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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / b) Steuerfreie Zinsen

Prof. Dr. iur. Claus Möllenbeck
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Rn. 566

Stand: EL 189 – ET: 06/2026

Grds nicht stpfl nach § 20 Abs 1 Nr 6 EStG aF sind Zinsen aus Sparanteilen von Versicherungen, bei denen die Beitragszahlungen nach § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG als Vorsorgeaufwendungen begünstigt sind. Ziel ist, die Vorsorge durch eine Besteuerung der Zinserträge nicht einzuschränken. Dazu gehören folgende Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, s BMF v 31.08.1979, BStBl I 1979, 592:

(1) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen;
(2) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht;
(3) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, bei denen die Auszahlung des Kapitals nicht zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss verlangt werden kann;
(4) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.

Die Zinsen für die Versicherungen sind in jedem Fall nur steuerfrei, soweit sie

  • mit Beiträgen verrechnet werden (die Beitragsverrechnung kann auch mit gleichartigen Verträgen bei demselben Versicherungsunternehmer erfolgen) oder
  • im Versicherungsfall ausgezahlt werden – auch vor Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss – bzw
  • im Fall des Rückkaufs des Vertrages nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung des Versicherungsvertrages gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung von § 20 Abs 1 Nr 6 S 2 EStG steuerfrei (BFH BStBl II 2006, 251).

Sofern Zinsen aus sog Altverträgen steuerfrei sind, verbleibt es auch unter dem System der AbgSt bei der Steuerfreiheit.

Die Zinsen sind demnach zu versteuern, soweit sie bei einem laufenden ...

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