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Einkommensteuer / 2 Persönliche Steuerpflicht

Andrea Kutschera
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Steuerschuldner der Einkommensteuer sind natürliche Personen. Das gesetzliche Einkommensteuerschuldverhältnis beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Die Frage der Einkommensteuerpflicht unterscheidet danach, ob der Steuerschuldner der deutschen Einkommensbesteuerung unterliegt. Dabei wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden:

Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürliche Personen, die in Deutschland entweder ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ("Wohnsitzprinzip").[1] Die Staatsbürgerschaft ist bei der Prüfung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, irrelevant. Erfasst wird das gesamte Welteinkommen, das sie in Deutschland oder im Ausland erzielen. Die persönlichen Verhältnisse werden durch private Abzüge und Steuerfreistellung des Existenzminimums berücksichtigt.

Ihren Wohnsitz hat eine Person in Deutschland, wenn sie hier eine Wohnung unterhält und aus äußeren Anhaltspunkten zu schließen ist, dass sie diese beibehalten und benutzen wird.[2]

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat sie in Deutschland, wenn sie sich – ohne eine eigene Wohnung zu nehmen – zeitlich zusammenhängend länger als 6 Monate hier aufhält.[3]

Für natürliche Personen mit EU/EWR-Staatsangehörigkeit, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber nach Deutschland kommen (Grenzpendler), gilt: Grundsätzlich wären sie in Deutschland beschränkt und in ihrem Wohnsitzstaat unbeschränkt steuerpflichtig. Dann können ihre persönlichen Verhältnisse (Existenzminimum, Sonderausgaben etc.) in Deutschland nicht berücksichtigt werden. Sie erwirtschaften ihre Einkünfte überwiegend oder ausschließlich in Deutschland, sodass sie die persönlichen Gegebenheiten auch im Wohnsitzstaat kaum in Ansatz bringen könnten. Deshalb werden diese Personen auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Die unbeschränkte Steuerpflicht wird dadurch fingiert (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht).[4] Bei Vorliegen der Voraussetzungen können dann die Vergünstigungen für unbeschränkt Steuerpflichtige in Anspruch genommen werden (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kindergeld bzw. -freibetrag, Grundfreibetrag).[5]

Beschränkt steuerpflichtig ist eine natürliche Person, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Besteuerung umfasst die inländischen Einkünfte. Zahlreiche Steuervergünstigungen stehen beschränkt Steuerpflichtigen nicht zu.[6] Sinn und Zweck der beschränkten Steuerpflicht ist es, rein steuerlich motivierte Wohnsitzverlegungen in ein Niedrigsteuerland (die ausländische Belastung ist um mehr als ein Drittel niedriger als die vergleichbare deutsche Belastung) zu erschweren.

Ist jemand im Ausland in einem niedrig besteuernden Gebiet ansässig, hat er aber weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland und war er als deutscher Staatsangehöriger in den letzten 10 Jahren vor seinem Wegzug insgesamt 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig, handelt es sich um eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Sie führt zu einer Besteuerung der Inlandseinkünfte im Jahr des Wegzugs und den folgenden 10 Jahren.[7]

 
Hinweis

Wechsel die Steuerpflicht

Wechselt die Steuerpflicht während des Kalenderjahres (= Veranlagungszeitraum) durch Zu- bzw. Wegzugs, wird nur eine Veranlagung durchgeführt. Die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte sind in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen. Kommt es zu Kollisionen der Steuertatbestände, werden diese durch Doppelbesteuerungsabkommen oder durch Steueranrechnung beseitigt.

[1] § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG.
[2] § 8 AO.
[3] § 9 AO.
[4] § 1 Abs. 3 EStG.
[5] EuGH, Urteil v. 25.1.2007, C-329/05 (Meindl), DStR 2007 S. 232.
[6] § 1 Abs. 4 EStG, § 49 EStG.
[7] § 1 Abs. 2 EStG, § 2 AStG.

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