Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Allgemeines

Rz. 299 Die anspruchsbegründenden Umstände liegen vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich positive Kenntnis über die ihn beeinträchtigende letztwillige oder lebzeitige Verfügung erlangt. Dies setzt im Einzelnen eine wesentliche Kenntnis des Inhalts der beeinträchtigenden Verfügung voraus. Der Berechtigte muss danach insbesondere erkannt haben, dass er durch die V... mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 2. Tötung des Erblassers, Herbeiführung der Testierunfähigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 6 Erb- und pflichtteilsunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Tötung des Vorerben durch den Nacherben ist kein Fall des § 2339 Abs.... mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Kreis der wählbaren Rechtsordnungen

Rz. 31 Der Erblasser kann gem. Art. 22 EuErbVO ausschließlich das Recht eines Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Maßgeblich ist also, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Ohne Bedeutung ist es, ob das gewählte Recht das Recht eines Staates ist, in dem die EuErbVO gilt, oder ein Drittstaat.[24] Ohne Bedeutun... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Allgemeines

Rz. 383 Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Mit der Anknüpfung an den Wohnsitz des Erblassers gelangt das schweizerische internationale Erbrecht aber häufig zu den gleichen Ergebnissen wie die EuErbVO. Um hier eine weitergehende Harmonisierung des schweizerischen Erbkollisionsrechts mit der EuErbVO zu erreichen, wurde im Parlament eine Reform einge... mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Objektive Tatbestandselemente des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 68 Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person. Der EuGH hat im Rahmen der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Brüssel IIa-VO für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes auf den Ort verwiesen, "der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration" ist.[57] Der entscheidende Unterschied zum Wohnsitzbegri... mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / bb) Keine Anrechnung des Hinterlassenen, wenn es zu keiner Verdoppelung der Pflichtteilslast kommt – der beschränkte Erbverzicht des näher Berechtigten

Rz. 42 Um Bedeutung und Reichweite des § 2309 BGB geht es auch in dem Urteil des BGH vom 27.6.2012.[61] Die Entscheidung macht abermals deutlich, wie gefährlich die Abgabe eines Erbverzichts ist.[62] Beispielsfall In dem entschiedenen Fall macht die Klägerin gegen ihre Mutter Pflichtteilsansprüche nach deren am 20.2.2005 verstorbenem Vater (Erblasser) in Höhe der Hälfte des N... mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 3. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 57 Besondere Beachtung verdient das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen. War der Erbe zum Vorerben berufen und tritt der Nacherbfall mit seinem Ableben ein, geht das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Vermögen mit seinem Tod auf den Nacherben über.[222] In der Hand des Erblassers bildet(e) es eine Art Sondervermögen, das zwar zu seinen Lebzeiten zusta... mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Vertretung durch den gesetzlichen Sorgeberechtigten

Rz. 36 Nach § 1629 BGB obliegt grundsätzlich den Eltern als Sorgeberechtigten das Vertretungsrecht des minderjährigen Abkömmlings. Hierzu zählt auch das Recht zur Klärung von Vermögensfragen und davon umfasst die Geltendmachung des Anspruchs des Minderjährigen auf den Pflichtteil. Im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wird der Minderjährige daher grundsätzlic... mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Einführung

Rz. 18 Zur Einstimmung auf das Erbschaftsteuerrecht des Pflichtteilsrechts mag folgendes einführendes Beispiel dienen: Beispiel Der Steuerpflichtige S ist bei dem Tode seines Vaters V enterbt worden und hat daher von den Erben nur den Pflichtteil erhalten. Er meint, dass dieser Erwerb nicht steuerpflichtig sein dürfte, da er weder etwas geschenkt noch eine Erbschaft erhalten ... mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Grundzüge des § 2309 BGB

Rz. 23 Die Pflichtteilsansprüche zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern und den Abkömmlingen konkurrieren miteinander. Die Rangfolge der Pflichtteilsberechtigung zwischen mehreren Abkömmlingen untereinander und zwischen Abkömmlingen im Verhältnis zu den Eltern regelt § 2309 BGB – eine wenig verständliche Vorschrift,[31] die viele Rätsel aufgibt, zu der es jedoch eigenartiger... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Rechtsanwendung aus deutscher Sicht

