Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Nr. 2: sonstige papiergebundene Niederschriften

Rz. 7 Abs. 1 Nr. 2 korrespondiert mit der bisherigen Regelung in § 18 Abs. 1 S. 1 DONot-a.F. und regelt, dass bei allen in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Niederschriften, die keine Verfügung von Todes wegen enthalten, die in Papierform vorhandene Urschrift in der Urkundensammlung zu verwahren ist.[12] Welche Niederschriften in das Urkundenverzeichnis einzutragen und ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sachbeteiligung bei der Beurkundung von Willenserklärungen

Rz. 22 Einseitige Willenserklärungen sind Angelegenheit auch des Adressaten.[44] Die Erteilung einer Vollmacht ist somit eine Angelegenheit sowohl des Bevollmächtigenden als auch des Bevollmächtigten. Rz. 23 Ob Willenserklärungen eines Vertreters oder gegenüber einem Vertreter stets auch Angelegenheiten des Vertreters und des Vertretenen sind, ist keineswegs unzweifelhaft. Na...mehr

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Testamentsregister / A. Allgemeines

Rz. 1 Damit erbfolgerelevante Urkunden nach dem Tode eines Menschen auch bekannt und berücksichtigt werden, hatte man in Deutschland ein recht komplexes System der Benachrichtigungspflichten in Nachlasssachen entwickelt (zur bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage vgl. die Kommentierung zu Teil IV der 5. Auflage). Mit dem Gesetz zur Errichtung des Zentralen Testamentsregiste...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Die Notarin oder der Notar hat nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine Übersicht über Urkundsgeschäfte nach dem Muster 1 aufzustellen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts sowie der Notarkammer bis zum 31. Januar zu übermitteln (§ 16). (2) Bei der Aufstellung der Übersicht ist zu beachten:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Löschung der elektronisch beglaubigten Abschrift (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 setzt den Gedanken des § 33 Abs. 4 NotAktVV in der elektronischen Welt fort: Die Beteiligten sollen grundsätzlich das Recht haben, auch die Abschriften einer Verfügung von Todes wegen zu beseitigen. Dies gilt für in der besonderen amtlichen Verwahrung befindliche Testamente und Erbverträge und für Erbverträge, die sich in notarieller Verwahrung befunden haben.[3]mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

1Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. 2Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. 3In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift offen oder verschlossen übergeben worden ist. 4Von dem...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift gilt für rechtsgeschäftliche Erklärungen, Verfügungen von Todes wegen und entsprechend für die Abnahme von Eiden und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 38 BeurkG). § 13 BeurkG enthält sowohl Muss- wie Soll-Vorschriften. Muss-Vorschriften legen Wirksamkeitsvoraussetzungen fest. In § 13 BeurkG geregelte Wirksamkeitsvoraussetzungen sind das Vorl...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Die "vergessene" Unterschrift/Nachholbarkeit

Rz. 72 Es kann vorkommen, dass ein Notar versehentlich eine Urkunde nicht unterschreibt. Vier Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang: Rz. ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Aushändigung der beglaubigten Abschrift (Abs. 4)

Rz. 5 Ist eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen gemäß § 31 Abs. 1 lit. a NotAktVV in der Urkundensammlung verwahrt, so ist diese auf den Wunsch aller Beteiligten ebenfalls auszuhändigen. Die Übereinstimmung aller Beteiligten ist erforderlich, da andernfalls das Dokumentationsinteresse, die beglaubigte Abschrift zu bewahren, das Vertraulichkeitsinteresse ei...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Gleichlauf mit der Urkundensammlung (Abs. 1)

Rz. 3 Grundsätzlich enthält die elektronische Urkundensammlung alles, was sich auch in der Urkundensammlung befinden muss. Es wird auf § 31 NotAktVV verwiesen.[4] Dokumente betreffend Verfügungen von Todes wegen, die keine Urschriften der Niederschrift sind, werden hingegen elektronisiert; etwa die Registrierungsbestätigung, der Vermerk über die Rückgabe und die auf Wunsch de...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen 2Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden. (2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 be...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Hinzufügung von Angaben Abs. 2 Nr. 2

