Rn. 565
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Nach § 11 AbgG erhalten Bundestagsabgeordnete eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (vgl Art 48 Abs 3 GG), deren Höhe sich an den Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientiert.
Ab 01.07.2024 beträgt die Entschädigung EUR 11 227,30 brutto im Monat. Der Präsident des Bundestages und seine Stellvertreter erhalten zudem Amtszulagen. Diese Einkünfte unterliegen der Besteuerung gem § 22 Nr 4 S 1 EStG. Verfassungsrechtlich ist diese Regelung nicht zu beanstanden ist (BVerfG v 22.10.1992, 1 BvR 224/89, HFR 1993, 127).
Rn. 566
Stand: EL 181 – ET: 06/2025
Daneben wird den Bundestagsabgeordneten eine Amtsausstattung (§§ 12–15 AbgG) gewährt, die Geld- und Sachleistungen umfasst und der Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen dient. Hierzu gehört insb die Kostenpauschale, die zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der allg Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vorvergangenen Kj angepasst wird (ab 01.01.2024 monatlich 5 051,54) und gezahlt wird für den Ausgleich von
- Kosten zur Einrichtung und Unterhaltung eines Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto (§ 12 Abs 2 Nr 1 AbgG),
- Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 12 Abs 2 Nr 2 AbgG),
- Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 12 Abs 2 Nr 3 AbgG) und
- sonstigen mandatsbedingten Kosten wie beispielsweise für Repräsentation, Einladungen und Wahlkreisbetreuung, die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind (§ 12 Abs 2 Nr 4 AbgG).
Die pauschaliert...