Rz. 122 Seit Inkrafttreten der EuErbVO kommt es aus deutscher Sicht bei der objektiven Anknüpfung auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht mehr an. Der deutsche Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland wird ausschließlich nach deutschem Erbrecht beerbt. Für seine im Vereinigten Königreich belegenen Immobilien gilt zwar aus Sicht der dortigen Gerichte das ... mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Gesamtschuldnerische Haftung der Miterben

Rz. 50 Die Erben haften als Gesamtschuldner grundsätzlich untereinander zu gleichen Anteilen für die Pflichtteilsschuld (§ 426 Abs. 1 BGB). Allerdings gilt es im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung zu beachten, dass für die Erbengemeinschaft Sonderregelungen nach den §§ 2032 ff. BGB eingreifen. So haften die Miterben für die Pflichtteilslast nicht zu gleichen Anteilen, ... mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Kollisionsrechtliche Behandlung des Trusts

Rz. 234 In Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO werden die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Pflichtteile unterliegen aber gem. Art. 23 lit. h EuErbVO dem Erbstatut. Daher dürfte sich unter der Erbrechtsverordnung an der vorgenannten Problemlage und der bisherigen Lösung wenig ändern. Rz. 235 Für das a... mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / aa) Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die überwiegende Meinung[53] geht davon aus, in der Stundung eines Pflichtteilsanspruchs liege stets eine Geltendmachung des gesamten Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerlich entsteht damit grundsätzlich sogleich die Steuerpflicht in voller Höhe. Der Stundung gehe denklogisch die Einigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus, dass der Pflichtteilsanspru... mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Vergessene Enterbung des Verzichtenden

Rz. 53 Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt.[125] Daher ist der Verzichtende erst dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser entsprechend abweichend testiert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein übriges Vermögen überträgt.[126] Die bei einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht gegen entsprech... mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / I. Allgemeiner Umfang des Erbstatuts nach der EuErbVO

Rz. 127 Das Erbstatut nach der EuErbVO umfasst sämtliche Fragen der Erbfolge. Das betrifft sowohl die Fragen der Erbberufung als auch des Erbgangs. Art. 23 EuErbVO enthält insoweit eine ausführliche Aufzählung der erfassten Fragen. Im Wesentlichen ausgenommen sind hierbei die Fragen, die dem Errichtungsstatut unterstellt werden (Art. 24–26 EuErbVO), und die Fragen der formel... mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / II. Pflichtteilsverzicht

Rz. 170 Der Pflichtteilsverzicht bildet ein praktisch äußerst bedeutsames Gestaltungsmittel zur Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers. Gleichzeitig kann er aber auch dazu dienen, die Pflichtteilsfestigkeit lebzeitiger Verfügungen zu gewährleisten.[407] Im Regelfall, also ohne Vereinbarung irgendwelcher Beschränkungen, bewirkt der Pflichtteilsverzicht, dass dem Verzi... mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / II. Entstehung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2317 Abs. 1 BGB)

Rz. 68 Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich grundsätzlich mit dem Erbfall, also dem Tod des Erblassers, wobei es keine Rolle spielt, ob der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird.[140] Ob dies auch dann gilt und daher ein "Erwerb ipso iure und ipso morte"[141] eintritt, wenn der Anspruch selbst oder zumindest seine Höhe davon abhängt, da... mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / II. Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB

Rz. 203 Gem. § 3 Nr. 2 GrEStG ist ein Grundstückserwerb dann von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen, wenn der Grundstückserwerb von Todes wegen oder als Grundstücksschenkung unter Lebenden i.S.d. ErbStG erfolgt. Umstritten ist seit dem Jahre 1999,[268] ob ein solcher Fall auch dann vorliegt, wenn zunächst beim Pflichtteilsberechtigten ein Pflichttei... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Family provision für weitere Personen

Rz. 150 Antragsberechtigt sind auch Stiefkinder, also Personen, die nicht Kind des Erblassers sind, von diesem jedoch im Hinblick auf seine Ehe mit dessen Elternteil wie ein Familienmitglied behandelt wurden. Die meisten gerichtlichen Entscheidungen betreffen hier die gesetzliche Erbfolge, da Stiefkinder bei der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen. Im Rahme der testamentaris... mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / 3. Wirkungen der Verzeihung

