Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Jansen, SGB VI § 102 Befristung und Tod

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 neu gefasst und Abs. 2a eingefügt. Das Inkrafttreten dieser Änderung wurde durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben. Mit dem Gesetz zur Refor...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.6 Sterbemonat

Rz. 10 Abs. 5 enthält entsprechend dem früheren Recht die Regelung, dass die Renten beim Tod des Berechtigten bis zum Ablauf des Sterbemonats gezahlt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Renten gemäß § 118 Abs. 1 nicht im Voraus, sondern zum Monatsende gezahlt werden. Ist die Rente zu Unrecht gezahlt worden und kann gemäß § 50 SGB X zurückgefordert werden. Hinsich...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rentenende bei Befristung Rz. 2 Abs. 1 stellt klar, dass eine befristete Rente spätestens mit Ablauf der Frist endet. Er trifft eine Regelung dahin, dass der Wegfalltermin stets auf das Ende eines Kalendermonats festzusetzen ist. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass es eines Entziehungsbescheides (§ 48 SGB X) nicht bedarf. Der Rentenbescheid verliert vielmehr durch...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 neu gefasst und Abs. 2a eingefügt. Das Inkrafttreten dieser Änderung wurde durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.4 Befristete Renten wegen Kindererziehung

Rz. 8 Die Regelung in Abs. 3, für die es vor 1992 keine vergleichbare Vorschrift gab, bestimmt, dass die große Witwen- oder Witwerrente, die wegen der Erziehung eines Kindes gewährt wird, ebenfalls zu befristen ist. Die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes kommt dabei vorrangig als Fristende in Betracht, da ab diesem Zeitpunkt das Kind volljährig ist (§ 2 BGB)...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 102 ist in Abs. 1, 2 und 5 im Wesentlichen identisch mit § 1276 bzw. § 1294 RVO. In den Abs. 3 und 4 sind neue Regelungen aufgenommen worden. Abs. 1 legt das Ende einer befristeten Rente fest. Abs. 2 enthält die Grundvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Berentung auf Zeit auszusprechen. Abs. 2a regelt das Rentenende bei einem Zusammentreffen mit Leistungen...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.3 Befristung bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben

Rz. 7 Die in Abs. 2a eingefügte Regelung betrifft die Fälle, bei denen zur Zeit der (positiven) Entscheidung über den Rentenantrag bereits Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht wurden und nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Rehabilitationsleistungen enden werden. In der Praxis betrifft dies die Fälle der Leistungen zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.1 Rentenende bei Befristung

Rz. 2 Abs. 1 stellt klar, dass eine befristete Rente spätestens mit Ablauf der Frist endet. Er trifft eine Regelung dahin, dass der Wegfalltermin stets auf das Ende eines Kalendermonats festzusetzen ist. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass es eines Entziehungsbescheides (§ 48 SGB X) nicht bedarf. Der Rentenbescheid verliert vielmehr durch Zeitablauf seine Wirkung (§ ...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.5 Befristete Waisenrenten

Rz. 9 Waisenrenten werden auf das mögliche Ende des Anspruchs befristet (Abs. 4). Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die bereits in der Vergangenheit praktiziert wurde, um möglichst Überzahlungen der Rentenleistungen zu vermeiden. Mögliche Befristungsgründe sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, des 27. Lebensjahres oder die Beendigung einer Schul- bzw. Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.7 Ende der Rentenzahlungen an Verschollene

Rz. 11 Abs. 6 trifft erstmals eine eigenständige Regelung zum Ende der Rentenzahlungen an Verschollene. Da die Einstellung von Rentenzahlungen an Verschollene bisher im SGB VI nicht geregelt war, konnten diese erst eingestellt werden, wenn eine gerichtliche Todesfeststellung erfolgte. Aufgrund der im Verschollenheitsgesetz vorgesehenen Fristen für Todesfeststellungen kam es ...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit

Rz. 4 Die Vorschrift legt in Abs. 2 einen neuen Grundsatz bezüglich der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Während bis zum 31.12.2000 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich als Dauerrenten gewährt wurden und nur unter bestimmten engen Voraussetzungen eine zeitliche Befristung möglich war, bestimmt Abs. 2 nun, dass Renten wegen v...mehr

