Tz. 98
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Die stlichen Folgen eines Umw-Vorgangs hängen maßgeblich von den daran beteiligten Rechtsträgern ab (zur Kategorisierung der Umw-Arten s Tz 16). Das gilt für inl und ausl Umw-Vorgänge gleichermaßen. Diese müssen aktiv und passiv umw-fähig sein. Es besteht deshalb die Notwendigkeit, die am Umw-Vorgang beteiligten (ausl) Rechtsträger einzuordnen. Hierzu muss ein Typenvergleich durchgeführt werden.
Der Typenvergleich hat gesellschaftsrechtlich anhand der jeweiligen Strukturmerkmale der umw-rechtlich geforderten Rechtsträger zu erfolgen (s UmwSt-Erl 2025 Rn 01.26 ff). Für die umwstliche Zuordnung des Vorgangs zu den einzelnen Abschn des UmwStG hat sich der Typenvergleich nach bisheriger Auff der FinVerw an einer allg typisierenden Sichtweise orientiert (s Urt des RFH v 12.02.1930, RStBl 1930, 444 – Venezuela-Rspr; krit s Schmitt/Schloßmacher, UmwSt-Erl 2011 Rn 01.27). Danach kam es auf den nach ausl Recht geregelten Aufbau und die wirtsch Stellung des betreffenden Rechtsträgers an. Erst wenn nach ausl Recht eine umfassendere Dispositionsmöglichkeit bei der Ausgestaltung des Rechtsträgers bestand und deshalb eine klare Zuordnung des Rechtsträgers nach dem ges Leitbild nicht mehr möglich war, kam es auf die individuelle Ausgestaltung der Gesellschaft im Einzelfall an.
Diese von der FinVerw gewählte typisierende Herangehensweise bei der Einordnung der ausl Rechtsträger ist nicht unumstritten. Der BFH neigt in seiner bisherigen Rspr eher zu einer individualierenden Betrachtungsweise und prüft in jedem Einzelfall, welches die für die betroffene Gesellschaft vergleichbare Rechtsform inl Rechts ist (s Urt des BFH v 20.08.2008, BStBl II 2009, 263). Für Zwecke des Verlgeichbarkeitstest nach § 1 UmwStG wird er diese Verfahrensweise indessen nicht uneing...