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ZErb 03/2026, Nießbrauch an Immobilien im Pflichtteilsrecht / 3. Zuwendung eines Nießbrauchs

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Pflichtteilsrechtlich sehr interessant kann auch die unentgeltliche Zuwendung eines Nießbrauchsrechts sein. Diese bildet eine Schenkung i.S.v. § 516 BGB, die mit Eintragung des Nießbrauchs ausgeführt ist.[107] In diesem Zeitpunkt wird auch die Frist bzw. die Abschmelzung nach § 2325 Abs. 3 BGB in Gang gesetzt.

Für die Bewertung des Nießbrauchs gelten dieselben Vorgaben wie im Falle eines Nießbrauchsverzichts, also §§ 46, 47 Abs. 5 ImmoWertV. Maßgeblich sind die Ertragssituation, die statistische Lebenserwartung sowie ein marktangemessener Zinssatz (Liegenschaftszinssatz)[108] im Zeitpunkt der Zuwendung. An dem so ermittelten Wert orientiert sich auch die jährliche Abschmelzung.

Allerdings handelt es sich beim Nießbrauch um einen Schenkungsgegenstand, der – rechtlich betrachtet – nicht verbrauchbar ist (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB), sodass bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen das Niederstwertprinzip zu beachten ist. Das bedeutet, dass bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls eine weitere Ermittlung des Werts des Nießbrauchs zu erfolgen hat, und zwar anhand der dann noch verbleibenden Restlaufzeit.[109]

Ergibt sich auf dieser Grundlage eine niedrigere Bewertung, ist das Ergebnis (inflationsbereinigt)[110] der Berechnung zugrunde zu legen und entsprechend abzuschmelzen.

Sollte der Nießbraucher vor dem Erblasser verstorben sein, wäre das Nießbrauchsrecht erloschen und würde gar keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.[111]

Insoweit stellt sich allerdings die Frage, ob die dogmatisch zutreffende Behandlung des Nießbrauchs als "nicht verbrauchbar" zu einer systemwidrigen Benachteiligung der Pflichtteilsberechtigten führt, sodass eine Bewertung nach den Vorgaben für verbrauchbare Sachen (§ 2325 Abs. 2 S. 1 BGB) angemessener wäre.

Für den Fall, dass der (künftige) ...

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