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Jung, SGB XII § 19 Leistung... / 2.6 Anspruchsübergang (Abs. 6)

Rz. 59 Die Regelung in Abs. 6 soll Härten vermeiden, die entstehen können, weil der Anspruch auf Sozialhilfe grundsätzlich mit dem Tod des Berechtigten untergeht und nicht vererbt werden kann. Die Vorschrift ist vor dem Hintergrund der früheren Rechtsprechung des BVerwG zur generellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen zu sehen. Der Gesetzgeber wollte in bestimmten F...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 2.1 Ausschluss

Rz. 2 § 105 schließt die Personen von der Gewährung einer Rente wegen Todes aus, die den Tod des Versicherten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben (vgl. auch BSG, Urteil v. 8.2.2017, B 14 AS 3/16 R). Der Rentenausschluss betrifft die Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48, 243, 243a und 304) und die Erziehungsrenten (§ 47). Insoweit hat der Gesetzgeber gege...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift ersetzt § 1277 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 54 AVG. Damit wird ein Anspruch auf Rente wegen Todes sowie eine (eigene) Versichertenrente, soweit sie aufgrund eines Rentensplittings entstanden ist, für die Personen ausgeschlossen, die den für den Eintritt des Versicherungsfalles relevanten Tod vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Täter soll nicht aus der Tat eine...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 2.2 Vorsatz

Rz. 4 Die Rechtsfolgen des § 105 treten nur dann ein, wenn der Tod vorsätzlich (im strafrechtlichen Sinne) herbeigeführt worden ist. Die Feststellung der vorsätzlichen Tötung hat der Rentenversicherungsträger aufgrund eigener Ermittlungen (§ 20 SGB X) zu treffen. Die Entscheidung ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu überprüfen. In der Praxis werden jedoch regel...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.3 Hinterbliebenenrenten

Rz. 10 § 99 Abs. 2 erfasst die Hinterbliebenenrenten. Das sind die Witwen- und Witwerrenten (§ 46) sowie die Waisenrenten (§ 48), nicht jedoch die Erziehungsrente gemäß § 47 (vgl. Rz. 5). Der Beginn der Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) richtet sich nach der Sonderregelung in § 268 (Rente ab Antragsmonat). Rz. 11 Die Hinterbliebenenren...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift, die die Regelungen in § 1290 RVO, § 67 AVG im Wesentlichen übernommen hat, enthält Regelungen für den erstmaligen Beginn sowie die Wiedergewährung einer Rente. § 99 macht keine Aussagen zur Änderung laufender Renten sowie zum Ende einer Rentengewährung. Dies ist vielmehr ausschließlich in § 100 geregelt. Den Beginn einer befristeten Rente bestimmt die ...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 3 Rechtsprechung

Rz. 16 Rentenbeginn bei Beitragsnachentrichtung: BSG, SozR 2200, Nr. 22 zu § 1290 RVO. Beitragsentrichtung nach dem WGSVG: BSG, Urteile v. 20.10.1987, 11a RA 52/86, und v. 16.2.1984, 1 RJ 34/83. Rentenbeginn einer Waisenrente bei Ausbildungsaufnahme nach dem Tod des Versicherten: BSG, Urteil v. 15.2.1979, 5 RJ 56/77. Rentenbeginn und Herstellungsanspruch: BSG, SozR 2200, Nr. 11 zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift hat weitestgehend die früheren Regelungen in § 1290 Abs. 3, § 1286 sowie § 1268 Abs. 4 Satz 2 RVO abgelöst. Es wird abweichend von der Grundregel in § 48 SGB X bestimmt, dass als Zeitpunkt einer Rentenänderung jeweils nur der Monatsbeginn infrage kommt. Damit ergänzt sie insoweit nur die Regelungen im SGB X, d. h. die Frage, ob eine Änderung mit Wirkung...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.4.2 Meldetatbestände

Rz. 82 Nach § 6 DEÜV ist eine Anmeldung zu erstatten, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, die zumindest in einem Versicherungszweig der Versicherungspflicht unterliegt oder für die der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zu entrichten hat. Auch geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) sind anzumelden. Eine Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn nach einer Unterbrechung d...mehr

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Jansen, SGB VI § 203 Glaubh... / 2.1 Kontenergänzung (Abs. 1)

