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ZErb 03/2026, Nießbrauch an Immobilien im Pflichtteilsrecht / I. Nießbrauch und Wohnungsrecht

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Das verbreitetste rechtliche Instrument zum Vorbehalt von Nutzungsrechten ist der Nießbrauch. Durch den Nießbrauch wird eine Sache in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen aus der Sache zu ziehen, § 1030 BGB. Die Nießbrauchsbestellung führt also dazu, dass Eigentum und Nutzungsberechtigung einer Sache auseinanderfallen und verschiedenen Personen zustehen.[2]

Beim Nießbrauch handelt es sich um ein beschränkt dingliches Recht.[3] Demzufolge kann der Nießbrauchsberechtigte in seiner Nutzungsmöglichkeit nicht durch einseitige Rechtshandlungen eines anderen (des Eigentümers oder eines Dritten) beeinträchtigt werden. Vielmehr steht ihm die umfassende (bei Vereinbarung eines sog. Quotennießbrauchs nur die anteilige) Nutzung des Gegenstandes zu;[4] über die Vermögenssubstanz als solche kann er jedoch nicht verfügen. Der Nießbrauch ist i.d.R. nicht übertragbar;[5] die Vererblichkeit ist ausgeschlossen (§ 1061 S. 1 BGB).[6]

Der Nießbrauch kann an dem Anteil eines Miteigentümers (§ 1066 BGB), aber auch an Eigentumsbruchteilen des Alleineigentümers bestellt werden.[7] Von diesem sog. Bruchteilsnießbrauch[8] ist der Quotennießbrauch[9] zu unterscheiden, bei dem das gesamte Grundstück belastet wird, jedoch nur zu einem Bruchteil bzw. einer Quote.[10]

Der Schenker kann sich mit Hilfe eines Nießbrauchsrechts die Nutzung bzw. den Ertrag des zu übertragenden Grundbesitzes oder auch Teile davon vorbehalten, während die Substanz – häufig aus steuerlichen Gründen – bereits auf die nächste oder gar übernächste Generation übertragen wird.[11] Seit durch die Erbschaftsteuerreform zum 1.1.2009 der frühere § 25 ErbStG a.F., der einen Abzug des Nießbrauchwerts von der steuerlichen Bemessungsgrundlage ausgeschlossen hatte, ersatzlos...

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