Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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ZErb 02/2024, Kein quotenlo... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 11 erstrebt einen quotenlosen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 – 10 als Miterben ausweist. Der am 25.12.1926 geborene und am 3.1.2021 verstorbene Erblasser war seit dem 27.12.2016 verwitwet. Er hatte keine Kinder und hinterließ zwei Verfügungen von Todes wegen: 1. Mit eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung vom 4.6.1959 (Bl. 5 der Testa...mehr

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ZErb 02/2024, Zur Bestimmth... / 1 Tatbestand

Die Kläger machen als leibliche Kinder des am 16.6.2020 verstorbenen (im Folgenden "der Erblasser") im Wege der Stufenklage einen Wertermittlungs- und Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Ehefrau des Erblassers geltend. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.9.2017 (Anlage K 7) verkauften der Erblasser und die Beklagte die in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehende Immobili...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Nachträgliche Einnahmen

Rn. 76 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Demgegenüber führen Ereignisse, die keine Positionen der Schlussbilanz betreffen und auch nicht materiell-rechtlich auf den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zurückwirken, zu nachträglichen Einnahmen iSv § 24 Nr 2 EStG. Dafür lassen sich folgende Bsp anführen: nachträglich abgeschlossene Geschäfte wie die Veräußerung zurückbehaltener WG des BV ...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / d. Noterbrecht und Pflichtteilsrecht

Die gesetzliche Erbfolge kann durch letztwillige Verfügung nicht geändert oder gar beseitigt werden. Darauf abzielende Verfügungen sind unwirksam. Das französische Erbrecht kennt obendrein keinen Erb- oder Pflichtteilsverzicht! Das Vermögen des Erblassers teilt sich vielmehr in den Teil, der dem gesetzlichen Erbrecht untersteht; gesprochen wird von "Reservat", "la réserve" bz...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Schadensbearbeitung im Verein / 4.3 Meldung von Todesfällen

Todesfälle müssen an die Unfallversicherung innerhalb von 48 Stunden telefonisch oder per Fax gemeldet werden, sofern dem Todesfall ein Unfall im Verein zugrunde lag.mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7.3 Beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

Häufig nehmen Ehegatten in ihrem Berliner Testament eine Jastrowsche Klausel auf.[1] Diese sieht vor, dass die Kinder, die ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Ehegatten nicht fordern, von diesem ein Vermächtnis erhalten, welches aber erst beim Tod des letztversterbenden Ehegatten (Beschwerten) fällig wird. Grundsätzlich wäre dieses Vermächtnis als Erwerb vom Erblasser zu v...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7 Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse

2.7.1 Allgemeines Die Regelung des § 6 Abs. 4 ErbStG führt 3 Fallgestaltungen auf. Dies sind im Einzelnen: das Nachvermächtnis, weiterhin Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten fällig werden und die Auflage. 2.7.2 Nachvermächtnisse Wurde vom Erblasser der vermachte Gegenstand von einem erst nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkts oder auch Ere...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 3 Vergleich gemischte Schenkung und Erwerb von Todes wegen

3.1 Rechtslage bis Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Gegenüber der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage ist die Rechtslage beim Erwerb von Todes nun gleich. In beiden Fällen sind beispielsweise die Schulden ohne Einschränkung abziehbar. Beim Erwerb von Todes wegen ergibt sich dies aus § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, wonach die Schulden voll bei der ...mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 3 Erwerbe von Todes wegen

Wie oben schon angesprochen, findet die Übernahme der Steuer auch auf Erwerbe von Todes wegen Anwendung. Beispielsweise ist dies dann der Fall, wenn der Erbe verpflichtet wird, die Steuer für den Vermächtnisnehmer zu übernehmen.[1] Für den Erben ist die auferlegte Steuer eine Nachlassverbindlichkeit, die dieser von seinem Erwerb abziehen kann.[2] Praxis-Beispiel Erwerbe von T...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3.2 Tod des Vorerben

Tritt der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ein, so hat nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG der Nacherbe seinen Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Das Erbschaftsteuerrecht weicht damit vom Zivilrecht ab, bei dem der Nacherbe vom Erblasser erbt. Ebenso wie für den Vorerben ist beim Nacherben ein Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gegeben. Die anzuwe...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.5.2 Vererbung der Nacherbenanwartschaft