Rz. 93 Nach § 2337 S. 2 BGB lässt die Verzeihung eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam werden und schließt weiter nach S. 1 dieser Vorschrift aus, dass der Erblasser eine künftige Pflichtteilsentziehung auf den verziehenen Entziehungsgrund stützen kann. Ist in der Pflichtteilsentziehung zugleich eine Enterbung (§ 1938 BGB) zu sehen, so ist zu beachten, da... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Überblick

Rz. 1472 [Autor/Stand] § 97 Abs. 1a BewG sieht für die Ermittlung des gemeinen Werts des von Todes wegen oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden übergehenden bzw. übertragenen Anteils am Betriebsvermögen einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten Personengesellschaften die folgenden Schritte vor: Rz. 1473 mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 4. Insolvenz

Rz. 86 Aufgrund der von der Rspr. entwickelten, zeitlich erweiterten Pfändungsmöglichkeit (siehe Rdn 85) gehört die Pflichtteilsforderung von Anfang an zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 Abs. 1 InsO).[194] Allerdings tritt auch hier die Verwertungsmöglichkeit erst mit der Anerkennung oder Rechtshängigkeit des Anspruchs ein. Daher kann der Insolvenzverwalter die Forderung erst dan... mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / II. Pflichtteilslast des Ersatzmannes (§ 2320 BGB)

Rz. 54 Eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Miterben die Pflichtteilslast im Innenverhältnis untereinander auch nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen haben (§§ 2038 Abs. 2, 748, 2047 Abs. 1, 2148 BGB), enthält § 2320 Abs. 1 BGB, der jedoch zur Disposition des Erblassers steht (§ 2324 BGB). Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, soll ... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 331 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist in Polen zu differenzieren, da am 16.5.2011 in Polen ein neues Gesetz zum IPR in Kraft getreten ist.[384] Gem. Art. 64 § 2 des polnischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht 2011 (IPRG) gilt in Nachlasssachen (wie schon zuvor nach Art. 34 des Vorgängergesetzes aus dem Jahre 1964) das Heimatrecht d... mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 4. Verbindlichkeiten des Nachlasses, die den Pflichtteilsberechtigten nicht treffen

Rz. 59 Diejenigen Verbindlichkeiten, die den Pflichtteilsberechtigten, wäre er – ohne eine ihn belastende Verfügung von Todes wegen – gesetzlicher Erbe geworden, nicht belasten würden, können ihm vom Erben nicht entgegengehalten werden. Sie sind im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Nachlassfeststellung außen vor zu lassen. Dies gilt insbesondere für den Pflichtteilsanspruch... mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Ausweichklausel bei "offensichtlich engerer Verbindung" zu einem anderen Staat

Rz. 85 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine "offensichtlich engere Verbindung" zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Rz. 86 Diese Regelung... mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / IV. Keine Nachabfindung

Rz. 317 Bei der Beantwortung der Frage, ob der Erbe das Landgut fortführt oder nicht, kommt es prinzipiell auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs an. Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2312 BGB gegeben und veräußert der Erbe zu einem späteren Zeitpunkt das Landgut ganz oder teilweise, ist eine Nachabfindung – anders als etwa in § 13 HöfeO – gesetzlic... mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 7. Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 210 Nach in Deutschland früher wohl einhelliger Ansicht kam § 1371 Abs. 1 BGB nur bei Geltung deutschen Güterrechts zum Zuge, da diese Vorschrift davon ausgeht, dass der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt hat. Rz. 211 Umstritten war aber, inwieweit das güterrechtliche Viertel auch dann zu gewähren ist, wenn ausländisches ... mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / c) Zuwendungen unter Vorbehalt eines Nutzungsrechts

Rz. 112 Behält sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht am Schenkungsobjekt vor, so ist umstritten, ob dies den Schenkungswert mindert. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein vorbehaltenes dingliches Nutzungsrecht mit seinem kapitalisierten Wert nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen vom Schenkungswert absetzbar. Hierzu erfolgt eine mehrstufige Bewert... mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / b. Internationale und örtliche Zuständigkeit