Rz. 13 Bei Verfügungen von Todes wegen sind die nach § 9 Nr. 7 NotAktVV i.V.m. § 16 NotAktVV geforderten weiteren Angaben nicht zu bestätigen. Hier wird in der Begründung[3] ausdrücklich darauf verwiesen, dass es vom Büroablauf abhängt, ob die Eintragung zusammen mit der Ersteintragung oder zeitlich versetzt erfolgt. Die Eintragung wird mit Blick auf die Höchstpersönlichkeit...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Zuständigkeit

Rz. 10 Eine wirksame Unterschriftsbeglaubigung setzt voraus, dass der Beglaubigungsvermerk von einer zuständigen Urkundsperson herrührt. Zuständig für die öffentliche Beglaubigung sind grundsätzlich Notare (§ 20 Abs. 1 S. 1 BNotO). Daneben besteht eine sachlich begrenzte Zuständigkeit für Konsularbeamte (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 KonsG). § 68 BeurkG lässt es überdies zu, landesrecht...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Beseitigung bestimmter Doppelzuständigkeiten

Rz. 2 Abs. 2 Nr. 3 hat § 129 BGB geändert. Diese Vorschrift stellt seit dem BeurkG für das Recht der Geschäftsformen klar, dass "öffentliche Beglaubigung" i.S.d. § 129 BGB nur die Unterschriftsbeglaubigung durch einen Notar ist. Von der öffentlichen Beglaubigung ist die amtliche Beglaubigung zu unterscheiden (siehe § 70 BeurkG). Behörden sind zu einer Unterschriftsbeglaubigu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Testament

Rz. 7 § 35 BeurkG gilt für alle öffentlichen Testamente. Die Unterschrift des Erblassers unter ein privatschriftliches Testament wird durch § 35 BeurkG nicht ersetzt; die Norm ist auf nicht öffentliche Testamente auch nicht entsprechend anzuwenden.[13] Rz. 8 Die Heilungsmöglichkeit besteht unabhängig davon, ob das Testament unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung ge...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Regelungsgegenstand des § 7 NotAktVV

Rz. 8 § 7 NotAktVV regelt in Anlehnung an die nach alter Rechtslage in § 8 Abs. 1 DONot a.F. enthaltene Bestimmung, welche Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind (Abs. 1, abschließend) und welche nicht (Abs. 2, nicht abschließend – "insbesondere"). Die Vorschrift ist gegenüber der Vorläuferregelung in § 8 DONot lediglich redakt...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Überblick

Rz. 1 Nachdem der zweite Abschnitt des BeurkG (§§ 6–35) die Beurkundung von Willenserklärungen regelt, fasst der dritte Abschnitt des BeurkG (§§ 36–43) die vorher in zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Beurkundungsvorschriften für sog. Tatsachenbeurkundungen bundesrechtlich zusammen, d.h. für die Beurkundung aller anderen Erklärungen, sonstigen Tatsachen u...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines, Anwendungsbereich

Rz. 1 § 7 BeurkG enthält weitere absolute Ausschließungsgründe. Der Kreis der erfassten Personen ist insofern größer als derjenige der in § 6 Abs. 1 Nr. 1–3 BeurkG genannten Beteiligten, als der persönliche Anwendungsbereich sich auch auf die Verwandten dritten Grades in der Seitenlinie erstreckt. Gem. § 16 Abs. 3 S. 2 BeurkG gilt die Vorschrift entsprechend auch für Dolmets...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Vollstreckungsklausel gegen GbR

Rz. 94 Bis zum Inkrafttreten den MoPeG (vgl. hierzu Rdn 23) am 1.1.2024 fand § 727 ZPO entsprechende Anwendung, wenn aus einem Titel in Grundeigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vollstreckt wurde, der (noch) nicht die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter nennt. Solange die BGB-Gesellschaft im Grundbuchrecht über die eingetragenen Gesellschafter identifiziert ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Bestehen einer Prüfungspflicht

Rz. 25 Grundsätzlich darf der Notar von der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten ausgehen, ohne dass er besondere Ermittlungen hierzu anzustellen hat.[44] Eine Prüfungspflicht trifft den Notar einerseits dann, wenn ein Beteiligter schwer krank ist (Abs. 2).[45] Dabei unterscheidet das Gesetz nicht zwischen körperlichen und psychischen Erkrankungen, so dass der Notar auch dann ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Ablieferung ans Nachlassgericht (ohne amtliche Verwahrung)