Verstirbt der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls, aber nach Eintreten des Vorerbfalls, gehört sein Anwartschaftsrecht zivilrechtlich zu seinem Nachlass.[1] Für die Erbschaftsteuer wird dagegen bestimmt, dass die Anwartschaft nicht zum Nachlass des Nacherben gehört.[2] Die Vorschrift stellt eine Fiktion dar.[3] Grund für diese Vorschrift ist, dass eine wirtschaftliche Be...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7.2 Nachvermächtnisse

Wurde vom Erblasser der vermachte Gegenstand von einem erst nach dem Anfall des Vermächtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkts oder auch Ereignisses zugewendet, so liegt ein Nachvermächtnis vor.[1] Hierfür kommen grundsätzlich die Vorschriften für die Vor- und Nacherbschaft zur Anwendung.[2] Damit gelten hier auch – im gleichen Rahmen wie für die Vor- und Nacherbschaft – ...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 3.1 Rechtslage bis Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Gegenüber der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage ist die Rechtslage beim Erwerb von Todes nun gleich. In beiden Fällen sind beispielsweise die Schulden ohne Einschränkung abziehbar. Beim Erwerb von Todes wegen ergibt sich dies aus § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, wonach die Schulden voll bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden könn...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.2.2 Vor- und Nacherbschaft

Hat der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist wie folgt zu differenzieren: a) Der Nacherbfall tritt durch den Tod des Vorerben ein Hier unterliegen sowohl der Vorerbfall als auch der Nacherbfall der vollen Erbschaftsbesteuerung, die Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG findet daher Anwendung. b) Der Nacherbfall tritt nicht durch den Tod des Vorerben ein Wird die ...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.1 Allgemeines

Der Erblasser kann einen Erben (Nacherben) in der Weise einsetzen, dass dieser erst dann zum Erben wird, wenn zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist.[1] Hierbei gibt es die zeitliche Grenze nach § 2109 Abs. 1 BGB zu beachten. Demnach wird die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam. Ausgenommen sind die Fälle, dass die Nac...mehr

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Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 4 Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Wird ein Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (beispielsweise von einer Grundstücksgesellschaft in Form einer GbR oder KG) erworben, dann gelten folgende Grundsätze (vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG).[1] Die Besitzposten und Gesellschaftsschulden der Gesamthandsgemeinschaft können nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden. Den Gese...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.3 Letzterwerb

Der Letzterwerb muss zwingend ein Erwerb von Todes wegen sein. Es muss sich also um einen Tatbestand des § 3 ErbStG oder § 4 ErbStG handeln.[1] Nach der Rechtsprechung des BFH ergibt sich dies aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG.[2] Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 ErbStG findet keine Anwendung (vgl. auch R E 1.1 Satz 3 Nr. 9 ErbStR 2019). Nach dieser gelten di...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7.1 Allgemeines

Die Regelung des § 6 Abs. 4 ErbStG führt 3 Fallgestaltungen auf. Dies sind im Einzelnen: das Nachvermächtnis, weiterhin Vermächtnisse, die beim Tod des Beschwerten fällig werden und die Auflage.mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.8.1.2 Rechtslage ab dem 1.7.2016

a) Tod des Vorerben Da es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um 2 selbstständige Erwerbsvorgänge handelt, werden auch für jeden Erwerb die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag, Vorababschlag für Familiengesellschaften) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) bzw. wenn die Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG nicht in Betrac...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.8.2 Verschonungsabschlag nach § 13d ErbStG

Seit 2009 wird für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ein Verschonungsabschlag von 10 % gewährt. Die entsprechende Regelung fand sich bis zum 30.6.2016 in § 13c ErbStG und wurde mit der Erbschaftsteuerreform 2016 ab dem 1.7.2016 in die Vorschrift § 13d ErbStG überführt. Eine inhaltliche Änderung hat § 13d ErbStG dabei aber nicht erfahren.[1] Dieser dürfte wohl im Vorerbfa...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.8.1.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016

a) Tod des Vorerben Da es sich bei der Vor- und Nacherbschaft um 2 selbstständige Erwerbsvorgänge handelt, werden auch für jeden Erwerb die Begünstigungen des § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag von 85 % bzw. 100 % und Abzugsbetrag) und § 19a ErbStG (Entlastungsbetrag) gewährt.[1] Somit kann der Vorerbe für seinen Erwerb vom Erblasser die Vergünstigung des § 13a ErbStG in Ansp...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3.1 Allgemeines

