Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Erbprozessrecht / 1 Einleitung

Der Erbprozess ist geprägt sowohl von materiell-rechtlichen als auch verfahrensrechtlichen Besonderheiten aus verschiedenen Bereichen der ZPO und des FamFG. Die prozessualen Instrumentarien sind vielfältig. So können erbrechtliche Ansprüche des Alleinerben[1] in Form von Auskunfts- oder Herausgabeansprüchen Gegenstand einer prozessualen Auseinandersetzung sein. Es können abe...mehr

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Erbprozessrecht / 10.8 Gerichtliche Zuständigkeit

Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sind den Erben oder Beschenkten gegenüber vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Das Nachlassgericht ist hierfür nicht zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich entweder nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, also gemäß §§ 12, 13 ZPO seinem Wohnsitz, oder nach dem Gerichtsstand der Erbschaft gem...mehr

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AGS 03/2024, Zusätzliche Ve... / I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des (inzwischen verstorbenen) Beschuldigten. Nach Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO wegen des Todes des Mandanten hat der Pflichtverteidiger gegenüber der Staatskasse seine Gebühren geltend gemacht. U.a. hat er auch die Festsetzung einer Zusätzlichen Gebühr Nr. 4141 VV beantragt. Zur Begründung hatte er darauf verwiesen, dass...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 13.4 Verjährung

Rz. 90 Mit Außerkrafttreten des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. zum 1.1.2010 und Wegfall der dreißigjährigen Sonderverjährung für erbrechtliche Ansprüche und somit auch Ansprüche nach § 2219 BGB gilt auch hier nunmehr die dreijährige Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB . Eine Ausnahme sieht lediglich § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. vor, wonach die Herausgabeansprüche gemäß §§ 2018...mehr

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Erbprozessrecht / 2.3.2 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bei den Nachlass- und Teilungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 342 FamFG, wie z. B. Erbscheins- oder Testamentseröffnungsverfahren, richtet sich die örtliche Zuständigkeit allein nach § 343 FamFG. Dabei kommt es nicht auf den Wohnsitz des Erblassers, sondern seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes, hilfsweise seinen letzten gewöhnlichen Aufenth...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 8.5.3 Verfahren

Rz. 45 Das Europäische Nachlasszeugnis wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Die internationale Zuständigkeit richtet sich hierbei nach Art. 64 Satz 1 i. V. m. Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit richten sich wiederum nach dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 64 Satz 2 EuErbVO). In Deutschland sind g...mehr

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Erbprozessrecht / 12.5.1.1 Internationale Zuständigkeit

Bei Fällen mit Auslandsberührung ist die internationale Zuständigkeit zu prüfen, d. h. ob die deutsche Rechtsordnung die (Entscheidungs-)Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte vorsieht. Seit Inkrafttreten der EuErbVO richtet sich diese nach Art. 4 ff. EuErbVO. Danach sind in Erbsachen grundsätzlich die Gerichte zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt ...mehr

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ZErb 03/2024, Keine nach § ... / 1 Gründe

I. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, und der Beteiligte zu 2.) sind die Kinder der am … 2021 verstorbenen Erblasserin, die kein Testament hinterließ. Zum Nachlass gehört ein Grundstück in G. B. in H. Die Erblasserin bezog bis zu ihrem Tode Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Hinblick auf die Pflegegradeinstufung lief ein...mehr

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Erbprozessrecht / 10.7 Pflichtteilsergänzungsrecht gemäß § 2325 BGB, § 2306 BGB

Neben dem ordentlichen Pflichtteil können auch Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sein. Unter einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein vom Gesetzgeber vorgesehener Zahlungsanspruch zu verstehen, der dazu dient zu vermeiden, dass der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt und seine nächsten Angehörigen leer ausgeh...mehr

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Die Testamentsvollstreckung / 7.3 Dauertestamentsvollstreckung, § 2209 Satz 1 HS. 2 BGB

Rz. 32 Nicht selten ist darüber hinaus eine Dauertestamentsvollstreckung über einen längeren Zeitraum hilfreich, um komplexe Nachlässe abzuwickeln, beispielsweise wenn ein Beteiligter minderjährig oder die auserwählten Erben nicht hinreichend geschäftstüchtig und erfahren sind. Gemäß § 2209 Satz 1 HS. 2 BGB wird dem Testamentsvollstrecker bei der sogenannten Dauertestamentsvo...mehr