Rz. 5 Enthält ein Versicherungskonto für Zeiten der Ausübung einer versicherten Beschäftigung mit tatsächlicher Beitragszahlung keine Daten, so genügt zur Anerkennung der Beschäftigungszeit als Beitragszeit i. S. v. § 55 Abs. 1 nach dem Wortlaut des § 203 Abs. 1 die "Glaubhaftmachung" dieser Tatsachen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache als glaubhaft anzusehen, w...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.2 Ende der Rentenzahlung

Rz. 6 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen weg, so endet die Rentenzahlung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (Satz 1). Beim Tod des Berechtigten gilt jedoch nicht § 100, sondern § 102 Abs. 5. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Wegfalls wird nach § 48 SGB X bestimmt. Abs. 3 bestimmt lediglich ergänz...mehr

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Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 2.2 Absicht

Rz. 3 Während es anfänglich (§ 1261 RVO a. F.) für den Ausschluss als ausreichend angesehen wurde, dass der Versicherte sich vorsätzlich invalide gemacht hat, ist später dann in § 1277 Abs. 1 Satz 1 RVO das Tatbestandsmerkmal "absichtlich" eingefügt worden. Absichtlich handelt, wer erstens weiß, dass er durch sein Tun die Erwerbsminderung herbeiführt, und zweitens dies auch ...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.2 Versichertenrenten

Rz. 5 Abs. 1 regelt den Rentenbeginn für alle Versichertenrenten. Dies sind im Einzelnen die Altersrenten (§§ 35 bis 38, 40, 236 bis 238), die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240), die Rente für Bergleute (§ 45) sowie die Erziehungsrente (§ 47). Nach früherem Recht war auch die Erziehungsrente eine Rente aus eigener Versicherung. In § 33 Abs. 4 wird sie je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.3 Zeitpunkt der Zuwendung und zeitliche Grenze der Inanspruchnahme

Rz. 9 Die Zuwendungen müssen in oder nach dem Veranlagungszeitraum vorgenommen worden sein, für den noch Steuerrückstände bestehen. Früher erfolgte Zuwendungen begründen keine Vollstreckungserweiterung. Wird eine Kapitallebensversicherung nach dem Tod eines Ehegatten an den anderen Ehegatten ausgezahlt, stellt nicht schon die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts, sonde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 12.7 Aufgabe eines Betriebs

Rz. 127 Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Stpfl., den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d. h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3.2 Begünstigte Lebensversicherungen, Nr. 2

Rz. 53 § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmt, dass für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG nicht der proportionale Sondertarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG, sondern der progressive Normaltarif i. S. d. § 32a Abs. 1 EStG zur Anwendung kommt. Die Regelung ist nach Ansicht des Gesetzgebers zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 3.3 Abgrenzung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 26 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nur dann zu dieser Einkunftsart, wenn und soweit sie nicht anderen Einkunftsarten zuzurechnen sind (§ 21 Abs. 3 EStG). Einnahmen aus der Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter sind daher solange nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern aus selbstständiger Arbeit anzusehen, als sich diese Wirtschaftsgüt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 7.5 Erbfall

Rz. 92a Eine nur vorübergehende Vertretung liegt nicht vor, wenn nach einem Erbfall ein Berufsangehöriger nicht nur für eine kurze Übergangszeit fehlt.[1] Die fehlende berufliche Qualifikation des Erben kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass ein entsprechend qualifizierter Treuhänder eingesetzt wird. Denn dadurch wird die Tätigkeit des Erben nicht zu einer leitenden un...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 5.1 Medizinische Berufe

Rz. 51 Zu den medizinischen Berufen gehört die Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt und Tierarzt sowie die Tätigkeit als Heilpraktiker, Dentist und Krankengymnast (Ausübung der Heilkunde).[1] Die Tätigkeit umfasst alle Maßnahmen, die der Vorbeugung (z. B. Impfungen, Reihenuntersuchungen), Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder sonstigen Körperschäden dienen. Für s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 12.6 Höhe des Veräußerungsgewinns