Die jeweilige Besteuerung des Nacherbfalls ist davon abhängig, ob der Nacherbfall durch den Tod des Vorerben ausgelöst wird (immer dann, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat) oder aufgrund eines anderen Ereignisses. Hat der Vorerbe die Erbschaft ausgeschlagen, dann fällt die Erbschaft direkt beim Nacherben an und dieser hat sie dann auch der Besteuerung zu unterwer...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.4 Unentgeltliche Übertragung von Vorerbschaftsvermögen vor dem Eintritt des Nacherbfalls

Die vorzeitige Herausgabe von Nacherbschaftsvermögen durch den Vorerben ohne Entgelt gilt als Schenkung unter Lebenden.[1] Tritt dann zu einem späteren Zeitpunkt der Nacherbfall ein, erfolgt insoweit keine Besteuerung mehr. Hinweis Übergabe einzelner Nachlassgegenstände vor dem Nacherbfall möglich Es muss nicht der ganze Nachlass auf den Nacherben übergehen. Es können auch nur...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.5.1 Unentgeltliche Übertragung der Nacherbenanwartschaft

Gibt der Nacherbe nach dem Vorerbfall, aber vor dem Eintritt der Nacherbfolge seine Nacherbenanwartschaft unentgeltlich an einen Dritten weiter, löst das bei ihm keine Erbschaftsteuer aus.[1] Das Gleiche gilt bei der unentgeltlichen Übertragung an den Vorerben. Dieser wird dadurch zivilrechtlich zum Vollerben. Im Zeitpunkt der Nacherbfolge hat dann der Dritte die Nacherbschaf...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.7.4 Auflage

Der Nacherbschaft steht eine Auflage gleich.[1] Dies wurde durch das Erbschaftsteuerreformgesetz ab 2009 in das Erbschaftsteuergesetz aufgenommen. Auf den Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage des Erblassers, welche erst beim Tod des Beschwerten fällig werden soll, gelten nunmehr die Regeln, die auch für die Vor- und Nacherbschaft zur Anwendung kommen.[2] Dies bedeutet...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.4.1 Zwischen dem Erbfall und dem Nacherbfall

Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht auf seine zukünftige Erbenstellung. Dieses Recht ist veräußerlich und kann vererbt werden, sofern sich kein abweichender Wille des Erblassers feststellen lässt.[1] Mit dem Erbfall hat der Nacherbe das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.[2] In diesem Fall verbleibt die Erbschaft beim Vorerben, es sei denn, ...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.5 Abgrenzung zum Berliner Testament

Das Berliner Testament ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass beim Tod des überlebenden Ehegatten auf eine dritte Person, dem Schlusserben (dies werden i. d. R. die gemeinsamen Kinder sein), übergehen soll.[1] Hier gilt das sog. Einheitsprinzip, d. h.,...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 7.5 Abgrenzung zur Vorschrift des § 27 ErbStG

In § 27 ErbStG ist eine Steuerermäßigung für den mehrfachen Übergang desselben Vermögens (bei Personen der Steuerklasse I) innerhalb eines 10-Jahreszeitraums vorgesehen. Diese Vorschrift ist wie folgt zu § 14 ErbStG abzugrenzen.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.4 Vorerwerb

Im Gegensatz zum Letzterwerb kann es sich beim Vorerwerb sowohl um einen Erwerb von Todes wegen als auch um eine Schenkung unter Lebenden handeln. Zu beachten ist, dass § 27 ErbStG nicht den Vorerwerb, sondern nur den zweiten Erwerb begünstigt. Da erst zum Zeitpunkt des zweiten Erwerbs beurteilt werden kann, ob die maßgebenden Zeiten der Tabelle in § 27 Abs. 1 ErbStG untersc...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3.4 Nacherbfolge in anderen Fällen

