Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 6 Musterformulierungen / E. Geschiedenentestament, Erbeinsetzung Kinder, Absicherung des Ehegatten über Rentenvermächtnis (Leibrente mit Wertsicherungsklausel), Vor-/Nachvermächtnis, Rechtswahl

Rz. 5 Muster 6.5: Einzeltestament Patchworkehe, Erbeinsetzung Kinder, Absicherung des (zweiten) Ehegatten über Rentenvermächtnis (Leibrente), Vor-/Nachvermächtnis, Rechtswahl Muster 6.5: Einzeltestament Patchworkehe, Erbeinsetzung Kinder, Absicherung des (zweiten) Ehegatten über Rentenvermächtnis (Leibrente), Vor-/Nachvermächtnis, Rechtswahl Ich, _________________________, ge...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (e) Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Rz. 1222 Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ermöglicht beim Tod eines Kommanditisten den Eintritt von Nachfolgern außerhalb der Erbfolge. Die Nachfolge erfolgt in diesem Fall ohne Rücksicht auf die Erbenstellung des Nachfolgers. Im Hinblick auf das Verbot von Verträgen zulasten Dritter ist eine rechtsgeschäftliche Nachfolge nur dann möglich, wenn der Nachfolger am Gese...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / I. Pflichtteilsentziehung

Rz. 64 Als weitere Möglichkeit auf den Pflichtteil in der Verfügung von Todes wegen einzuwirken steht die Pflichtteilsentziehung zur Verfügung, die in § 2333 BGB geregelt ist. Die Pflichtteilsentziehungsgründe sind für alle Pflichtteilsberechtigten einheitlich in § 2333 BGB geregelt. Nach § 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil wirksam entzog...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / I. Erfassung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers

Rz. 3 Zu Beginn der Mandatsaufnahme sollte der Berater zunächst immer einen Familienstammbaum erstellen. Der Stammbaum versetzt den Berater in jeder Phase des Mandats in die Lage, einen schnellen Überblick über die am Verfahren beteiligten Personen zu gewinnen. Zudem können die Erbquoten und Pflichtteilsquoten aus dem Stammbaum heraus schneller ermittelt werden. Dies gilt um...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Objektive Anknüpfung Art. 25 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB

Rz. 423 Für das internationale Erbrecht legte sich Art. 25 Abs. 1 EGBGB hinsichtlich sog. "Altfälle" vor dem 17.8.2015 auf das Staatsangehörigkeitsprinzip fest, indem er als objektives Erbstatut das Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte, berief. Daneben trat Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB. Nach dieser Vorschrift unterlagen diejenigen Gültigkeits...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesetzliche Regel

Rz. 357 Nach dem MoPeG (s. unter Rdn 25 ff.) führt der Tod eines Gesellschafters gem. der neuen gesetzlichen Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern – wie bei den Personenhandelsgesellschaften (§ 131 HGB n.F.) – zum Ausscheiden des Gesellschafters. Das Ausscheiden des Gesellschafters und die Fortsetzung der Gesellschaft u...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Erbrechtliche Gestaltungen

Rz. 377 Gesellschaftsvertragliche Regeln über die Rechtsnachfolge von Todes wegen bei einem Gesellschaftsanteil bedürfen zu ihrer Verwirklichung regelmäßig entsprechender Gestaltungen der Verfügungen von Todes wegen. Fehlt es an einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, sodass die gesetzliche Grundregel des § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. zur Anwendung gelangt oder sieht der Ge...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 2. Bewertung des Betriebsvermögens von Personenunternehmen

Rz. 15 Unternehmerisches Vermögen wird zum Bewertungsstichtag (im Todesfall der Todestag bzw. bei Schenkung im Zeitpunkt deren Ausführung) mit dem sog. gemeinen Wert (§ 9 BewG), der den Verkehrswert abbilden soll, bewertet. Die Bewertung des Betriebsvermögens von Personenunternehmen richtet sich nach § 12 Abs. 5 ErbStG. Der Umfang des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben u...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Änderungen des Musterprotokolls

Rz. 551 Die strengen inhaltlichen Vorgaben für das Musterprotokoll bestehen für den Zeitraum von der Gründung bis zur Eintragung. Konsequenterweise darf bis zur Eintragung der nach dem Musterprotokoll gegründeten GmbH oder UG nichts vereinbart werden, was nicht im Musterprotokoll vorgesehen oder erlaubt ist. Daher ist im Zusammenhang mit der vereinfachten Gründung insb. ausge...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Ausschluss der personellen Verflechtung im sog. Wiesbadener Modell