Rz. 5 Gem. § 351 S. 2 FamFG ist, wenn nach 30-jähriger Verwahrung der letztwilligen Verfügung nicht ermittelt werden kann, dass der Erblasser noch lebt, die Verfügung zu eröffnen. Dazu muss der Notar die Urschrift ans Nachlassgericht abliefern. Nach alter Rechtslage (§ 20 Abs. 5 S. 2, Abs. 4 DONot-a.F.) nahm der Notar anschließend statt der Urschrift eine beglaubigte Abschri...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

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Einleitung / I. Systematik

Rz. 18 Das BeurkG unterscheidet zwischen der Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 ff. BeurkG) einschließlich der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 27 ff. BeurkG), sonstigen Beurkundungen (§§ 36 ff. BeurkG) und der notariellen Verwahrung (§§ 57 ff. BeurkG). Für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen bestimmt § 38 Abs. 1 BeurkG die entsprec...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Rückgabe vor Registrierung im Zentralen Testamentsregister (Abs. 1 bis Abs. 3)

Rz. 2 Gemäß Abs. 1 ist, wenn der Erbvertrag aus der Erbvertragssammlung zurückgegeben wird, stattdessen ein Vermerk zur Erbvertragssammlung zu nehmen. Zudem muss der Notar die Rückgabe gem. § 34a Abs. 2 BeurkG ans Zentrale Testamentsregister melden und die neue Registrierungsbestätigung gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1b NotAktVV zur Urkundensammlung nehmen.[3] Der den Notar treffenden...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Behandlung ärztlicher Gutachten

Rz. 38 Haben die Beteiligten ein ärztliches Gutachten vorgelegt, sollte dieser Umstand ebenfalls in dem Vermerk des Notars erwähnt werden. Da das Gutachten oftmals für eine spätere gerichtliche Beweiserhebung wichtige Anknüpfungstatsachen liefern wird, stellt sich die Frage, wie es so zum Gegenstand des Vermerks gemacht werden kann, dass es möglichst uneingeschränkt für ein ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Regelungsgehalt

Rz. 4 Das Fehlen der Unterschrift wird geheilt, wenn der Notar den Umschlag gerade für die konkrete letztwillige Verfügung unterschreibt. Ob der Umschlag vor oder nach der Unterzeichnung verschlossen wurde, ist unerheblich.[3] Dagegen wird es nicht als ausreichend angesehen, dass er blanco unterschreibt.[4] Auch die Unterschrift auf anderen, im Zusammenhang mit der Hinterleg...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verwahrung der Urschrift

Rz. 4 Die Verwahrung der Urschrift einer notariellen Urkunde durch den Notar dient der Sicherung der Urkundenexistenz.[8] Sie kann nicht allein mit der Annahme, die Urschrift einer Niederschrift stehe im Eigentum des Staates, begründet werden.[9] Die Urschrift nimmt nicht am Rechtsverkehr teil. Sie wird deshalb vertreten durch die Ausfertigung (§ 47 BeurkG). Die Urkundenverw...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Erbverträge

Rz. 16 Eine Sonderregelung gilt für Erbverträge, die bei Ausschluss der besonderen amtlichen Verwahrung in der Verwahrung des Notars verbleiben (§ 34 Abs. 3 BeurkG). Gemäß § 2300 Abs. 2 BGB kann ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält,[47] aus der amtlichen oder der notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden, wo...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Einzelheiten

Rz. 4 Entsprechend der korrespondierenden Systematik in §§ 55, 58 NotAktVV sind folgende Fälle denkbar:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Elektronische Niederschriften (§§ 8 Abs. 2, 16b und 36 Abs. 2 BeurkG)

Rz. 14 Nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes aufgenommene Niederschriften sind unabhängig von der Form ihrer Errichtung – Papierform oder elektronische Form – in das Urkundenverzeichnis einzutragen. Diese selbstverständliche Aussage stellt § 7 Abs. 1 Nr. 2 NotAktVV sowohl für im notariellen Online-Verfahren nach §§ 16a ff. BeurkG aufgenommene Niederschriften (Rdn 15...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Hauptanwendungsfälle