Rz. 126 Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns verweist § 18 Abs. 3 S. 2 EStG auf die entsprechenden Vorschriften des § 16 Abs. 2–4 EStG. Der Veräußerungsgewinn muss durch Bestandsvergleich ermittelt werden, auch wenn der Gewinn sonst nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.[1] Ein dabei entstehender Übergangsgewinn gehört zum laufenden Gewinn, nicht zum begünstigten Veräuße...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 18... / 3.2.1 Abgrenzung bei Personengesellschaften

Rz. 17 Der Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung in Form einer GbR (§§ 705ff. BGB), Partnerschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mbB[1] oder Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) führt für sich gesehen noch nicht zur Annahme gewerblicher Einkünfte. Umgekehrt folgt aus der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Bezugnahme auf die sich "bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes" ergebenden Beträge beschränkt den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 270 AO auf die ESt. Die sich aus § 270 AO ergebenden Aufteilungsgrundsätze galten aber auch für die Aufteilung der bis 1996 erhobenen VSt, weil § 271 AO keinen davon abweichenden Aufteilungsmaßsta...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Long- und Post-COVID in der... / 3.1 Bedeutung für das Gesundheits- und Sozialversicherungssystem

Long-/Post-COVID wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine langfristige Belastung für die Gesellschaft sowie das Gesundheits- und Sozialversicherungssystems darstellen. Vor der COVID-19-Pandemie wurde in Deutschland mit ca. 250.000 ME/CFS (chronisches Fatigue-Syndrom) Betroffenen gerechnet, davon etwa 40.000 Kinder und Jugendliche. Diese Zahl wird durch die SARS-CoV-2-Pandemie ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / a) Letztwillige Verfügungen

Letztwilligen Verfügungen werden häufig zur erbschaftsteuerlichen Optimierung eingesetzt. Das sog. Supervermächtnis oder Zuwendung von Privatvermögen an eine andere Person als den designierten Unternehmensnachfolger sind bekannte steuerlich motivierte Klauseln. Ob der Gesetzgeber bereits die Errichtung einer letztwilligen Verfügung oder erst deren Rechtsfolgen im Todesfall de...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / bb) Vermeidung oder Verringerung des Verwaltungsvermögens

Die Ausnahme für die Inanspruchnahme der sachlichen Steuerbefreiung gilt nur unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Umstände hinzutreten (BT-Drucks. 20/8628, 160). Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit meint, dass eine Mitteilungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die sachliche Steuerbefreiung (noch) nicht vorliegen und der Intermediär dem Nutzer i.R. einer...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die KGaA als Instrument zur... / I. Problemstellung

Die lebzeitige Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bietet gegenüber einer Übertragung im Wege einer Verfügung von Todes wegen eine ganze Reihe expliziter Vorteile (Lorz/Kirchdörfer, Unternehmensnachfolge, 2. Aufl. 2011, S. 61). Die vorweggenommene Erbfolge bietet die Möglichkeit und auch die Notwendigkeit die Nachfolgeplanung langfristig anzulegen....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Wachstumschancengesetz: Mit... / 3. Nutzer- und gestaltungsbezogene Kriterien

Die Mitteilungspflicht soll sich dabei auf Fälle beschränken, bei denen neben den o.g. Kennzeichen zusätzlich ein sog. nutzerbezogenes Kriterium (§ 138 I Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AO-E) oder ein sog. gestaltungsbezogenes Kriterium (§ 138 I Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO-E) erfüllt ist. Ist der Nutzer eine natürliche Person, wäre das nutzerbezogene Kriterium z.B. erfüllt, wenn in zwei von d...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.5.2 Todesfall in der Bedarfsgemeinschaft

Rz. 288b Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, bestimmt Abs. 1 Satz 9 seit seiner Einfügung mit Wirkung zum 1.1.2023 durch das 12. SGB II-ÄndG, dass die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens 12 Monaten nach dem Sterbemonat...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung einschließlich damit zusammenhängender Kosten zur Wohnraumbeschaffung. Unterkunft und Heizung sind elementare Bestandteile des Lebensunterhalts und des Existenzminimums (Recht auf angemessenen Wohnraum, verbrieft als Menschenrecht auf Wohnen als Teil des Rechts auf einen angemessene...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.2 Abgrenzung des Vermögens vom Einkommen

