Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / B. Übersicht über die Begünstigungen für Unternehmensvermögen

Rz. 5 Für die Übertragung von begünstigten Unternehmensvermögen sind folgende Begünstigungen vorgesehen:mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / VI. Rückwirkende Umqualifizierung von Verwaltungsvermögen – Investitionsklausel

Rz. 108 Nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist es – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[267] – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Gegenstände des Verwaltungsvermögens rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren.[268] Im Einzelnen gilt Folgendes: Das jeweilige Verwaltungsvermögen (i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG) muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall...mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / V. Erwerbe durch Verwandte in gerader Linie

Rz. 76 Eine weitere allgemeine Ausnahme von der Besteuerung sieht § 3 Nr. 6 GrEStG für Erwerbe durch solche Personen vor, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Gleichgestellt sind Abkömmlinge, bei denen die Verwandtschaft durch ihre Adoption bürgerlich-rechtlich erloschen ist, sowie Stiefkinder (§ 3 Nr. 6 S. 2 GrEStG) und die Ehegatten bzw. Lebenspartner der...mehr

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§ 1 Einführung

Rz. 1 Auch wenn die nach dem Tod eines Menschen eintretenden Rechtsfolgen maßgeblich von der zivilrechtlichen Rechtslage bestimmt werden, ergeben sich doch auch maßgebliche, in vielen Fällen sogar ebenso bedeutsame steuerrechtliche Konsequenzen. Rz. 2 Denn neben den Steuern von Einkommen und Ertrag (insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) ist im de...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / A. Grundsätzliches – Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 und Folgeänderungen

Rz. 1 Mit Beschl. v. 7.11.2006 hatte das BVerfG das bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht, vornehmlich aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsansätze von Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen, für verfassungswidrig erklärt, da es nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei. Daraufhin trat am 1.1.2009 das Gesetz zur Reform d...mehr

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§ 3 Begünstigungen für Prod... / VII. Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 150 Die Gewährung des Verschonungsabschlags ist sozusagen auflösend bedingt. Stellt sich jedoch nach Ende der Lohnsummenfrist (fünf bzw. sieben Jahre) heraus, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, vermindert sich der dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Verschonungsabschlag nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).[383] Allerd...mehr

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§ 6 Ertragsteuerliche Folge... / V. Nießbrauch

Rz. 78 Oftmals hat der Erblasser den nachvollziehbaren Wunsch, eine Zersplitterung seines Vermögens möglichst zu verhindern. In diesen Fällen lässt sich eine Absicherung der nicht in die Eigentümerstellung nachrückenden Angehörigen z.B. durch die vermächtnisweise Zuwendung von Nutzungsrechten erreichen. Gerade als Alternative zum Berliner Testament wird in diesem Zusammenhang...mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / 2. Missbrauchsprävention

Rz. 105 Denkbare Steuerumgehungen werden durch § 6 Abs. 4 GrEStG vermieden. Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen der Absätze 1 bis 3, wenn innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb bzw. Hinzuerwerb einer Gesamthandsbeteiligung[170] Grundstücke von der Gesamthand auf einen der Gesamthänder übertragen werden. Die Vorschrift ist so formuliert, das...mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / 2. Ersatztatbestand für Kapitalgesellschaften, § 1 Abs. 2b GrEStG

Rz. 33 § 1 Abs. 2b GrEStG wurde durch das GrEStÄndG 2021[57] als weiterer Ersatz- bzw. Ergänzungstatbestand in das Gesetz eingefügt und betrifft Änderungen im Gesellschafterbestand von grundbesitzenden Kapitalgesellschaften. Von ihrer Struktur her entspricht die Regelung (wie bereits der weitgehend identische Wortlaut deutlich macht) weitgehend § 1 Abs. 2a GrEStG.[58] Rz. 34 V...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / III. Zu berücksichtigende Verbindlichkeiten