Rz. 80 Werden an eine Betriebsgesellschaft nur eine wesentliche Betriebsgrundlage oder mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen, die für sich betrachtet keinen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen – kann das sog. Wiesbadener Modell das Entstehen eines gewerblichen Besitzunternehmens insgesamt verhindern. Das "Verpachtungsunternehmen" erzielt Einkünfte aus...mehr

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ZErb 01/2024, Familienrecht

Durch die Wahl des Güterstandes sowie Vornahme bestimmter familienrechtlicher Regelungen können sowohl Pflichtteilsansprüche als auch die Erbschaftssteuerbelastung reduziert werden. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich im Todesfall gem. § 1371 Abs. 1 BGB der gesetzliche Erbteil ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / G. Vermächtnislösung

Rz. 137 Wie dargestellt sind mit der Vor- und Nacherbschaft erhebliche Beschränkungen und Verpflichtungen verbunden, die trotz findigster Gestaltung nicht gänzlich vermieden werden können. Die Ziele eines Geschiedenentestaments kann der Erblasser aber auch durch die Anordnung eines aufschiebend befristeten Vermächtnisses erreichen. In der Praxis wird deshalb zunehmend der alt...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 3. Güterrechtlicher Ausgleich des Zugewinns

Rz. 15 Bei Ehescheidung, bei Aufhebung der Ehe nach §§ 1313 ff. BGB, bei Klage auf vorzeitigen Zugewinn nach §§ 1385 ff. BGB, bei Eingreifen der güterrechtlichen Lösung im Todesfall und bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Güterstandswechsel erfolgt der güterrechtliche Zugewinnausgleich nach §§ 1372 ff. BGB. Zugewinn bezeichnet den Betrag, um den das Endvermögen eine...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Staatsverträge/Europarecht

Rz. 204 Das Haager Ehewirkungsabkommen vom 17.7.1905 hat die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 23.8.1987 gekündigt.[668] Das Übereinkommen hat jedoch noch Einfluss auf diejenigen Ehen mit oder zwischen ausländischen Partnern, die zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sind, zu dem die Heimatstaaten noch Vertragsstaaten des Übereinkommens waren.[669] Allerdings ist di...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / 1. Begriff und Form des Ehevertrages

Rz. 365 Der Ehevertrag im engen Sinne ist nach § 1408 Abs. 1 BGB ein Vertrag, in welchem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln.[859] Die Praxis verwendet jedoch einen funktional erweiterten Ehevertragsbegriff [860] i.S.e. vorsorgenden ehebezogenen familienrechtlichen Vereinbarung von Verlobten und Ehegatten zur Regelung der allgemeinen Ehewirkungen, des eheli...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / VII. Der deutsch-französische Wahlgüterstand

Rz. 148 Zwischen Deutschland und Frankreich wurde 2010 das Abkommen über den deutsch-französischen Wahlgüterstand ("WZGA") geschlossen. Die Regelungen sind zum 1.5.2013 in Kraft getreten.[361] Die Umsetzung in nationales Recht wurde in Deutschland in § 1519 BGB geregelt, der seinerseits auf das Abkommen verweist und die Anwendung des § 1412 BGB ausschließt. Dieser Güterstand[...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / F. Der untaugliche Versuch des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 28 In nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen oder Verlobte können ein gemeinschaftliches Testament nicht errichten, da dieses kraft ausdrücklicher Anordnung Ehegatten und in eingetragener Lebensgemeinschaft lebenden Personen vorbehalten ist (§§ 2265 BGB, 10 Abs. 4 LPartG).[76] Eine analoge Anwendung der Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament auf di...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / B. Geschiedenentestament, Herausgabevermächtnis, Benennung Zuwendungspfleger, familienrechtliche Anordnung

Rz. 2 Muster 6.2: Geschiedenentestament, Herausgabevermächtnis, Pflegerbenennung, familienrechtliche Anordnung Muster 6.2: Geschiedenentestament, Herausgabevermächtnis, Pflegerbenennung, familienrechtliche Anordnung § 1 Einleitung Ich, _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, bin deutscher Staatsangehöriger. Meine Ehe mit Frau ...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / bb) Einkommensteuer