Rz. 12 Vom Vermögen abzugrenzen ist Einkommen, das nach Maßgabe des § 11 zu berücksichtigen ist. Eine Berücksichtigung sowohl nach § 11 als auch nach § 12 für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelberücksichtigung). Während eines Bedarfszeitraumes zufließende einmalige Einkünfte wie die Eigenheimzulage oder Gewinne aus Gewinnspielen fließen zu diesem Zeitpu...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.3 Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen

Rz. 15 Verwertbarkeit von Vermögen bedeutet, es schlechthin für den Lebensunterhalt nutzbar machen zu können. Das muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf oder Bewilligung von Leistungen der Fall sein, z. B. bei späterer Fälligkeit einer Forderung, solange eine Verwertung überhaupt in absehbarer Zeit möglich erscheint. Ein Verwertungshindernis ist für jeweil...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.5.1 Regelfall

Rz. 265 Abs. 1 Satz 7 erlaubt Leistungen für Unterkunft und Heizung für einen befristeten Zeitraum auch in unangemessener Höhe, solange keine oder keine zumutbare Möglichkeit besteht, die Aufwendungen auf ein angemessenes Maß zu senken. Durch Einfügung neuer Sätze 2 bis 5 in Abs. 1 durch das 12. SGB II-ÄndG mit Wirkung zum 1.1.2023 ist der frühere Abs. 1 Satz 3 seither zu Abs...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.4.1 Tatsächliche Aufwendungen aus einem Mietverhältnis

Rz. 89 Bei Mietverhältnissen ist dem Unterkunftsbedarf regelmäßig der Mietzins zugrunde zu legen, der der Zahlungsverpflichtung des Leistungsberechtigten entspricht. Als solcher gelten auch andere Aufwendungen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird wie mit einer Mietzinszahlung, etwa Nutzungsentschädigungen oder Genossenschaftsbeiträge. Die Aufwendungen können aus dem Mietve...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.2.6 Karenzzeit

Rz. 233 Abs. 1 Satz 2 ff. enthält die Regelungen zur neuen Karenzzeit ab 1.1.2023. Während der Karenzzeit werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft, nicht aber für Heizung als Bedarf nach § 22 Abs. 1 anerkannt. Das Jobcenter überprüft nur, ob die Aufwendungen für Heizung angemessen sind oder nicht. Eine Obergrenze für die Anerkennung von Aufwendungen ist insoweit ...mehr

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Sauer, SGB III § 21 Träger / 2.1 Rechtlicher Status der Träger

Rz. 3 § 21 erkennt natürliche und juristische Personen des privaten wie des öffentlichen Rechts als Träger an (rechtsfähige Personen). Eine natürliche Person ist der Mensch von der Geburt bis zu seinem Tod. Er ist als Rechtssubjekt Träger von Rechten und Pflichten. § 21 stellt keine weiteren Bedingungen, die einschlägigen Qualitätsanforderungen müssen jedoch erfüllt werden. Ei...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt den Umfang der Berücksichtigung von Vermögen. Sie stellt klar, dass verwertbares Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen ist, bevor die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch genommen werden können. Maßgebend sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte, nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten (BSG...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Gesellschaftsvertragliche Regelungen für den Todesfall

aa) Übersicht Rz. 358 Die in der Praxis regelmäßig als unpassend erachtete Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters erfolgte nach der früheren Grundregel des § 727 Abs. 1 BGB a.F. nur dann, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart war. Für die Unterscheidung der verschiedenen vertraglichen Klauseln zur Abwendung der Auflösung haben sich dabei dr...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / J. Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt

Rz. 10 Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus erster Ehe, Jastrowsche Klausel, Gleichbehandlung aller Abkömmlinge auf den zweiten Todesfall, Katastrophenklausel, beschränkter Änderungsvorbehalt Muster 6.10: Ehegattentestament Patchworkfamilie mit gemeinsamen Kindern und einseitigem Kind des Ehemanns aus ...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / h) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Rz. 82 Bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall erwirbt der Begünstigte mit Eintritt des Erbfalls einen direkten Leistungsanspruch gegen den Versprechenden. Bei Lebensversicherungen ist der Versprechende das Versicherungsunternehmen, bei Sparkonten zugunsten Dritter auf den Todesfall die Bank. Im Rahmen dieser Gestaltungen drängen sich gerade im Hinblick auf den Pfli...mehr