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AGS 03/2024, In diesem Heft

Nach dem Referentenentwurf liegt nunmehr auch der Regierungsentwurf für das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vor (S. 97). Für die Anwaltschaft von Interesse ist insoweit die geplante Änderung des § 10 RVG, wonach die bisherige Schriftform, also die eigenhändige Unterschrift des Anwalts, nicht mehr erforderlich sein, sondern Textform ausreichen soll. Im Aufsatzte...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung; vGA

Leitsatz 1. Der Ansatz einer Pensionsrückstellung ist zugelassen, "wenn und soweit" die in § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes angeführten Voraussetzungen erfüllt sind; dazu muss die schriftlich erteilte Zusage eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten (Nr. 3). Fehlt es an dieser Eindeutigkeit der ...mehr

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Leitfaden 2023 – Anlage Gem / 10 Zuführung von Vermögen/Ausstattung anderer Körperschaften

Vor Zeilen 63–70 Besondere Regeln gelten, wenn die Mittel nicht unmittelbar für die begünstigten Zwecke eingesetzt, sondern dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden. Die zur Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme erforderlichen Angaben sind in den Zeilen 63–70 zu machen. Erläuterungen hierzu sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 222–224, enthalten. Zeile ...mehr

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Schenkungsteuererklärung (a... / 1.1 Verschonungsabschlag (Regelverschonung)

In den § 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 2 ErbStG wird eine Regelverschonung gewährt. Diese besteht zunächst aus einem Verschonungsabschlag von 85 % des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG, soweit dieses den Schwellenwert von 26.000.000 EUR nicht übersteigt. Zudem bleibt der nach der Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibende Teil des begünstigten Vermögens...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung (a... / 1.7.3 Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG

Allgemeines Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26.000.000 EUR überschreitet und der Erwerber keinen Antrag nach § 13c ErbStG gestellt hat, wird die Steuer ohne Verschonung für das begünstigte Vermögen festgesetzt. Hier besteht für den Erwerber aber die Möglichkeit, einen Antrag auf die Verschonungsbedarfsprüfu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung (a... / 2.9.2 Angaben zur Aufgabe bzw. Veräußerung des begünstigten Vermögens (Zeilen 40 bis 42)

Die Vergünstigungen sind u. a. davon abhängig, dass der Erwerber bestimmte Behaltensregelungen einhält. Demnach fallen der 85 %ige Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG weg, soweit innerhalb von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. Wird die Optionsverschonung gewählt, beträgt die Beha...mehr

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Alten-, Gesundheits- und Ki... / 1.1 Tätigkeitsbereiche

Stationäre bzw. teilstationäre und ambulante Betreuung Hilfsbedürftige Senioren ziehen je nach Betreuungsbedarf in ein Altenheim (ggf. Betreutes Wohnen) oder in ein Pflegeheim. Demzufolge ist eine Versorgung rund um die Uhr und jederzeit auch im Notfall gegeben. Bei der ambulanten Pflege leben die Senioren weiterhin in ihrem eigenen Heim und werden durch einen Pflegedienst st...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Alten-, Gesundheits- und Ki... / 4 Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen

Folgende Belastungen stehen im Vordergrund:[1] Einflussnahme auf Vorbeugungsmaßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Krankheitserregern (z. B. Viren) durch Pandemieplanung,[2] Hautverletzungen durch Kanülen und andere scharfe und spitze Gegenstände und dadurch bedingte Infektionsgefahr (Eintrittspforte pathogener Keime), Beeinträchtigung der Haut durch häufiges Arbeiten im Nassber...mehr

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I GmbH & Co. KG als Gesells... / 4.2 Gesellschaftsrechtliche Vor- und Nachteile der GmbH & Co. KG

Gegenüber einer "normalen" KG hat die GmbH & Co. KG den Vorteil, dass keine an dem Unternehmen beteiligten natürlichen Personen in unbeschränkter Höhe persönlich haften, da sie GmbH-Gesellschafter und/oder Kommanditisten sind.[1] Dies ist ein Vorteil, der ansonsten nur bei Kapitalgesellschaften zu finden ist. Ein weiterer gewichtiger Vorteil gegenüber herkömmlichen Personenge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.4.1 Einkünfte und außerhalb der Einkünfte anfallende Vorgänge

