnehmers

Stand: EL 142 – ET: 06/2025 > Bestattung, > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 9, > Rechtsnachfolger, > Renteneinkünfte, > Sterbegeld, > Steuerklassen, > Todesfall, > Versorgungsbezüge. Über Bezüge aufgrund letztwilliger Anordnung > Arbeitslohn Rz 121 f und > Letztwillige Verfügung. Zu den Bezügen für die Vollstreckung von Testamenten > Testamentsvollstrecker.mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / aa) Versicherung iSd § 20 Abs 1 Nr 6 EStG

Rn. 577 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG unterliegen die Erträge aus folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (kapitalbildende Lebensversicherungen): Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wird und Kapitalversicherungen mit Sparanteil. Erträge aus Unfallversicherungen mit garantie...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Todeserklärung

Stand: EL 142 – ET: 06/2025 Die Todeserklärung ist ein richterlicher Beschluss, wonach ein verschollener Mensch rechtlich als verstorben (> Todesfall) anzusehen ist. Wann eine verschollene Person für tot erklärt werden darf, ergibt sich aus dem Verschollenheitsgesetz idF vom 31.08.2015 (BGBl 2015 I, 1474). Zu den Folgen einer Todeserklärung > Familienstand Rz 3/5, > Kinderfre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Steuerfreie Zinsen

Rn. 566 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Grds nicht stpfl nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aF sind Zinsen aus Sparanteilen von Versicherungen, bei denen die Beitragszahlungen nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG als Vorsorgeaufwendungen begünstigt sind. Ziel ist, die Vorsorge durch eine Besteuerung der Zinserträge nicht einzuschränken. Dazu gehören folgende Versicherungen auf den Erlebens-...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Ermittlung der stpfl Zinsen

Rn. 562 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Bei Altverträgen sind die Erträge auch weiterhin steuerfrei, sofern sie die Bedingungen des § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG aF erfüllen, dh die 12-jährige Mindestvertragsdauer eingehalten wird und der Versicherungsnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat (auch s BFH vom 01.07.2021, VIII R 4/18, DStR 2021, 2341). Die am 31.12.2004 geltende Rechtslag...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / db) Ausgleich für entgangenes Erbe

Rn. 71 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Dient eine zeitlich befristete Rente dem Zweck, einem weichenden Erben einen Ausgleich für sein entgangenes Erbe oder seinen Pflichtteilsanspruch zu verschaffen, ist die Rente ebenso vererblich wie nach dem Todesfall der Erbanteil oder der Pflichtteilsanspruch, an deren Stelle die Rente getreten ist. In einem solchen Fall ist die Rente als Z...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 670 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Kommt es zu einer Rückzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen, ohne dass die Voraussetzungen des AltZertG erfüllt sind (schädliche Verwendung), sind die erhaltenen Zulagen und die nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellten Beträge zurückzuzahlen (Rückzahlungsbetrag). Gleiches gilt bei einer schädlichen Verwendung nach Auszahlungs...mehr

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ZErb 06/2025, Der digitale ... / a. Postmortales Persönlichkeitsrecht

Der BGH stützt das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht ausschließlich auf Art. 1. Abs. 1. GG.[61] Im österreichischen Recht ergibt sich das postmortale Persönlichkeitsrecht aus § 17a ABGB. § 17a ABGB lautet wie folgt: Zitat Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte § 17a (1) Persönlichkeitsrechte sind im Kern nicht übertragbar. (2) In den Eingriff in ein Persönlichkeitsrecht ...mehr

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ZErb 06/2025, Anwendung ges... / 1 Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine beiden Geschwister schlossen mit ihrem Vater (V) am … 2014 einen notariell beurkundeten Vertrag zur vorweggenommenen Erbfolge, mit dem V ihnen zum 1.5.2014 jeweils 23,33 % seiner Anteile an der … GmbH (GmbH) übertrug. An den übertragenen Geschäftsanteilen behielt sich V den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) "Gebrauchte" Versicherungsverträge (§ 20 Abs 1 Nr 6 S 7 u 8 EStG)

Rn. 591 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 Durch das KroatAnpG v 15.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) wurde der § 20 Abs 1 Nr 6 EStG durch die Sätze 7 und 8 erweitert. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Ergänzung des S 7 eine Besteuerung von Anlagemodellen, die darauf basieren, gebrauchte Versicherungen entgeltlich zu erwerben, die zuvor nicht der Besteuerung unterlagen. Durch die entgeltl...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ae) Berechnung des Unterschiedsbetrags

Rn. 579b Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Zu den Einkünften zählt nach § 20 Abs 1 Nr 6 S 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beträge (Erträge). Diese Ermittlung ist nur anzuwenden, wenn der StPfl die Versicherung im PV hält. Gehört der Versicherungsvertrag zu dem BV, so sind die allgemeinen Gewinnermittlungsvorsch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Rengier, Verkauf und Rückkauf von Kapitalversicherungen nach der Unternehmensteuerreform 2008, DB 2007, 1771; Rengier, Besteuerung von Kapitalversicherungen nach der Unternehmensteuerreform 2008, DB 2007, 1771; Winkels, Fondsgebundene Lebensversicherungen im Fokus der Steuerfahndung, BB 2016, 310; Dobner/Schick, Steuerliche Behandlung vermögensverwaltender Lebensversicherungsv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Mindesttodesfallschutz (§ 20 Abs 1 Nr 6 S 6 EStG)