Auch wenn der deutsche Erbschein einen nationalen Erbnachweis darstellt, ist die internationale Zuständigkeit der Gerichte für die Ausstellung des Erbscheins nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen.[33] Damit kommt grundsätzlich Art. 4 EuErbVO zur Anwendung, wonach sich die internationale Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seine... mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / a) Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 68 Der Pflichtteilsentziehungsgrund (§ 2333 BGB) muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bestanden haben (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB).[196] Eine spätere Besserung des Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten war nur bei dem früheren § 2333 Nr. 5 BGB a.F. (Entziehung wegen ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels) beachtlich, wie § 2336 Abs. 4 BGB a.F. hierfü... mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / bb) Vollständiger Abfindungsausschluss für den Fall des lebzeitigen Ausscheidens

Rz. 120 Im Regelfall stellen Abfindungsklauseln, die den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters vollständig ausschließen, eine sittenwidrige Knebelung i.S.d. § 138 Abs. 1 BGB dar und sind daher unwirksam.[310] Denn bei solchen Vereinbarungen steht das Maß der Abfindungsbeschränkung – wenn nicht besondere Umstände eingreifen[311] – eindeutig außer Verhältnis zu... mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht

Rz. 239 Ungeachtet der vorgenannten Differenzen bei der Qualifikation und Anerkennung des Trusts sind die Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht klar: Pflichtteilsrechte bleiben von der Trust-Errichtung und dem darauf anwendbaren Recht unberührt und richten sich weiterhin nach dem Erbstatut. Dies gilt zunächst für den testamentary trust, wo das Trustgut bis zum Erbfall dem E... mehr

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ZErb 08/2024, Widerruf eine... / 1 Gründe

I. Die Erblasserin verstarb ledig und kinderlos. Sie hatte zwei Geschwister: den am … 2009 vorverstorbenen F.-K. und die am … 2020 vorverstorbene Ch. Die Beteiligten zu 2. bis zu 4. sind die Kinder von F-K. Die Beteiligte zu 1. ist die Tochter des Beteiligten zu 4. Die Erblasserin hinterließ vier handschriftliche Testamente. Im Testament vom 3.4.2007 setzte die Erblasserin ihre... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Family provision für den geschiedenen Ehegatten

Rz. 144 Auch der vom Erblasser geschiedene, nicht wieder erneut verheiratete Ex-Ehegatte ist antragsberechtigt.[169] Dies beschränkt sich im Wesentlichen auf die Fälle, in denen der Tod innerhalb eines Jahres nach Trennung eintritt und der überlebende Ehegatte nach Scheidung noch keinen Antrag auf Teilung des ehelichen Vermögens stellen konnte oder dieser noch nicht verhande... mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / a) Allgemeines

Rz. 41 Die Rechtswahl stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Aus Art. 22 Abs. 1 EuErbVO ergibt sich, dass eine Rechtswahl möglich ist und welche Rechtsordnungen zur Wahl stehen. Des Weiteren wird verlangt, dass die Rechtswahl ausdrücklich in Form einer Verfügung erfolgt oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergibt, Art. 22 Abs. 2 EuErbVO. Für alle weiter... mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs unter gleichzeitiger Behauptung einer Erbenstellung

Rz. 13 In der Praxis kann sich die Situation ergeben, dass der enterbte Pflichtteilsberechtigte vor der Frage steht, ob er die ihn enterbende Verfügung von Todes wegen z.B. nach den §§ 2078 ff. BGB anficht unter gleichzeitiger oder zuvor erfolgter Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs.[21] Im Fokus einer solchen Vorgehensweise steht die Frage, ob die Geltendmachung des... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. § 97 Abs. 1a BewG

Rz. 51 [Autor/Stand] § 97 Abs. 1a BewG trifft Anweisungen dazu, wie der gemeine Wert eines von Todes wegen oder durch freigebige Zuwendung unter Lebenden übergegangenen bzw. übertragenen Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG genannten Personengesellschaft in Relation zu den übrigen Anteilen an dieser Gesellschaft zu ermitteln ist. Dies geschieht ... mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 4. Formelle Anforderungen an die Wirksamkeit der Rechtswahl

