Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Vollstreckung aus Urkunden deutscher Notare im Ausland

Rz. 97 Im Inland kann aus Urkunden deutscher Notare nach Maßgabe des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckt werden (zur Vollstreckung aus ausländischen notariellen Urkunden im Inland vgl. Rdn 77). Das deutsche Recht stellt danach ausländische vollstreckbare Urkunden ausländischen Gerichtsentscheidungen nicht gleich. In vielen ausländischen Rechtsordnungen ist das anders. Rz. 98 N...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Ablieferungspflichten nach Erbfall (Abs. 3)

Rz. 14 Die Ablieferungspflichten nach Abs. 3 entstehen, wenn der Notar als Verwahrstelle der erbfolgerelevanten Urkunde über das ZTR (Registerbehörde) elektronisch über den Sterbefall informiert wird und die Verwahrangaben mitgeteilt bekommt (siehe § 78e S. 3 Nr. 2 BNotO). Die gleiche Mitteilung erhält das Nachlassgericht (siehe § 78e S. 3 Nr. 1 BNotO). I. Ablieferung von Erb...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Amtliche Begründung

Rz. 24 Zitat Die Regelung bezieht sich inhaltlich auf solche beglaubigten Abschriften, die auf Wunsch der Beteiligten im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 3 DONot von der Notarin oder dem Notar zurückbehalten wurden. Während solche Abschriften nach dem derzeit geltenden (je nach Land 2000 oder 2001 in Kraft getretenen) § 20 Abs. 1 S. 4 DONot in der Urkundensammlung zu verwahren sind, ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / B. Geltungsbereich der §§ 27–35 BeurkG

Rz. 2 Das BeurkG gilt für öffentliche Testamente (§§ 1937, 2231 Nr. 1, 2232 BGB) und Erbverträge (§ 2276 BGB). Es gilt auch für den Widerruf eines Testaments (durch öffentliches Widerrufstestament oder öffentliches widersprechendes Testament, §§ 2254, 2258 Abs. 1 BGB) und für die Aufhebung erbvertraglicher Verfügungen (durch Aufhebungsvertrag, § 2290 Abs. 4 BGB [ab 1.1.2023:...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 16 NotAktVV ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten. Von der Verschiebung der elektronischen Urkundensammlung war sie nicht betroffen (vgl. § 76 Abs. 5 S. 1 BeurkG). Rz. 2 Gegenstand der Bestimmung sind die Besonderheiten, die sich bei Verfügungen von Todes wegen aufgrund der Anforderungen an die amtliche Verwahrung (§ 34 BeurkG) sowie aus dem über das Z...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vollmacht und Vollmachtsvermutung

Rz. 9 Der Notar bedarf zur Antragstellung als Vertreter des Antragsberechtigten einer Vollmacht. Der hoheitliche, öffentlich-rechtliche Charakter der notariellen Amtstätigkeit steht einem Rückgriff auf Modelle des Privatrechts insoweit nicht entgegen. Die Vollzugsvollmacht beinhaltet allerdings keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, sondern bleibt im öffentlichen Recht ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sonderregelungen bei Verwahrung in der Nebenakte

Rz. 23 Regelmäßig werden auf Wunsch der Beteiligten – welche auch nach Jahr und Tag beim Notar einen schnellen Zugriff auf ihre ursprünglichen Verfügungen ohne den gefährlichen Weg der Rückgabe derselben aus der amtlichen Verwahrung erwarten – beglaubigte Abschriften von Verfügungen von Todes wegen in Nebenakten verwahrt. Abs. 3 knüpft an § 5 Abs. 4 S. 2 DONot a.F. an und ent...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / g) Erbrecht

Rz. 142 Beurkundet der Notar ein Testament, ist er gehalten, sich über das Vorhandensein entgegenstehender letztwilliger Verfügungen zu erkundigen. Verbleiben danach rechtliche oder tatsächliche Zweifel, ob eine zu beurkundende letztwillige Verfügung wirksam ist, muss der Notar gem. Abs. 2 einen Hinweis geben.[458] Rz. 143 Auf § 14 HeimG sowie die infolge der Föderalismusrefo...mehr