Wird die Nacherbfolge nicht durch den Tod des Vorerben ausgelöst, dann gilt die Vorerbfolge als auflösend bedingter und die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Erwerb.[1] Mögliche Fälle für das Eintreten der Nacherbfolge zu Lebzeiten des Vorerben können z. B. die Wiederheirat des überlebenden Ehegatten (bzw. Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), die Volljäh...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.6 Versteuerung des früheren Erwerbs

Voraussetzung für die Anwendung des § 27 ErbStG ist, dass der Vorerwerb der Besteuerung unterlegen hat und eine Steuer erhoben wurde. Ist das nicht der Fall, findet § 27 ErbStG keine Anwendung.[1] Folgende Fälle kommen dafür in Betracht: Der Vorerwerb blieb aufgrund des Unterschreitens von Freibeträgen (insbesondere § 16 ErbStG) oder auch von sachlichen Befreiungen (z. B. nac...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.2 Gründe für bzw. gegen die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Die folgenden Gründe können für den Erblasser Beweggrund sein, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen:[1] Bestimmte Personen (z. B. der geschiedene Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft) sollen nicht an seinem Vermögen teilhaben. Praxis-Beispiel Ziel Ausschluss des geschiedenen Ehegatten Der vermögende E hat sich von seiner Frau...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.2 Besteuerung des Vorerben

Der Vorerbe ist im Erbschaftsteuerrecht, im Gleichklang mit dem Zivilrecht, Erbe des Erblassers. Und dies in zulässiger Weise, so der BFH.[1] Besteuerungstatbestand des Vermögensübergangs auf seine Person ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[2] Zeitpunkt der Steuerentstehung ist der Vorerbfall.[3] Keine Berücksichtigung bei der Besteuerung des Vorerben finden die durch die angeordnet...mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2 Voraussetzungen

Die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift des § 27 ErbStG hängt von mehreren kumulativen Voraussetzungen ab. Die Personen müssen zur Steuerklasse I zugehörig sein. Der Übergang des Vermögens muss von Todes wegen erfolgen. Für das übergegangene Vermögen war eine Steuer zu erheben. Das Vermögen wurde in den letzten zehn Jahren von Personen der Steuerklasse I erworben. Diese Vor...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.3.3 Schema der Vor- und Nacherbschaft im Erbschaftsteuerrecht

Die erbschaftsteuerliche Konzeption der Vor- und Nacherbschaft beim Tod des Vorerben soll die folgende Darstellung veranschaulichen.mehr

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Erbschaftsteuer: Mehrfacher... / 2.2.1 Allgemeines

Die Anwendung des § 27 ErbStG setzt voraus, dass der Letzterwerber im Verhältnis zum Vorerwerber der Steuerklasse I angehören muss, wie auch der Vorerwerber im Verhältnis zum ursprünglichen Schenker oder Erblasser der Steuerklasse I anzugehören hat. Hierunter fallen u. a. der Ehegatte (§ 15 Abs. 1 Stkl. I Nr. 1 ErbStG), die Kinder und Stiefkinder (§ 15 Abs. 1 Stkl. I Nr. 2 E...mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.6 Besteuerungsmöglichkeiten des Nacherben vor dem Nacherbfall

Die folgende Darstellung gibt die verschiedenen Besteuerungsmöglichkeiten und ihre Rechtsfolge wieder, die sich vor dem Nacherbfall ergeben können.mehr

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Erbschaftsteuer: Übernahme ... / 6.1 Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG

Nach § 28 Abs. 1 ErbStG wird für begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG [1] eine Stundung gewährt. Diese kommt aber nur bei Erwerb von Todes wegen infrage[2] . Damit scheidet die Anwendung des § 10 Abs. 2 ErbStG in dem obigen Beispielsfall aus.[3]mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 2.5.3 Veräußerung des Anwartschaftsrechts

Veräußert der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls sein Anwartschaftsrecht entweder ganz oder teilweise, dann verwirklicht er vorzeitig den Wert seiner Nacherbschaft. Das erhaltene Entgelt wird dabei als Erwerb vom Erblasser angesehen und unterliegt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG der Erbschaftsteuer. Die Besteuerung (Steuerklasse, persönlicher Freibetrag) richtet sich hie...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Berücksich... / 8.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Nach der BFH-Rechtsprechung stellte § 14 Abs. 2 ErbStG keine Änderungsvorschrift dar, sondern sei nach dem klaren Wortlaut lediglich eine Regelung zur Bestimmung der Festsetzungsfrist für den späteren Erwerb. Daraus folgte, dass nach bisherigem Recht eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb keine Wirkung auf die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Schadensbearbeitung im Verein / 4.7.1 Wann muss eine Anzeige erstattet werden?