Rz. 59 Das Einkommen wird nach § 2 Abs. 1 bis 4 EStG, § 8 Abs. 1 KStG aus den Einkünften abgeleitet. Um im Einkommen als steuerbar erfasst zu werden, müssen die Einnahmen und Ausgaben unter eine der Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG subsumiert werden können. Abweichend hiervon hat der BFH[1] entschieden, dass bei Kapitalgesellschaften[2] alle Vermögensänderungen, auch wenn...mehr

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Psychische Belastung am Arb... / 3.3 Ermittlung der psychischen Belastung und Ressourcen bei der Arbeit

Wenn die Tätigkeiten und Arbeitsbereiche, die gemeinsam untersucht werden sollen, festgelegt sind, beginnt die eigentliche Untersuchung der Arbeitsbedingungen auf psychische Belastungsfaktoren hin. Wichtig Privatleben spielt keine Rolle Die Zuständigkeit der Arbeitgeber erstreckt sich nur auf arbeitsbezogene Belastungsfaktoren. Belastungen aus dem Privatleben der Beschäftigten...mehr

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Schutz vor Missbrauch einer General- und Vorsorgevollmacht

Zusammenfassung General- und Vorsorgevollmachten sind im privaten wie im unternehmerischen Bereich dringend zu empfehlen. Aufgrund der weitreichenden Befugnisse des Bevollmächtigten besteht jedoch ein hohes Missbrauchspotenzial. Dem sollte bereits bei Erteilung der Vollmacht durch eine entsprechende inhaltliche Gestaltung vorgebeugt werden. Bedeutung von General- und Vorsorge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Erwerb von Todes wegen (§ 10 Abs. 1 S. 2)

Rz. 9 § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG bestimmt, wie die Bereicherung des Erwerbers beim Erwerb von Todes wegen zu ermitteln ist. Aus der Vorschrift ergibt sich für den steuerpflichtigen Erwerb[1] folgendes Berechnungsschema: Gesamter Vermögensanfall (bewertet gem. § 12 ErbStG i. V. m. BewG) ./. nach § 10 Abs. 5 –9 ErbStG abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (bewertet gem. § 12 ErbStG...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2.1.3 Betriebsverpachtungen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG)

Rz. 383 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Geck, Betrieblich genutzter Grundbesitz und Erbschaftsteuer – neue Entwicklungen aufgrund aktueller Rechtsprechung des BFH, MittBayNot 2022, 417; Kowanda, Übertragung eines an den Erwerber verpachteten Betriebs gegen Versorgungsleiistungen gemäß Rentenerlass, DStR 2022, 1737,Teil I und DStR 2022, 1791, Teil II; Zanto...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.2 Zurechnungsfragen

Rz. 13 Welche Vermögensgegenstände dem Grunde nach bei der Bewertung des Vermögensanfalls zu berücksichtigen sind, beurteilt sich nach gefestigter Rspr. nach zivilrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen.[1] Eine Zurechnung von Vermögensgegenständen unter dem Gesichtspunkt eines bloß wirtschaftlichem Eigentums ist damit grundsätzlich ausgeschlossen[2]; § 39 A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG)

Rz. 50 Nach § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG n. F. ist bei dem Erwerb von Anteilen an einer Personenvereinigung von einem Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter auszugehen, sodass gem. § 12 Abs. 6, § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BewG nicht der Anteilswert, sondern der Anteil am Wert von Vermögensgegenständen und Schulden festgestellt wird.[1] § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG ist durch Art. 28 Kredit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Pflichtteilsansprüche

Rz. 183 Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen[1] sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nur abziehbar, wenn sie geltend gemacht worden sind.[2] Der Begriff der Geltendmachung ist bei § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ebenso auszulegen wie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. [3] Ist auf die Geltendmachung eines Pflichtteils wirksam verzichtet worden, so ist die Pflichtteilssc...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.4.5.4.1 Verpflichtung zur einheitlichen Verfügung (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Fall 1 ErbStG)

Rz. 172 Die Zusammenrechnung der Gesellschaftsanteile setzt voraus, dass der Erblasser bzw. Schenker und die weiteren Gesellschafter verpflichtet sind, über die Anteile nur "einheitlich zu verfügen". Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, was der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang mit dem Begriff des "Verfügens" gemeint hat.[1] Rz. 173 Da das Erbschaft- und Schenkungs...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Steuererstattungsansprüche (§ 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG)