Rn. 589 Stand: EL 162 – ET: 12/2022 § 20 Abs 1 Nr 6 S 6 EStG setzt neue steuerliche Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistung von Kapitallebensversicherungen (s BMF v 01.10.2009, BStBl I 2009, 1172 Tz 78a ff). Hintergrund sind vermehrt abgeschlossene Lebensversicherungsverträge mit einem minimalen Versicherungsschutz, bei denen der Vorsorgecharakter zugunst...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Bezüge der Bundestagsabgeordneten

Rn. 565 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Nach § 11 AbgG erhalten Bundestagsabgeordnete eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (vgl Art 48 Abs 3 GG), deren Höhe sich an den Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientiert. Ab 01.07.2024 beträgt die Entschädigung EUR 11 227,30 brutto im Monat. Der Präsident des Bundestages un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Entstehungsgeschichte

Rn. 652 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Die Vorschrift wurde mit dem AVmG v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und durch das Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften v 20.12.2001 (StÄndG 2001, BGBl I 2001, 3794) sowie durch das AltEinkG v 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) geändert. § 22 Nr 5 EStG regelt die nachgelagerte Besteuerung für Versorgungsleistungen aus kapitalg...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 EStG, Rechtsverordnung für besondere Fälle

Rn. 206 Stand: EL 181 – ET: 06/2025 Gem § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst bb S 5 EStG wird die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 01.01.1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,...mehr

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ZErb 06/2025, Der digitale ... / b. Vereinbarung der Unvererblichkeit

Sowohl nach deutschem[74] als auch nach österreichischem Recht[75] ist die Gesamtrechtsnachfolge zwingend. Daraus folgt, dass die Gesamtrechtsnachfolge durch Vereinbarung der Parteien nicht ausgeschlossen werden kann. Vom vertraglichen Ausschluss der Gesamtrechtsnachfolge ist jedoch die Vereinbarung zu unterscheiden, dass ein Vertragsverhältnis nicht vererblich sein soll.[76...mehr

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ZErb 06/2025, Zu den Voraus... / 1 Gründe

I. Der am … 08.2021 verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet gewesen. Aus einer ersten (1969 geschlossenen und 1999 geschiedenen) Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 3) sowie ein weiterer Bruder, der Zeuge L. P.-W., geb. K.. Die zweite Ehe (geschlossen 2000) des Erblassers mit der Beteiligten zu 2) ist kinderlos geblieben....mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.1.6 Vorzeitige Beendigung des Anspruchs

Rz. 64 Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld erlischt vorzeitig mit dem Tod der (werdenden) Mutter. Voraussetzung des Anspruchs ist nämlich die Mitgliedschaft der schwangeren Frau bzw. Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dem Tod endet diese Mitgliedschaft (§§ 190 Abs. 1, 191 Nr. 1 SGB V bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KVLG 1989).[1] Ein vorzeitiges Anspruchsende ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Kapitalversicherung mit Sparanteil

Rn. 579 Stand: EL 146 – ET: 10/2020 Kapitalversicherungen mit Sparanteil treten insb in folgenden Ausgestaltungen auf: Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (klassische Kapital-Lebensversicherung), Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung, Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall von zwei oder mehreren Personen (Kapitalversicherung auf ver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, SGB V ... / 3.5 Vorzeitige Beendigung des Anspruchs

Rz. 60 Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld erlischt vorzeitig mit dem Tod der (werdenden) Mutter. Voraussetzung des Anspruchs ist nämlich die Mitgliedschaft der schwangeren Frau bzw. Mutter in der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dem Tod endet diese Mitgliedschaft (§§ 190 Abs. 1, 191 Nr. 1 SGB V).[1] Ein vorzeitiges Anspruchsende tritt auch dann ein, wenn die Schwangersc...mehr

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ZErb 06/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Breyer/Najdecki Beck'sches Formularbuch GmbH-Recht 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, 2024 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-66301-7, 159 EUR Die be...mehr

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ZErb 06/2025, Der digitale ... / 1. Besonderheiten des österreichischen Erbrechts und des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens

Die Einantwortung ist ein zentraler Begriff im österreichischen Erbrecht. Sie bezeichnet den konstitutiven Akt, durch den der Erbe die Erbschaft erwirbt. Der präsumtive Erbe, der die Erbschaft erlangen will, muss in einem österreichischen Verlassenschaftsverfahren eine sog. Erbantrittserklärung[15] abgeben und erwirbt dieser die Erbschaft erst durch die Einantwortung.[16] Di...mehr

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zfs 06/2025, Anforderungen ... / Leitsatz

Das in einer Sprachnachricht unmittelbar nach dem Tod eines Tieres übermittelte Eingeständnis eines Tierarztes gegenüber dem Halter, der Ausgang der Behandlung tue ihm "furchtbar leid", stellt weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Anerkenntnis dar. OLG Dresden, Beschl. v. 6.1.2025 – 4 U 1192/24mehr

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ZErb 06/2025, Der digitale ... / 3. Die Vererbung des digitalen Nachlasses

Das digitale Vermögen ist grundsätzlich vererblich, unabhängig davon, ob den digitalen Inhalten ein wirtschaftlicher Wert beigemessen wird oder nicht.[41] Der digitale Nachlass fällt auch nach österreichischem Recht unter die Gesamtrechtsnachfolge.[42] Eine Ausnahme gilt lediglich für digitale Vermögenswerte mit höchstpersönlichem Charakter, wie beispielsweise medizinische D...mehr