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Testamentsregister / II. Erbfolgerelevanz einer notariellen Urkunde

Rz. 11 Erbfolgerelevant sind nach § 78d Abs. 2 BNotO Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Rz. 12 Erbfolgerelevant sind zunächst alle notariell beurk...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 31 Ausschluss der elektronischen Niederschrift

Gesetzestext Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Rz. 1 § 31 BeurkG n.F. wurde durch das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung[1] eingefügt. Die Vorschrift regelt, dass über die Errichtung einer "Verfügung von Todes wegen" keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden sol...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Begriff und Funktion der Ausfertigung

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Bedeutung der Ausfertigung einer notariellen Urkunde im Rechtsverkehr.[1] Die Ausfertigung tritt im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift, fungiert hier also gewissermaßen als "Urschrift im Rechtssinne".[2] Die Ausfertigung wird Eigentum dessen, dem die Ausfertigung erteilt wird.[3] Ausfertigungen nach § 47 BeurkG werden nur von der papier...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Wird ein Erbvertrag aus der notariellen Verwahrung zurückgegeben, so ist anstelle des Erbvertrags ein Vermerk mit den Angaben nach § 9 Nummer 1 bis 3 und der Urkundenverzeichnisnummer zur Erbvertragssammlung zu nehmen. (2) 1Wird über die Rückgabe des Erbvertrags keine Niederschrift errichtet, soll der Notar in dem Vermerk die Erfüllung der ihm nach § 2300 Absatz 2 Satz 3...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, deren Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung der Notar veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die Verbringung der Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe des Datums zu vermerken. (2) Ist Gegenstand der Eintragung ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 Gemäß § 34 Abs. 4 BeurkG wird von Verfügungen von Todes wegen keine elektronische Fassung der Urschrift hergestellt. In der Praxis wird jedoch im Regelfall (weiterhin) eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zur Urkundensammlung sowie eine elektronisch beglaubigte Abschrift zur elektronischen Urkundensammlung genommen werden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. a i...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Nach den allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundung von Willenserklärungen ist eine Niederschrift insoweit formunwirksam, als dem Notar (§ 7 Nr. 1 BeurkG), seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten (§ 7 Nr. 2 BeurkG), seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner (§ 7 Nr. 2a BeurkG), einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Recht der Verfügungen von Todes wegen sind die materiell-rechtlichen und die formellen Bestimmungen eng miteinander verknüpft, sodass die Regelungen des BeurkG nicht ohne Berücksichtigung der Vorschriften des BGB verstanden werden können. Die Vorschriften über die materielle Form der letztwilligen Verfügungen (Geschäftsformen) finden sich im BGB (insb. §§ 2231 Nr. 1...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Einzelheiten

Rz. 3 Während S. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und S. 2 an die äußerliche Form bzw. an das Verfahren des Zustandekommens der Urkunde anknüpfen, weisen S. 1 Nr. 3 und 4 einen materiellen Bezug zum Gegenstand des Urkundsgeschäfts auf.[2] Verfügungen von Todes wegen (Nr. 3) werden dabei nicht zuletzt deswegen aus den "sonstigen Beurkundungen und Beschlüssen" herausgehoben, weil mit Blick au...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Keine Übertragung in die elektronische Form

Rz. 31 § 34 Abs. 4 BeurkG schließt die Übertragung in die elektronische Form aus und stellt damit klar, dass die Vorschrift des § 34 BeurkG als Sondervorschrift für die Behandlung von Verfügungen von Todes wegen der Vorschrift des § 56 BeurkG vorgeht (zum Ausschluss der elektronischen Präsenzbeurkundung vgl. im Übrigen § 31 BeurkG). Verfügungen von Todes wegen werden also ni...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 9 Angaben im Urkundenverzeichnis

