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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.2 Versichertenrenten

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 5

Abs. 1 regelt den Rentenbeginn für alle Versichertenrenten. Dies sind im Einzelnen die Altersrenten (§§ 35 bis 38, 40, 236 bis 238), die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240), die Rente für Bergleute (§ 45) sowie die Erziehungsrente (§ 47). Nach früherem Recht war auch die Erziehungsrente eine Rente aus eigener Versicherung. In § 33 Abs. 4 wird sie jedoch als Rente wegen Todes aufgeführt, so dass sich der Beginn deshalb eigentlich nach Abs. 2 richten müsste. Da die Erziehungsrente materiell eine Rente aus eigener Versicherung darstellt, muss für den Beginn auf Abs. 1 abgestellt werden.

 

Rz. 6

Für alle Versichertenrenten regelt § 99 Abs. 1, dass die Rente von dem Kalendermonat an zu leisten ist, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Rente erfüllt sind, wenn der Rentenantrag innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei einer Antragstellung außerhalb dieser 3-Monats-Frist beginnt die Rente mit dem Antragsmonat. Hierbei deutet der Begriff "zu dessen Beginn", dass die Anspruchsvoraussetzungen schon zu Beginn des ersten Tages des Kalendermonats erfüllt sein müssen. Sind für den Rentenanspruch mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, ist die Rente erst von dem Monat an zu leisten, zu dessen Beginn die letzte der geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt ist.

 

Rz. 7

 
Praxis-Beispiel

Eine Altersrente beginnt, wenn das maßgebende Lebensjahr im Laufe eines Kalendermonats vollendet wird (Geburtstag frühestens am Zweiten eines Monats) immer am Ersten des Folgemonats. In diesen Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht zu Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, erfüllt. Falls der Geburtstag jedoch auf den Ersten eines Monats fä...

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