Rz. 45 Gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Die Form einer Verfügung von Todes wegen wiederum ergibt sich aus dem gem. Art. 27 EuErbVO bzw. gem. Art. 1 des Haager Testamentsformübereinkommens (siehe Rdn 19) bestimmten Recht. Es gilt ... mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / I. Grundsätzliches Verhältnis von Ausschlagung und Pflichtteilsverlangen

Rz. 218 Besondere Probleme können sich aus dem Verhältnis von Ausschlagung und Pflichtteilsrecht ergeben. Hier bestehen für Rechtsberater Haftungsgefahren bei der Beratung anlässlich einer Erbschaftsausschlagung. Rz. 219 Der Pflichtteilsanspruch als Mindestteilhabe am Nachlass steht den nach § 2303 BGB genannten Personen grundsätzlich nur dann zu, wenn diese durch Verfügung v... mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / Literaturtipps

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Klage auf Auskunft (Klageantrag)

Rz. 153 Damit es später bei der Vollstreckung eines Auskunftstitels nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommt, sollte der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage möglichst konkret gefasst werden.[301] Er sollte im Einzelnen alle diejenigen Punkte enthalten, über die der Beklagte nach Ansicht des BGH Auskunft zu geben hat und die ihren Niederschlag im Nac... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Reform und weitere Reform

Rz. 397 Der Pflichtteil ist die den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltene quotale Beteiligung am Vermögen des Erblassers, die der Verfügung des Erblassers entzogen ist (Noterbrecht). Diese Beteiligung muss den Pflichtteilsberechtigten ungemindert, unbelastet und unbedingt zukommen. Die Belastung mit Nacherbfolge oder lebenslanger Erbschaftsverwaltung ist also unzulässig. Ums... mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Die Regelung der testamentarischen Erbfolge entspricht ebenfalls dem französischen Recht. Erbverträge sind nun generell für die Fälle der Einzelrechtsnachfolge zugelassen, Art. 4.242, und 4.179 c.c. Daneben gelten die in Frankreich verbreiteten Ehegattenerbverträge in Form von güterrechtlichen Anwachsungsklauseln (clauses d’attribution) und Schenkungen von Todes wegen ... mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 4. Verfahrensfragen

Rz. 89 Sachlich und örtlich zuständig für den Antrag ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§§ 343, 344 FamFG). Der Nachlassgläubiger hat bei der Beantragung der Klagepflegschaft nur die ernsthafte gerichtliche Geltendmachung seines Pflichtteils glaubhaft zu machen;[159] dass ihm der Anspruch auch tatsächlich zusteht, br... mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / c) Klageantrag

Rz. 222 Im Rahmen der Stufenklage kann der Pflichtteilsberechtigte die Reihenfolge und Zusammensetzung der Stufe der jeweiligen Hilfsansprüche je nach Notwendigkeit selbst bestimmen. Hat der Pflichtteilsberechtigte seitens des Erben keine Informationen erhalten, bietet es sich an, in der ersten Stufe die Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines ... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 193 Für die Erbfälle, die vor dem 17.8.2015 eingetreten sind, ist zu beachten, dass Art. 46 Abs. 1 des italienischen Gesetzes über die Reform des Internationalen Privatrechts (IPRG) vom 31.5.1995[239] das Erbstatut – wie die Vorgängernorm in Art. 23 disp. Prel. C.C. – an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. Dies gilt für den gesamten Nachlass. Der Erblasser k... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 6. Charitable bequests und mortmain statutes

Rz. 590 Beschränkungen bestehen auch für gemeinnützige Vermächtnisse. Hier befürchtet man, dass die besondere psychische Situation eines dem Tod bereits ins Auge Sehenden oder Schwerkranken dazu ausgenutzt wurde, ihn zu einer wohltätigen Verfügung zu bewegen. Daher wird gesetzlich entweder die Möglichkeit entsprechender Vermächtnisse auf einen bestimmten Prozentsatz des Verm... mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / I. Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 1 Für das Bestehen des Pflichtteilsrechts ist in sachlicher Hinsicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte (siehe § 2 Rdn 2 ff.) von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB), und zwar durch ausdrückliche oder stillschweigende Enterbung (§ 1938 BGB). Von der Erbfolge ausgeschlossen ist in die... mehr