Rz. 40 § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist durch Art. 34 Jahressteuergesetz 2020[1] neu gefasst worden. Während Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers stets als abzugsfähige Erblasserschulden i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG eingestuft worden sind, sah der BFH die Erstattungsforderung für das Todesjahr des Erblassers nicht als steuerbar an, da der Erstattungsanspr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (§ 10 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 79 § 10 Abs. 3 ErbStG gewährleistet "den Abzug von Schulden und Lasten, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen sind".[1] Die Tragweite des § 10 Abs. 3 ErbStG ist damit jedoch aus den nachfolgenden Gründen nur unvollständig umrissen. Rz. 80 Nach Bürgerlichem Recht erlischt ein Schuldverhältnis, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinige...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Überblick

Rz. 606 Für die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 9 ErbStG). Die strenge Stichtagbetrachtung kann insbesondere bei Erwerben von Todes wegen zu unbilligen Ergebnissen führen. Vor diesem Hintergrund wurde i. R.d. Erbschaftsteuerreform 2016 [1] erstmals eine Investi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.2 Schwebende und mit dem Erbfall entstandene Verbindlichkeiten

Rz. 140 Zivilrechtlich liegen Erblasserschulden auch bei den mit oder nach dem Erbfall entstehenden Verpflichtungen vor, sofern ihr Verpflichtungsgrund in der Person des Erblassers gegeben war. Die Abzugsfähigkeit derartiger Verbindlichkeiten i. R. d. § 10 Abs. 5 ErbStG folgt nicht strikt dem Zivilrecht, sondern nur unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips (§§ 9, 11 ErbS...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Gesamter Vermögensanfall

Rz. 10 Ausgangsgröße des steuerpflichtigen Erwerbs ist der gesamte Vermögensanfall; er umfasst die Gesamtheit des auf den Erben übergehenden Vermögens. Beim Erwerb durch Erbanfall besteht grundsätzlich Identität zwischen dem, was der Erblasser im Todeszeitpunkt hatte, und demjenigen, was auf den oder die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB übergeht. Rz. 1...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11.2 Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft (§ 10 Abs. 10 S. 1 ErbStG)

Rz. 312 Stirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft und wird die Gesellschaft nicht aufgelöst (im Falle der Auflösung ist der Anteil an der Liquidationsgesellschaft Erwerbs- und Bewertungsgegenstand), sondern mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt (Fortsetzungsklausel), wächst der Anteil des Erblassers nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB, § 105 Abs. 3, § 161 Abs. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2.1 Zu Lebzeiten des Erblassers entstandene Verbindlichkeiten

Rz. 133 Die vom Erblasser herrührenden Schulden sind zunächst solche, die schon zu seinen Lebzeiten entstanden sind. Dazu gehören alle gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen des Erblassers, z. B. aus Kauf, Miete oder unerlaubten Handlungen. Die Verbindlichkeiten müssen dabei zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein. Zu de...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.3 Grabpflegekosten

Rz. 207 Abzugsfähig sind ferner die "Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer".[1] Maßgebend für die Bewertung ist mithin bei einem Einzelnachweis der Kosten das 9,3-fache des Jahreswerts.[2] Ein höherer Abzug scheidet auch bei Nachweis einer längeren Liegezeit aus.[3] Diese Begrenzung der Abzugsfähigkeit gilt jedoch nicht, wenn der ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Allgemeines zum steuerpflichtigen Erwerb

Rz. 3 § 10 ErbStG regelt den Umfang des steuerpflichtigen Erwerbs. Grundlage der Regelung ist das mit dem ErbStG verfolgte Ziel, den durch den Erbfall anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gem. seinem realitätsgerechten Wert zu belasten.[1] Rz. 4 Aus § 10 ErbStG folgt der Grundsatz, dass nur der Nettobetrag der Bereicherung der Erbschaftsteuer unterliegt.[2] Rz. 5 Der steuerpfl...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Erwerb durch Schenkung unter Lebenden

Rz. 25 § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG enthält keine Regelung darüber, nach welchen Grundsätzen die Bereicherung des Erwerbers bei einer Schenkung unter Lebenden zu ermitteln ist. Die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG gilt nach seinem Wortlaut nur "in den Fällen des § 3 ErbStG", d. h. für Erwerbe von Todes wegen. Rz. 26 Bezüglich der Schenkungen unter Lebenden kann die Bereicherun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Besondere Investitionsklausel für Finanzmittel

