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ZErb 01/2024, Familienrecht

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Durch die Wahl des Güterstandes sowie Vornahme bestimmter familienrechtlicher Regelungen können sowohl Pflichtteilsansprüche als auch die Erbschaftssteuerbelastung reduziert werden.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich im Todesfall gem. § 1371 Abs. 1 BGB der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinnausgleichsanspruch des erbenden Ehegatten gegeben ist. Diese Erbteilserhöhung verringert andere Pflichtteilsansprüche. Vom Wert des erhaltenen Erbteils erhält der Ehegatte den Betrag, der sich konkret als Zugewinnausgleich errechne würde, gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG steuerfrei.[1]

Wird der Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann gem. § 1371 Abs. 2 BGB der konkrete Zugewinnausgleich gegen den Nachlass geltend gemacht werden, welcher ebenfalls gem. § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei ist und als Erbfallschuld die Höhe des Pflichtteilsanspruchs reduziert[2].

Vereinbaren die Eheleute zunächst Gütertrennung für ihre Ehe und später rückwirkend die Zugewinngemeinschaft, gilt diese Rückwirkung gem. § 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG in Bezug auf § 1371 Abs. 1 BGB steuerrechtlich nicht. Bei Durchführung der güterrechtlichen Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB wird dies derzeit noch steuerlich anerkannt, soweit die Vereinbarung vordringlich erbrechtlich motiviert war.[3]

 

Praxishinweis:

Zur Entscheidung, ob der Ehegatte Erbe bzw. Vermächtnisnehmer wird oder nicht, hat der juristische Berater zu prüfen, ob die pauschale Erbteilserhöhung trotz evtl. Belastungen, Beschwerungen und Pflichtteilsansprüche günstiger ist als der kleine Pflichtteil zzgl. des wahrscheinlich entstehenden konkreten Zugewinnausgleichs. Zu beachten ist, dass letzte...

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