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Elternzeit: Befristeter Arbeitsvertrag mit Ersatzkraft / 3 Kündigung des Aushilfsarbeitsverhältnisses

Heike Jansen
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Wird das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft als befristetes abgeschlossen, so ist grundsätzlich eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.[1] Nach allgemeinen Regeln ist lediglich die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch wie bei jedem befristeten Arbeitsverhältnis ausdrücklich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auch während des Laufs durch ordentliche Kündigung beendet werden kann.

Darüber hinaus steht dem Arbeitgeber ein gesetzliches Kündigungsrecht mit einer Frist von kürzestens 3 Wochen zum Ende der Elternzeit zu, wenn die Elternzeit ohne seine Zustimmung vorzeitig beendet wird und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat.[2] Gemeint sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf und wenn der Arbeitnehmer wegen Tod des Kindes vorzeitig in das Arbeitsverhältnis zurückkehren kann. Beendet der Arbeitgeber in anderen Fällen einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer die Elternzeit, dann ist er insoweit nicht schutzbedürftig gegenüber einer doppelten Besetzung des Arbeitsplatzes. Das Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht. Es kann i.Ü. im Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft auch vollständig ausgeschlossen werden.[3]

Tritt der Fall des Sonderkündigungsrechts ein, so kann der Arbeitgeber dann frühestens zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Elternzeit seines Arbeitnehmers endet; in jedem Fall muss er mindestens eine Kündigungsfrist von 3 Wochen einhalten. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet auf den Fall der Sonderkündigung nach § 21 Abs. 4 BEEG keine Anwendung.[4] Der Arbeitnehmer genießt mit anderen Worten keinen allgemeinen Kündigungsschutz, die Kündigung muss also nicht (auch) sozial gerechtfertigt sein.

[1] § 15 Abs. 3 TzBfG, § 620 BGB.
[2] § 21 Abs. 4 BEEG.
[3] § 21 Abs. 6 BEEG.
[4] § 21 Abs. 5 BEEG.

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