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Sterbegeld / 4.2 Bestehendes Arbeitsverhältnis

Jutta Schwerdle
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Voraussetzung für den Anspruch auf Sterbegeld ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Beschäftigten ein Arbeitsverhältnis bestand[1] und dieses zum Zeitpunkt des Todes nicht ruht.[2]

Es ist nicht erforderlich, dass der Verstorbene vollbeschäftigt war. Eine Teilzeitbeschäftigung und damit auch eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV reicht aus.

Auf die Dauer der Beschäftigung des Verstorbenen kommt es für den Anspruch auf Sterbegeld nicht an. Damit ist an die Hinterbliebenen eines Beschäftigten, der nur wenige Minuten oder Stunden im Arbeitsverhältnis gestanden hat, das Sterbegeld zu zahlen. Der Tod eines erst seit einer Woche tätigen Beschäftigten löst den gleichen Sterbegeldanspruch aus wie der Tod eines seit 30 Jahren tätigen Beschäftigten.

Sterbegeld wird auch dann gezahlt, wenn der Beschäftigte am Sterbetag arbeitsunfähig war oder Erholungsurlaub hatte.

[1] Näher zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses zu Freien Mitarbeitern siehe Beitrag "Freie Mitarbeiter", Arbeitsrecht, Ziffer 1.
[2] Näher zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses Ziffer 4.3.

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