Gesetzestext Die Eintragung im Urkundenverzeichnis enthält folgende Angaben:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Vorschrift ist gemäß § 39a NotAktVV seit dem 1.7.2022 anzuwenden. Ihre Absätze eins bis drei ersetzen § 20 Abs. 3 DONot-a.F. Die Vorschrift enthält Sonderbestimmungen zur Behandlung von Verfügungen von Todes wegen in der Erbvertragssammlung und der Urkundensammlung.[1] Die Rückgabe eines Erbvertrags aus der amtlichen Verwahrung der Notarin oder des Notars ist der ei...mehr

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Testamentsregister / VII. Gebühren

Rz. 43 Für Registrierungen im ZTR werden Gebühren erhoben, deren Höhe von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer in einer ZTR-Gebührensatzung festgelegt wird (§ 78g Abs. 4 S. 1 BNotO). Rz. 44 Die Registrierungsgebühr beträgt für den Fall, dass die Gebührenerhebung durch den Melder selbst erfolgt gem. § 1 Abs. 2 S. 1 ZTR-GebS seit 2022 12,50 EUR je Registrierung (nach ...mehr

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Testamentsregister / IV. Verfahren bei Meldung an das ZTR

Rz. 25 Errichten Notare erbfolgerelevante Urkunden, muss unverzüglich nach der Beurkundung, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB), eine Registrierung aller beteiligten Erblasser unter Angabe der unter Abschnitt III genannten Verwahrangaben im ZTR erfolgen.[17] Insbesondere muss die Registrierung erfolgen, bevor die Urkunde in die Verwahrung gelangt. Die Regis...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Urkunde über sonstige erbfolgerelevante Erklärungen

Rz. 18 Verwahrt der Notar eine sonstige Urkunde, die erbfolgerelevante Erklärungen enthält, sind die Erklärungen dem Nachlassgericht gem. Abs. 3 S. 2 in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Abs. 3 S. 2 enthält selbst keine nähere Bestimmung der Erbfolgerelevanz. Insofern kann aber auf den Begriff der erbfolgerelevanten Urkunde in § 78d Abs. 2 BNotO zurückgegriffen werden.[27]...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung/Allgemeines

Rz. 1 Das Beurkundungsgesetz unterscheidet zwischen Beurkundungen von Willenserklärungen (Abschnitt 2 des Beurkundungsgesetzes: §§ 6–35 BeurkG) und sonstigen Beurkundungen (Abschnitt 3 des Beurkundungsgesetzes: §§ 36–43 BeurkG). Für Beurkundungen von Willenserklärungen bestimmt § 8 Abs. 1 BeurkG, dass diese als Niederschrift über die Verhandlung zu erfolgen haben, wobei mit ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden

Gesetzestext (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis). (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. (3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkun...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Inhalt der Übersicht (Abs. 2)

Rz. 8 Der Inhalt der Übersicht ergibt sich grundsätzlich aus dem selbsterklärenden Muster 1. Das Ausfüllen macht nur wenige Schwierigkeiten. Abs. 2 enthält einige Klarstellungen und ergänzende Hinweise zum Ausfüllen:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Wechsel der Kontoinhaberschaft

Rz. 67 Von der Frage der Verfügungsbefugnis ist die Frage der Kontoinhaberschaft zu trennen. Vorrangig regeln die NotAndKont den Fall der vorläufigen Amtsenthebung. Diese führt noch nicht zu einem Wechsel der Kontoinhaberschaft. Nr. 11 S. 4 stellt klar, dass auch der vorläufig amtsenthobene Notar zunächst Kontoinhaber (wenn auch ohne Verfügungsbefugnis) bleibt. Erst die Best...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck; Anwendungsbereich

