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Kündigungsgrund – Sonstige Interessen (§ 573 Abs. 1 BGB) / 2 Öffentlicher Bedarf

Rudolf Stürzer
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Sozialwohnung

Ist eine Sozialwohnung an einen Nichtberechtigten i. S. d. WoBindG vermietet worden, ohne dass ein konkreter Anhalt für die Annahme besteht, der Vermieter habe bei Vertragsschluss die fehlende Berechtigung des Mieters gekannt, besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung dieses Mietverhältnisses, wenn später die zuständige Behörde die Kündigung verlangt und dem Vermieter anderenfalls erhebliche (wirtschaftliche) Nachteile wegen Verstoßes gegen das Wohnungsbindungsgesetz androht, z. B. Widerruf der Mittel, besondere Geldleistungen nach § 25 WoBindG.[1]

 
Hinweis

Kündigungsrecht des Vermieters auch ohne Androhung wirtschaftlicher Nachteile

Dieses Kündigungsrecht steht dem Vermieter auch dann zu, wenn die Behörde die Kündigung wegen Bedarfs der Wohnung verlangt, ohne hierbei dem Vermieter anzudrohen, ihm wirtschaftliche Nachteile zuzufügen, falls er die Kündigung unterlässt.[2]

Dagegen besteht kein berechtigtes Interesse des Vermieters, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung der Sozialwohnung nachträglich wegfallen, z. B. durch Überschreiten der Einkommensgrenze.

Gemeinnützige Baugenossenschaft

Für eine gemeinnützige Baugenossenschaft stellt es kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber einem nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eingetretenen Familienangehörigen dar, wenn sie das Haus zur Vermietung an wohnungssuchende kinderreiche Familien benötigt.[3]

 
Hinweis

Unterbelegte Genossenschaftswohnung

Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 573 Abs. 1 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses kann eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft jedoch haben, wenn sie eine erheblich unterbelegte Genossenschaftswohnung in der Absicht kündigt, sie an eine größere Familie mit entsprechendem Wohnbedarf zu vermieten....

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