Rz. 140 Im Bereich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nennt der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden, also die von dem Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Insoweit kommt ausschließlich ein Abzug durch den oder die Erben in Betracht, weil nur diese im Rahmen der Gesamtrechts...mehr

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Kinderbezogene Entgeltbesta... / 1.1.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

a) Berücksichtigung des Kindes bei der Vergütung im September 2005 Für zum Zeitpunkt der Überleitung am 1.10.2005 bereits geborene Kinder gilt die Besitzstandsregelung nur, wenn das Kind im September 2005 bei der Bemessung der Vergütung des Lohns " berücksichtigt " worden ist. Dies setzt voraus, dass dem Beschäftigten im September 2005 der kinderbezogene Anteil im Ortszusc...mehr

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Kinderbezogene Entgeltbesta... / 1.1.1.2 Dauer der Zahlung

Besteht Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, so bleibt dieser Anspruch nur erhalten, "solange für diese Kinder Kindergeld … ununterbrochen gezahlt wird oder … gezahlt würde". Praxis-Beispiel Ein Kind begann im Jahr 2004 ein Studium, das voraussichtlich bis 2009 andauert. Es besteht Anspruch auf Kindergeld und damit auch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst, d. h. i. S. d. Äquivalenztheorie verursacht sind (Rz. 11ff.). Da eine berufliche Verursachung vorliegen muss, liegt ein bestimmter, kausaler Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre vor. Dieser Zusammenhang muss jedoch nicht unbedingt auch ein zeitlicher Zusammenhang in dem Sinn sein, dass Werbungskosten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.3.3.2 Vorab entstandene Werbungskosten

Rz. 27 Die Anerkennung von Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten setzt einen ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart voraus, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.[1] Dieser Zusammenhang besteht von dem Augenblick an, zu dem sich – etwa anhand objektiver Umstände – feststellen lässt, dass ein Stpfl. end...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 23... / 2.5 Renten wegen Todes

Rz. 7 Die Renten wegen Todes untergliedern sich in die kleine und große Witwen- oder Witwerrente, die Erziehungsrente, und die Waisenrente (zur Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vgl. BSG, Urteil v. 1.6.2017, B 5 R 2/16). Die Rente wegen Todes bei Verschollenheit wird zwar in § 33 Nr. 4 SGB VI nicht ausdrücklich genannt, gehört aber dennoch zu den Renten weg...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.3.1 Tod der/des Versicherten in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes (Satz 1)

Rz. 48 Satz 1 betrifft die Situation, dass Versicherte vor Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes versterben. Nach Abs. 2 Satz 1 sind "mindestens" so viele Zuschlagsmonate zu berücksichtigen, wie an der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes – gerechnet ab Todeszeitpunkt (= Kalendermonat, in dem der Tod eingetreten ist) – fehlen. Rz. 49 Das setzt mit Blick auf Abs. 1 vo...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.3.2 Tod der/des Versicherten vor der Geburt des Kindes (Satz 2)

Rz. 54 Nach Abs. 2 Satz 2 sind für Kinder, die innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod der/des Versicherten geboren werden (vgl. hierzu §§ 1592, 1593 BGB), 36 Zuschlagsmonate zugrunde zu legen. Bei dieser Fiktion kommt es wie in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 ebenfalls allein darauf an, dass das Kind zu einem bestimmten Zeitpunkt erzogen wird. Das kann der Geburtstag des Kindes s...mehr

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Jansen, SGB VI § 67 Rentena... / 2.6 Rentenartfaktor bei Renten wegen Todes für das sog. Sterbevierteljahr

Rz. 20 Witwen bzw. überlebende Lebenspartner erhalten ebenso wie Witwer – nicht aber geschiedene Ehegatten bzw. frühere Lebenspartner – für eine Übergangszeit, die bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten reicht, Hinterbliebenenrente mit dem Rentenartfaktor 1,0, also in Höhe der Vollrente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente des Versicherten (...mehr