Rz. 75 Im Fall der Fortsetzungsklausel liegt grds. ein entgeltlicher und damit gewinnrealisierender Veräußerungsvorgang vor. Noch der versterbende Gesellschafter veräußert seinen Gesellschaftsanteil. Es ergibt sich ein Veräußerungsgewinn i.H.d. Unterschiedsbetrages zwischen der Höhe seiner Abfindung und dem Buchwert seines Kapitalkontos, der ggf. mit gesondert festgestellten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Eröffnungsniederschrift

Rz. 393 Eine Niederschrift über die Eröffnung muss auch bei ausländischen öffentlichen Verfügungen von Todes wegen vorgelegt werden, um den Erbschein entbehrlich zu machen. Es ist irrelevant, ob das ausländische Erbstatut die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen kennt oder nicht.[1181] Gegebenenfalls ist aber auch ein ausländisches Eröffnungsverfahren ausreichend.[1182]mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / II. Grenzen von Potestativbedingungen und Verwirkungsklauseln

Rz. 59 Die sog. Preußen-Entscheidung des BVerfG vom 22.3.2004[58] brachte umfassende Auswirkungen auf die Testamentsgestaltung mit sich, wenn auch weniger unmittelbar als mittelbar. Der BGH hatte in dem der BVerfG-Entscheidung vorausgegangenen Beschl. v. 2.12.1998[59] entschieden, dass eine Erbenbürtigkeitsklausel, welche zwar grundsätzlich geeignet ist, die grundrechtlich ge...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / H. Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Dauertestamentsvollstreckung, Vormundbenennung, Rechtswahl

Rz. 8 Muster 6.8: Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Dauertestamentsvollstreckung, Vormundbenennung, Rechtswahl Muster 6.8: Einzeltestament Patchworkfamilie, Vererbung in der eigenen Familie, Dauertestamentsvollstreckung, Vormundbenennung, Rechtswahl Ich, _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _______________...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ii) Vererblichkeit der Gesellschaftsbeteiligung

Rz. 103 Die neue gesetzliche Regelung für die Vererblichkeit der BGB-Gesellschaftsanteile ist klar. Entsprechend dem Leitbildwandel "von der Personen- zur Verbandskontinuität"[181] wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern führt zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Ist im Gesellschaftsvertrag verei...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / VI. Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 62 Der Erblasser kann über den Zeitpunkt oder das Ereignis, zu dem der Nacherbfall eintreten soll, frei bestimmen (§§ 2103 bis 2106 BGB). Trifft er keine Bestimmung, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 Abs. 1 BGB). Es wird regelmäßig dem Wunsch des geschiedenen Erblassers entsprechen, dass seine Kinder aus der geschiedenen Ehe bis zu ihrem Tod Vore...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / b) Rechtsnachfolge im Gründungsstadium

aa) Vorgründungsstadium Rz. 129 Bis zur Beurkundung der Satzung handelt es sich um eine Vorgründungsgesellschaft, die gemeinhin als GbR, ggf. (§ 123 Abs. 2 HGB, ab 2024 § 123 Abs. 1 Satz 2 HGB n.F.) als OHG zu qualifizieren ist. Die Rechtsnachfolge in Anteile an einer Vorgründungsgesellschaft, die häufig nicht über einen ausformulierten Gesellschaftsvertrag verfügen wird, ric...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 1. Zivilrecht

a) Grundsatz Rz. 127 Anteile an Kapitalgesellschaften sind vererblich. Diese Vererblichkeit ist zwingend und kann nicht durch Satzungsbestimmungen eingeschränkt werden. Der Anteil an einer GmbH fällt, solange er nicht geteilt wird (durch Beschluss der Gesellschafter, § 46 Nr. 4 GmbHG, oder – vorzugswürdig – aufgrund einer Satzungsregelung) der Erbengemeinschaft an. Vor der Te...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 1. Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 93 Stirbt der Nacherbe schon vor dem Erblasser selbst, hat er selbst noch kein Nacherbenanwartschaftsrecht erworben, das er weitervererben kann. Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass der Nacherbe zur Zeit des Erbfalls noch lebt (§ 2108 Abs. 1 i.V.m. § 1923 BGB). Überlebt der Nacherbe den Erblasser und stirbt vor oder gleichzeitig mit Eintritt des Nacherbfalls, so stellt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahmen

Rz. 4 Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Altenteilen oder Leibgedingen (siehe § 49 GBO Rdn 13)[7] sowie für die Eintragung eines gemeinschaftlichen Vorkaufsrechts; bei Letzterem ergibt sich das Verhältnis der mehreren Berechtigten zueinander aus § 472 BGB (vgl. Rdn 11, 19, 23).[8] Rz. 5 Zur Eintragung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Berechtigte eines d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Das Formstatut einer letztwilligen Verfügung

Rz. 430 Das auf die Form einer letztwilligen Verfügung anzuwendende Recht wird weitgehend durch staatsvertragliche Regelungen bestimmt. Hieran hat die EuErbVO im Grunde nichts geändert, da Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 2 EuErbVO auf das Haager Testamentsformübereinkommen verweist.[1290] Neben dem insoweit in Deutschland in Kraft getretenen Haager Testamentsformübereinkommen[1291]...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / cc) Durch Anordnung weiterer Nacherbfolgen

Rz. 103 Ordnet der Erblasser weitere Nacherbfolgen an, ist die Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts des primären Nacherben ausgeschlossen, da der Erblasser in aller Regel den zweiten Nacherbfall mit dem Tod des ersten Nacherben eintreten lassen will. Grundsätzlich kann der weitere Nacherbfall auch vor dem Tod des primären Nacherben eintreten. Dies bedeutet, dass der vorran...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / C. Letztwillige Zuwendung unter auflösender Bedingung fortbestehender Lebensgemeinschaft

Rz. 13 Nichteheliche Lebensgemeinschaften enden erfahrungsgemäß öfter durch Trennung als durch Tod. In letztwilligen Verfügungen, durch die der Lebensgefährte bedacht wird, sollte daher stets der Trennungsfall berücksichtigt werden. Hier empfiehlt sich regelmäßig die Aufnahme einer auflösenden Bedingung des Inhalts, dass alle zugunsten des Partners getroffenen Verfügungen ih...mehr

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§ 4 Entzug der Vermögensver... / B. Elterliche Vermögenssorge

Rz. 2 Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Hieraus resultiert gem. § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen. Ist ein gemeinsames Kind noch minderjährig, steht dem überlebenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung das Sorgerecht und folglich auch die Verm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 49 Der Nacherbenvermerk kann auf Antrag, § 13 GBO, oder im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO ohne Löschungsbewilligung der davon Betroffenen gelöscht werden, wenn der Vermerk unrichtig und die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Die Unrichtigkeit bestimmt sich ausschließlich nach dem materiellen (Erb-)Recht. Sie ist gegeben, wenn entweder allgemein oder jede...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / H. Sicherung des Unterhalts der Stiefkinder

Rz. 60 Stiefkinder hat der Gesetzgeber in seinem unterhaltsrechtlichen Versorgungssystem nicht vorgesehen bzw. nur stiefkindlich in § 1371 Abs. 4 BGB berücksichtigt. Bringt beispielsweise die Ehefrau ein Kind aus erster Ehe mit in die zweite Beziehung, hat dieses Kind gegen den Stiefvater keinen Unterhaltsanspruch, insbesondere keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im Fal...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Zeitliche Beschränkung des Rechts

Rz. 5 § 24 Fall 2 GBO behandelt befristete Rechte, die mit dem Eintritt eines bestimmten Endtermins, insbesondere eines Kalendertages, erlöschen. Anders als der Wortlaut "Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts" es nahelegen mag, sind davon nicht nur solche Endtermine erfasst, deren Zeitpunkt von vornherein feststeht (dies certus an, certus quando),[5] vielmehr ist da...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (c) Fortsetzungsklausel

Rz. 1212 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft im Fall des Todes eines Kommanditisten mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Der verstorbene Kommanditist scheidet mit dem Tod aus der Gesellschaft aus. Sein Gesellschaftsanteil geht nicht auf die Erben über, sondern wächst den anderen Gesellschaftern an (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 712 Abs. 1 BGB). Den ...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / K. (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander

Rz. 11 Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Muster 6.11: (Notarielles) Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Erbeinsetzung zugunsten der jeweiligen Kinder und Pflichtteilsverzicht der Ehegatten untereinander Einleitung:[7] Wir sind im geset...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / I. Besteuerung des Vorerben

Rz. 127 Erbschaftsteuerlich gilt der Vorerbe als Vollerbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben finden im Steuerrecht keine Berücksichtigung, auch nicht bei der Bewertung seines Erwerbs (siehe § 9 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 BewG). Der Erwerb von Todes wegen ist beim Vorerben gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG voll steuerpflichtig. Die Steuer en...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Erlöschensgründe