Rz. 1 § 33 BeurkG ergänzt § 2276 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Bei einem Erbvertrag gelten also die Vorschriften über die Formen der Testamentserrichtung für beide Vertragspartner.[1] Treffen in dem Erbvertrag beide Vertragsteile letztwillige Verfügungen, gelten die §§ 30 und 32 BeurkG unmittelbar. § 33 BeurkG erstreckt den Anwendungsbereich der §§ 30 und 32 BeurkG bezogen auf Erbv...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 S. 1 ist eine Konkretisierung der allgemeinen Ablehnungsvorschrift des § 4 BeurkG.[1] Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 betreffen einen Fall der Zeugnispflicht. Für Verfügungen von Todes wegen gilt weitergehend auch die Vorschrift des § 28 BeurkG. Der Unterschied liegt darin, dass bei Geschäften unter Lebenden ein Vermerk zur Geschäftsfähigkeit nur bei Zweifeln oder schwer...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Schriftliche Übersetzung

Rz. 23 Der Sprachunkundige kann verlangen, dass neben der mündlichen Übersetzung auch eine schriftliche Übersetzung angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt wird (Abs. 2 S. 2). Dieses Recht steht nur dem Sprachunkundigen zu. Weitere sprachkundige Beteiligte oder Dritte können keine schriftliche Übersetzung verlangen.[60] Insbesondere hat das Finanzamt, dem eine Abschrift...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Begriff der Vorsorgevollmacht

Rz. 2 Der Begriff der Vorsorgevollmacht ist weder in § 20a BeurkG noch an anderer Stelle legal definiert.[6] In der amtlichen Überschrift zu § 1901c BGB findet sich der Begriff der Vorsorgevollmacht und bezieht sich hier auf die die in S. 2 angesprochene Vollmacht zur "Wahrnehmung der Angelegenheiten" des Betroffenen. § 7 Abs. 2 BtOG [7] spricht für die Beglaubigungsbefugnis ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 9 Abs. 1 BeurkG enthält für rechtsgeschäftliche Erklärungen unter Lebenden und für Verfügungen von Todes wegen ein Minimum von zwingenden Vorschriften, deren Verletzung zur Unwirksamkeit des Beurkundungsakts führt. § 9 Abs. 2 BeurkG enthält dagegen eine Soll-Vorschrift; ein Verstoß berührt die Wirksamkeit der Beurkundung nicht. Bei der Beurkundung von Verfügungen von...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Rückgabe aus der besonderen amtlichen oder der notariellen Verwahrung

Rz. 26 Der Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, darf nach Maßgabe des § 2300 Abs. 2 S. 1 BGB an die Vertragschließenden ausgehändigt werden. Die Rückgabe des Erbvertrages aus der amtlichen oder der notariellen Verwahrung, die nur an beide Vertragsparteien gemeinsam erfolgen kann, gilt als Widerruf des Erbvertrages (§§ 2300 Abs. 2 S. 3, 2256 Abs. 1 BGB).[3...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Wird den Beteiligten nach § 33 Absatz 4 die in der Urkundensammlung verwahrte beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen ausgehändigt, so ist auch die elektronisch beglaubigte Abschrift, die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt wird, zu löschen. (2) Ein Vermerk nach § 33 Absatz 5 ist auch in die elektronische Urkundensammlung aufzunehmen.mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich und Systematik

Rz. 1 § 30 BeurkG ist ohne Blick auf die materielle Vorschrift des § 2232 BGB nur schwer verständlich. Die Norm resultiert aus der Zusammenfassung der Beurkundungsvorschriften im BeurkG. § 2232 BGB und § 30 BeurkG behandeln eine einzigartige Beurkundungsform, die nur bei der Errichtung eines Testaments und nach § 2276 Abs. 1 S. 2 BGB beim Abschluss eines Erbvertrages möglich...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Für Unterlagen, die vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Dezember 2021 erstellt wurden, gelten folgende Aufbewahrungsfristen:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Kennzeichnungspflicht (Abs. 1)

Rz. 2 Nimmt der Notar die Verwahrung von Wertpapieren oder Kostbarkeiten vor, so hat er die in Verwahrung genommenen Gegenstände deutlich zu kennzeichnen. Das gilt unabhängig davon, wo der Notar den Gegenstand verwahrt (im Büro; im Tresor der Bank).[1] Nur so können Verwechslungen vermieden werden. Auch im Fall des überraschenden Ausscheidens eines Notars aus dem Amt, z.B. d...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Urkundsperson der Betreuungsbehörde