Eine Unfallanzeige an die VBG[1] ist immer dann zu erstatten, wenn ein Arbeits- oder ein Wegeunfall bei einem Arbeitnehmer des Vereins eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod zur Folge hat. Hinweis Bitte beachten Sie: Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für die Ehrenamtlichen, zumindest für die, die ihre Tätigkeit im Verein wie ein Arbeitnehmer...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 2.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Bei der gemischten Schenkung bzw. Schenkung unter Leistungsauflage ermittelt sich die Bereicherung, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs- Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. Dabei sind aufschiebend ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 1.3 Begriff der Schenkung unter Auflage

Bei der Schenkung unter Auflage ist der Zuwendung eine Bestimmung beigefügt, wonach der Beschenkte entweder zu einer Leistung oder einer Duldung verpflichtet wird. Die Auflage kann zum einen zugunsten des Bedachten erfolgen, in diesem Fall ist sie nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 9 ErbStG). Oder sie wird zugunsten eines Dritten oder dem Schenker selbst (z. B. beim Vorbehaltsnieß...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 157 Fo... / 2.3.3 Angabe des Steuerschuldners (persönlicher Regelungsbereich)

Rz. 26 Steuerbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet (persönlicher Regelungsbereich) und damit Inhaltsadressat des Steuerbescheids ist; diese Angabe ist konstituierender Teil jedes Steuerbescheids.[1] Wer Steuerschuldner ist, ergibt sich aus § 43 AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen.[2] Das bedeutet, dass sich die Bezeichnung des Steuersubjekts, d. h. der steuerrec...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Vor- und N... / Zusammenfassung

Überblick Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ermöglicht dem Erblasser, die Nachfolge über sein Vermögen für einen längeren Zeitraum festzulegen. Während die Vor- und Nacherbschaft zivilrechtlich eine interessante Alternative zum Berliner Testament und zum Nießbrauchsrecht darstellen kann, ist sie erbschaftsteuerlich nicht immer empfehlenswert. Das Erbschaftsteuerrecht ge...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 4.1.2 Verfahren

Rz. 60 Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie in Fällen der Gesamtschuld zusammengefasste Bescheide oder getrennte Steuerbescheide erlässt.[1] Übt die Finanzbehörde ihr Ermessen dahingehend aus, dass sie gegenüber den Gesamtschuldnern Einzelsteuerbescheide erlässt, ist ein Hinweis auf die Inanspruchnahme anderer Gesamtschuldner ist nicht erforderlich.[2] Rz. 61 Verfah...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Gemischte ... / 3.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Ab Inkraftreten des Jahressteuergesetzes 2020[1] gilt nun Folgendes: Es liegen Schulden und Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem erworbenen Vermögen vor Liegen Schulden und Lasten vor, die mit steuerbefreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dann sind diese nur anteilig abziehbar. Dies ergibt sich nun nicht mehr aus dem bisherigen § 10 Abs. 6 Satz 5...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags

Leitsatz 1. § 67 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (i.d.F. des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen) begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist. 2. Hat die Fam...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Vereine (gemeinnützige) / 1 Abgrenzung unternehmerischer und nichtunternehmerischer Bereich

Das Unternehmen (auch bei Vereinen) umfasst die gesamte unternehmerische Tätigkeit.[1] Bei Vereinen gehört zu dieser unternehmerischen Tätigkeit: Vermögensverwaltung; Zweckbetrieb; wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die meisten Vereine haben einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich. Nur wenige Vereine sind ausschließlich nichtunternehmerisch tätig. Dies w...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV

Leitsatz 1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.7.2021 – IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreib...mehr