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Jansen, SGB VI § 67 Rentena... / 2.5 Rentenartfaktor bei Renten wegen Todes – Unterhaltsersatzfunktion

Rz. 16 Witwenrenten und Witwerrenten sind Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion. Für Witwen- und Witwerrenten nach dem letzten und dem vorletzten Ehegatten bzw. überlebenden Lebenspartner (§ 46) gilt nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres (Rz. 15) der Faktor 0,25 bei der kleinen (§ 46 Abs. 1) und 0,55 bei der großen Rente (§ 46 Abs. 2 i. V. m. § 242a Abs. 2, 4 und 5), d....mehr

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Jansen, SGB VI § 67 Rentena... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 23 Marfels, Geldleistungen infolge eines Todesfalls: Arten, Berechtigte und Anspruchsvoraussetzungen, EE 2020, 208. ders., Hinterbliebenenansprüche: Geldleistungen infolge eines Todesfalls: Arten, Berechtigte und Anspruchsvoraussetzungen, VK 2022, 177. Rz. 24 Zur Bewertung des Sterbevierteljahresbonus als Einkommen i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II und zu den Sonderregelu...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 1.1 Inhalt der Regelung

Rz. 3 § 78a regelt, in welchem Umfang Witwen- und Witwerrenten (vgl. §§ 46, 243, 303) durch eine Kinderkomponente mittels eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten erhöht werden (BT-Drs. 14/4595 S. 49). Mit dem Zuschlag soll die Minderung der Renten für Witwen und Witwer (aufgrund der Reduzierung des Rentenartfaktors ab 1.1.2002 von 0,6 auf 0,55 in der allgemeinen Renten...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.3.3 Zuschlagsbeginn bei Geburt des Kindes nach Ablauf der 300-Tage-Frist (Satz 3)

Rz. 57 Wird ein Kind der Witwe oder des Witwers mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geboren, regelt Satz 3 einen letztlich von Satz 1 und Satz 2 abweichenden Beginn des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten. Ausschlaggebend ist insoweit die Geburt. Sinn der Regelung ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einer solch späten Geburt, das Kind i. d. R. n...mehr

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Jansen, SGB VI § 67 Rentena... / 2.1 Rentenartfaktor im Überblick

Rz. 9 Der Rentenartfaktor i. S. d. § 67 richtet sich nach der jeweiligen Rentenart. Er ist ein gesetzlich festgelegter Faktor für die Rentenberechnung in Abhängigkeit von der bezogenen Rente und bestimmt das Sicherungsziel der Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente. Der Rentenartfaktor berücksichtigt, dass die einzelnen Rentenarten von unterschiedlichen Sicherungsziele...mehr

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Jansen, SGB VI § 64 Rentenf... / 2.1.2 Rentenartfaktor nach Nr. 2

Rz. 20 Bei den übrigen Rentenarten (Rente wegen Berufsunfähigkeit, Witwenrente usw.) kommt ein Faktor hinzu, der das Verhältnis der Höhe dieser Renten zur Höhe der Altersrente bestimmt (BT-Drs. 11/4124 S 169 – vorgesehen noch in § 63). Dieser Faktor, der durch § 67 konkretisiert wird, berücksichtigt die unterschiedlichen Sicherungsziele der Renten und weist der jeweiligen Re...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 23... / 2.1 Gesetzliche Rentenversicherung und Alterssicherung der Landwirte

Rz. 3 Die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte dienen im Wesentlichen der Absicherung gegen das Risiko des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben. Dies kann durch Alter, Erwerbsminderung oder Tod erfolgen. Ein Leistungsanspruch nach diesen Vorschriften setzt regelmäßig voraus, dass die Eigenschaft als Versicherter bestand, ein Versicherungsfall e...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.1.3 Zusätzliche persönliche Entgeltpunkte (Satz 3)