Rz. 31 Eine weitere Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sieht § 6 Abs. 2 BtBG [82] für die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde vor. Die Befugnis beschränkt sich auf die Beglaubigung von Vorsorgevollvollmachten und Betreuungsverfügungen. Die Vorschrift ermächtigt die Urkundsperson der Betreuungsbehörde zur Beglaubigung i.S.v. §...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Dokumentation der Löschung (Abs. 2)

Rz. 3 Spiegelbildlich zu § 33 Abs. 5 NotAktVV soll die Aushändigung bzw. Löschung einer Verfügung von Todes wegen vor deren Registrierung im Zentralen Testamentsregister auch in der elektronischen Urkundensammlung durch die Aufnahme des Vermerks dokumentiert werden.[4] Der Rückgabevermerk unterliegt dann auch der 100-jährigen Aufbewahrungsfrist.mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Erlangung eines rechtlichen Vorteils (Nr. 2)

Rz. 7 Wenn die Beurkundung dem Zeugen oder dem zweiten Notar eine Verbesserung seiner rechtlichen Position bringt (rechtlicher Vorteil i.S.v. Abs. 1 Nr. 2), dann ist er selbst ausgeschlossen, nicht aber, wenn diese Verbesserung der Rechtsposition bei seinem Ehegatten oder seinen Verwandten eintritt. Es kommt mithin auf den unmittelbar erlangten Vorteil, nicht auf mittelbare ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vermerkpflicht

Rz. 31 Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ist ein Vermerk zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich nicht erforderlich; anders sieht es bei Verfügungen von Todes wegen aus, bei denen die Wahrnehmungen des Notars zur Geschäftsfähigkeit stets zu vermerken sind (§ 28 BeurkG). Bei Rechtsgeschäften unter Lebenden hat ein Vermerk aber immer dann zu erfolgen, wennmehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / d) Letztwillige Verfügungen

Rz. 10 Für die Urschriften von Verfügungen von Todes wegen ist die Verwahrung in papiergebundene Form weiterhin dauerhaft vorgesehen, in diesen Fällen gibt es keine elektronische Fassung der Urschrift. Testamente sind danach in die amtliche Verwahrung bei den Nachlassgerichten zu geben. Erbverträge können in der Verwahrung des Notars verbleiben oder auch in die Verwahrung de...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 7. Die Urkundensammlung (§ 31 NotAktVV) und die elektronische Urkundensammlung (§ 34 NotAktVV)

Rz. 30 Die Bestimmungen zur Urkundensammlung sind in § 31 NotAktVV geregelt. Die Regelungen zur elektronischen Urkundensammlung finden sich in § 34 NotAktVV. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Für die Geschäftsprüfung sei ergänzend Folgendes angemerkt: Im Zuge jeder Geschäftsprüfung ist eine größere Anzahl von Urkunden durchzusehen. Dies schreibt § 93...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. 2In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften genommen werden. 3Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Der Vermerk nach § 32 BeurkG

Rz. 118 § 32 BeurkG regelt den Fall, dass eine sprachunkundige Person durch mündliche Erklärung eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Die Norm schreibt als Regel vor, dass eine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, wenn die mangelnde Sprachkunde in der Niederschrift festgestellt wird, während nach § 16 BeurkG grundsätzlich die mündliche Übersetzung in der Niederschr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Löschung nur mit persönlicher Bestätigung des Notars (S. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift hat wegen der unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen in Urkundensammlung (30 Jahre, § 50 Abs. 1 Nr. 3 NotAktVV) und elektronischer Urkundensammlung (100 Jahre, § 50 Abs. 1 Nr. 5 NotAktVV) besondere Relevanz. Denn sind die 30 Jahre abgelaufen, hängt die Verfügbarkeit der Urkunde allein von der elektronischen Urkundensammlung ab.[2] Daher ist die Löschung ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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