Rz. 3 Grundsätzlich ist eine Ausfertigung nur dann nötig, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.[13] Eine beglaubigte Abschrift beweist diese Tatsache nicht (vgl. § 42 BeurkG Rdn 19). Ein Hauptanwendungsfall ist der Nachweis der Vollmacht (§§ 172 ff. BGB).[14] Gemäß § 172 Abs. 2 BGB b...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Umschlag

Rz. 6 Das Testament soll in einem Umschlag verschlossen werden. Der Umschlag soll dem Muster nach Anlage 1 der AVBenachNachlass entsprechen. Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser AV nennt in Präzisierung von Abs. 1 S. 3 die Angaben, die der Notar auf diesem Umschlag vermerken soll. Erst wenn an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen beteiligt sind – also nicht schon bei...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Unterbrechung der Verhandlung

Rz. 8 Häufig wird sich bei einer Beurkundung das Bedürfnis ergeben, die Verhandlung zu unterbrechen, z.B. weil die Beteiligten eine Pause benötigen oder der Notar in der Zwischenzeit eine andere Amtshandlung vornehmen muss. Solche kurzen Unterbrechungen sind ohne weiteres zulässig.[18] Zulässig ist eine Unterbrechung aber grundsätzlich auch dann, wenn diese länger dauert, in...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Willenserklärung

Rz. 18 § 8 BeurkG bezieht sich nur auf die Beurkundung von Willenserklärungen. Der Begriff ist im Beurkundungsgesetz nicht definiert. Er umfasst zunächst Willenserklärungen im Sinne des bürgerlichen Rechts, also Erklärungen, die von einem Erklärungswillen getragen sind und auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet sind.[46] Es sind alle einseitigen, zweiseitigen oder...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zweck der Vorschrift und Schranken

Rz. 2 Manche typisierten Verträge nehmen einen Umfang an, der im Falle ihrer vollständigen Verlesung von den Beteiligten nur schwer "verarbeitet" werden kann. Ein in der Praxis wichtiges Beispiel sind Bauträgerverträge: Die Baubeschreibung eines noch zu errichtenden Gebäudes, aber auch eines vom Bauträger gerade fertiggestellten Gebäudes,[4] ist mitzubeurkunden. Wird eine Ei...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Änderung vor Abschluss des Beurkundungsverfahrens

Rz. 26 Während des Abfassens der Niederschrift kommt Abs. 1 nur insoweit Bedeutung zu, als der Notar bei der Abfassung der Niederschrift gehalten ist, sein Zeugnis so niederzulegen, dass keine Unklarheiten entstehen, die die Beweistauglichkeit der Urkunde mindern können (siehe oben Rdn 5). Im Übrigen ist das Bezeugungsverfahren bei einer Tatsachenbeurkundung erst abgeschloss...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Systematik und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift greift als weiterer Spezialfall zu §§ 22, 23 BeurkG ein, wenn mit einem hör- oder sprachbehinderten Beteiligten (zum Begriff siehe § 22 BeurkG Rdn 6, 7 f.) auch eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 24 BeurkG ist nicht, ob diese Behinderungen tatsächlich vorliegen, entscheidend sind vielmehr – wie im ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Voraussetzung

Rz. 4 Das Ersetzungsverfahren wird formlos eingeleitet. Es setzt insbesondere keinen Antrag voraus. Die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener Urkunden kann von Amts wegen erfolgen.[10] Eine Amtspflicht, die Urkunde zu ersetzen, besteht jedoch nur, wenn ein Anlass hierfür gegeben ist.[11] Nichts anderes gilt für die Ersetzung der elektronischen Fassung der Urschrift n...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck

Rz. 1 § 35 BeurkG gehört zu den Regelungen, mit denen das BeurkG Formnichtigkeit wegen Verfahrensmängeln vermeiden will. § 35 BeurkG ergänzt § 13 Abs. 3 BeurkG. Nach dieser Muss-Vorschrift sind notarielle Niederschriften ohne die Unterschrift des Notars nichtig (zur Frage der Heilung siehe Rdn 5). § 35 BeurkG modifiziert § 13 Abs. 3 BeurkG dahin, dass für notarielle Testamen...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ersatzlösung "Ernennung im eigenhändigen Testament"