Rz. 635 Für Finanzmittel besteht eine zusätzliche Investitionsklausel.[1] Die Zurechnung von Finanzmitteln (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) zum Verwaltungsvermögen entfällt auch dann rückwirkend, wenn der Erwerber die Finanzmittel innerhalb von 2 Jahren seit Entstehung der Steuer zur Zahlung von Vergütungen (Löhne und Gehälter) verwendet (§ 13b Abs. 5 S. 3 ErbStG). Dies gilt ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 130 Zu den vom Erblasser herrührenden Schulden gehören alle gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet wurden. Ein durch eine Vormerkung gesichertes Angebot auf eine schenkweise Übertragung eines Grundstücks stellt keinen den Erwerb mindernden Umstand i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar.[1] Rz. 131 Schul...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3 Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 170 Als Erbfallschulden sind i. R. d. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen abzugsfähig. Zu diesen Verbindlichkeiten gehört auch eine etwaige Erbschaftsteuer, die der Erbe aufgrund entsprechender Anordnung des Erblassers zugunsten von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteils- oder E...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.2 Grabdenkmal

Rz. 206 Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind ferner die "Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal".[1] Die Angemessenheit eines Grabdenkmals bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang des Nachlasses und nach der Lebensstellung des Erblassers.[2] Die Aufwendungen für eine Zweitgrabstätte können ebenfalls gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn die 1...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Anwartschaft eines Nacherben (§ 10 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 95 § 10 Abs. 4 ErbStG enthält eine spezielle Regelung zu der in § 6 ErbStG geregelten Besteuerung der Vor- und Nacherbfolge. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass der Nacherbe nach Eintritt des Vor-, aber vor Eintritt des Nacherbfalls stirbt. Bürgerlich-rechtlich erwirbt der Nacherbe mit dem Tod des Erblassers neben seinem zukünftigen Erbrecht ein (auch vererbliches und...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.2 Allgemeine Investitionsklausel für Verwaltungsvermögen

Rz. 615 Die schädliche Qualifizierung von Verwaltungsvermögen entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das vom Erblasser erworbene Verwaltungsvermögen innerhalb von 2 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer in begünstigungsfähiges Vermögen des Erblassers investiert (§ 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG). Die (allgemeine) Investitionsklausel gilt für alle Unternehmen, unabhängi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Allgemeines

Rz. 111 Der in § 10 Abs. 5 ErbStG verwendete Begriff der "Nachlassverbindlichkeiten" entspricht der Ausdrucksweise des § 1967 BGB. Bürgerlich-rechtlich gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten zum einen die sog. Erblasserschulden [1] und ferner die sog. Erbfallschulden.[2] Hierbei ist zivilrechtlich zwischen den unmittelbaren Erbfallschulden[3] und den erst nach dem Erbfall e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.5 Kosten zur Erlangung des Erwerbs

Rz. 219 Kosten, die dem Erwerber unmittelbar "mit der Erlangung des Erwerbs" entstehen, sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG ebenfalls abzugsfähig. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei wie der Begriff der Nachlassregelungskosten grundsätzlich weit auszulegen.[1] Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn diese im Sinne einer synallagmatisc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 40 Die Regelung des § 13b ErbStG ist keine eigenständige Verschonungsregelung. Vielmehr bestimmt sie den Begriff des "begünstigten Vermögens" als Grundlage für alle anderen Verschonungsregelungen.[1] Dementsprechend richtet sich der sachliche Anwendungsbereich im Ergebnis nach der im jeweiligen Einzelfall zur Anwendung kommenden Verschonungsregelung (zu den begünstigten ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 11.3 Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 10 Abs. 10 S. 2 ErbStG)

Rz. 320 Unter den gleichen Voraussetzungen, bei denen die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft zum Abfindungsanspruch als Erwerbs- und Bewertungsgegenstand führt, führt auch die Übertragung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Abfindungsanspruch als Erwerbs- und Bewertungsgegenstand.[1] Auch bei § 10 Abs. 10 S. 2 ErbStG ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.4 Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses

Rz. 209 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lässt ferner "Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen", zum Abzug zu. Diese Regelung bedeutet der Sache nach eine Abweichung von dem das ErbStG sonst beherrschenden Stichtagsprinzip. Andererseits ist der Abzug auf Kosten begre...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 6 § 13b ErbStG bestimmt das "begünstigte Vermögen" (so auch die amtliche Gesetzesüberschrift und die Legaldefinition in § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG). Die Vorschrift enthält keine eigenständige Begünstigung für den Erwerb von unternehmerischem Vermögen. Vielmehr handelt es sich um eine Art Grundlagennorm für alle anderen Verschonungsregelungen, in denen jeweils auf das "begün...mehr