Rz. 199 Der Nießbrauch erlischt durch Tod der natürlichen oder Erlöschen der juristischen Person (§ 1061 BGB). Rz. 200 Er erlischt durch Bedingungseintritt oder Endtermin, aber auch Tod eines Dritten. Das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer bestimmten Frist zu kündigen, ist als Inhalt des Nießbrauches zwar unzulässig, kann jedoch als auflösende Bedingung ged...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersproc...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 4. Zwangsabtretung, Zwangseinziehung

a) Zivilrecht Rz. 141 Während bei Personengesellschaften die Rechtsnachfolge von Todes wegen im Gesellschaftsvertrag selbst gesteuert werden kann, ist dies bei Kapitalgesellschaften ausgeschlossen. Deshalb kann lediglich versucht werden, im Nachgang zu einem Erbfall unerwünschte Gesellschafter wieder aus der Gesellschaft zu entfernen. Dazu hat sich ein festes Klauselwerk etab...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / 2. Einkommensteuer

a) Rechtsnachfolge in Kapitalgesellschaftsanteile Rz. 133 Es ist zu unterscheiden:mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 7. Vor- und Nachvermächtnis im Steuerrecht

Rz. 164 Charakteristisch für das Nachvermächtnis ist, dass der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einer dritten Person zuwendet (§ 2191 Abs. 1 BGB). Der Vorvermächtnisnehmer ist Vermächtnisnehmer auf Zeit und steht folglich einem Vorerben gleich. Daher wird ein Nachvermächtnis erbrechtlich (§ 2191 Abs. 2 BGB) und steuerlich (§ ...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / III. Eigenleistungen und Mitarbeit dritter Personen

Rz. 32 Eigenleistungen der Partner beim Bau des Grundstücks können im Trennungsfall zu Streit führen. Paradefall ist das Urteil des BGH vom 9.7.2008.[54] Dort erwarben die Lebensgefährten im Jahr 1995 in Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ ein Baugrundstück. Die Frau trug in weit höherem Umfang als der Mann zur Bebauung bei, indem sie, von Beruf Architektin, umfangreiche Bauplanu...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Zivilrecht

Rz. 828 Unter einer einfachen Nachfolgeklausel versteht man eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, wonach die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird.[1103] Im Fall des Todes eines Kommanditisten ergibt sich dies bereits aus § 177 HGB. Zur Klarstellung kann die einfache Nachfolgeklausel dennoch in den ...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Beschränkbarkeit bestimmter Rechte

Rz. 7 a) Für Nießbrauchrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, subjektiv-persönliche Vorkaufsrechte, Grundpfandrechte, Pfandrechte an verpfändungsfähigen Grundstücksrechten und subjektiv-persönliche Reallasten sowie Vormerkungen und Widersprüche gilt das im Bereich des § 23 GBO (siehe § 23 GBO Rdn 6 ff.) zur Zulässigkeit der zeitlichen Beschränkung jener Rechte Ausg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Mehrere Berechtigte

Rz. 12 Beim Tod eines Gesamtberechtigten oder Gesamthänders (zu den jeweils zulässigen Gestaltungen eingehend vgl. § 47 GBO Rdn 4 ff.) bleibt das Recht für die übrigen bestehen, weil es von vornherein jedem der Berechtigten bis zu dessen Tod, unabhängig von der Lebensdauer der anderen Berechtigten, zusteht.[49] Dies gilt nicht für die rechtsfähige GbR, da nach heutigem Verst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundlagen

Rz. 1 § 23 GBO betrifft nur Rechte, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind. Die Beschränkung – keine auflösende Bedingung, sondern eine Befristung, da der Tod kein ungewisses Ereignis ist (dies certus, an incertus quando)[1] – muss sich zumindest im Ansatz aus dem Eintragungsvermerk ergeben (ausreichend ist die Angabe, dass das Recht "befristet" sei); eine B...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / 3. Kombination aus subjektiver Theorie und Andeutungstheorie (h.M.)

Rz. 32 Die objektive Theorie des Reichsgerichts wird heute m.E. zu Recht kritisiert, weil sie in der Gefahr steht, den Willen des Erblassers zu missachten.[88] Die heute ganz h.M. folgt daher der subjektiven Theorie, kombiniert diese jedoch mit der Andeutungstheorie.[89] Ehegatten können bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments die Formerleichterung des § 2267 ...mehr