Rz. 11 In dem notariellen Testament wird lediglich „Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer "gesonderten Verfügung von Todes wegen" angeordnet. Der Erblasser ernennt dann den Urkundsnotar in einem eigenhändigen oder vor einem anderen Notar errichteten Testament zum Testamentsvollstrecker.[20] Rz. 12 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof steht es der Wirksamkeit der...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 55 Abs. 1 BeurkG, § 1 Nr. 1 NotAktVV hat der Notar ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen zu führen, das sog. Urkundenverzeichnis. Das Urkundenverzeichnis ist mit Wirkung vom 1.1.2022 [1] als einheitliches Verzeichnis an die Stelle der bislang in Papierform geführten Urkundenrolle, des dazu gehörenden Namensverzeichnisses un...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Gesonderte Tatsachenbescheinigung

Rz. 42 Trotz des eindeutigen Wortlauts des § 11 BeurkG lässt es die h.M. im Ausnahmefall zu, dass der Notar die Feststellungen in eine separate Tatsachenbescheinigung aufnimmt.[78] Maßgeblich hierfür ist der Gedanke, dass der Betroffene im Einzelfall durch das Verlesen des Vermerks in seinem Selbstwertgefühl ernsthaft verletzt oder seelisch belastet werden könnte. Dadurch kö...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Niederschriften (§ 8 Abs. 1 u. § 36 Abs. 1 BeurkG)

Rz. 13 Als eintragungspflichtige Amtsgeschäfte fasst § 7 Abs. 1 Nr. 1 NotAktVV alle Arten von (analogen) Niederschriften unter einer Ziffer zusammen. Die im früheren § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DONot a.F. nachgezeichnete Unterscheidung zwischenmehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Einleitung / II. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 45 Im Mittelpunkt notarieller Tätigkeit steht die Urkunde – traditionell ein Schriftstück. "Notar entstand mit Papierform", meint Püls.[109] Hat der Notar noch eine Zukunft, wenn das Papier immer stärker durch die elektronische Form ersetzt wird bzw. der Füllfederhalter dem Mausklick weicht? Zunächst ist zu bemerken, dass das Papier zwar Medium, nicht aber Kern notariell...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 1.1 Sachliche Steuerpflicht

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen als sog. Grundtatbestände nach § 1 Abs. 1 ErbStG (= sachliche Steuerpflicht) der Erwerb von Todes wegen, die Schenkungen unter Lebenden, die Zweckzuwendungen und die (Familien-)Stiftungen mit dem Ziel, die Bereicherung aus einem Vermögensanfall zu erfassen. Die Schenkung ist schon deshalb mit einzubeziehen, um sonst mögliche Steue...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / 13 Ansprüche, Zivilrecht, Schmerzensgeld [Rdn 275]

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.3 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen

Ist die Nutzung oder Leistung an das Leben einer Person gekoppelt, ist der Jahreswert der Nutzung mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren, der sich in Abhängigkeit der statistischen Restlebenserwartung und dem standardisierten Zinssatz von 5,5 % ergibt. Wichtig Jahresaktuelle Tabellen zur Ermittlung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen Die Bewertung lebenslänglicher N...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 2. Bewertungsstichtag und Entstehungszeitpunkt der Steuer

Nach § 11 ErbStG erfolgt die Wertermittlung – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird – zu dem Zeitpunkt, der für die Entstehung der Steuer maßgeblich ist. Die Steuer entsteht nach den Regelungen des § 9 ErbStG . Bei einem Erwerb von Todes wegen ist dies im Regelfall der Todestag des Erblassers.[1] Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Steuer in dem Zei...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 6. Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG

Alle Erwerbsvorgänge von einer Person (alle Schenkungen sowie ein eventuell daran anschließender Erwerb von Todes wegen) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren sind zusammenzurechnen.[1] Dabei müssen alle Erwerbsvorgänge innerhalb dieses Zeitraums mit ihren Werten zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung angesetzt werden. Wichtig Keine Neubewertung für Vorschenk...mehr