Rz. 32 Für die ersten 36 Erziehungsmonate – also im Allgemeinen für das erste Kind – erhöht sich die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte (vgl. § 66) um 0,1010 je Monat (3,636), danach um jeweils 0,0505. Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts mit Wirkung zum 24.7.2001 (BGBl. I S. 1598) wurde in Abs. 1 Satz 3 der Zuschlag persönlichen Entgeltpunkten ...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.1.2 Ermittlung der Dauer (Satz 2)

Rz. 29 Satz 2 regelt die Bestimmung der Dauer. Die Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres ergibt sich aus der Summe der Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt; bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der G...mehr

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Jansen, SGB VI § 67 Rentena... / 2.3 Bezüge zum Fremdrentenrecht – § 22b Abs. 1 Satz 3 FRG

Rz. 12 § 22b Abs. 1 Satz 3 FRG ordnet an, dass bei der Anwendung von § 22b Abs. 1 Satz 1 Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen sind; die Vorschrift regelt damit die Lastenverteilung unter mehreren Rentenversicherungsträgern. Der Rentenartfaktor einer Rente wegen Alters ist regelmäßig höher als derjenige einer (dauerhaften)...mehr

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Jansen, SGB VI § 67 Rentena... / 2.7 Praxishinweise

Rz. 22d Der Sterbevierteljahresbonus ist Einkommen i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB II und mindert daher den Anspruch auf Bürgergeld. Gewährtes Bürgergeld neben einer Witwenrente, die auch den Sterbevierteljahresbonus beinhaltet, stellt daher eine nachrangige Leistung dar (§ 12a Satz 1 SGB II). Der Erstattungsanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 63 Grundsätze / 2.5 Zugangsfaktor – Rentenzuschläge und Rentenabschläge nach Abs. 5

Rz. 37 Abs. 5 führt den sog. Zugangsfaktor als zentralen Grundsatz der Rentenberechnung ein. Dabei beschreibt Abs. 5 nur Funktion und Sinn und Zweck des Zugangsfaktors, erst in Abs. 6 wird dann beschrieben, wie der Zugangsfaktor Eingang in die Berechnung des Monatsbeitrags nimmt. Korrespondierende Vorschrift zu Abs. 5 ist § 77. Abs. 5 beschreibt den Sinn des Zugangsfaktors; m...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.1.5 Kein Zuschlag bei Rente für das sog. Sterbevierteljahr

Rz. 41 Für die ersten 3 Monate nach dem Tod des Ehegatten beträgt der Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung bzw. 1,3333 in der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. § 67 Nr. 6, § 82 Nr. 7), d. h., der Witwe/dem Witwer steht während dieser Zeit Rente in Höhe der vollen Rente der/des Verstorbenen zu. Daher schließt § 78a A...mehr

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Jansen, SGB VI § 76a Zuschl... / 2.1.4 Rechtsfolge – Gutschrift im Rentenkonto des Versicherten

Rz. 32 Rechtsfolge ist die Ermittlung von Entgeltpunkte. Nach Abs. 2 erfolgt die Ermittlung der Zuschläge, indem die gezahlten Beiträge mit dem im Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden (vgl. auch BT-Drs. 13/8011 S. 57). Rz. 33 Die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Za...mehr

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Jansen, SGB VI § 67 Rentena... / 2.4.1 Altersrente, Rente wegen voller Erwerbsminderung (einschließlich Arbeitsmarktrente) und Erziehungsrenten – volle Lohnersatzfunktion

Rz. 13 Der Rentenartfaktor beträgt bei Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0. Renten wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) sichern wie die Altersrenten den vollen Erwerbsausfall. Sie dienen nicht dem Schadensausgleich und gleichen nicht aufgehobenes Leistungsvermögen, sondern allein gesundheitlich bedingte Lohneinbußen aus. Dies gilt auch für die so...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Bei § 13 handelt es sich ungeachtet der Informationsfreiheit in Deutschland um die erste von 4 Regelungen der Einweisungsvorschriften, die hauptsächlich darauf abzielen, dass Bürger ihre sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch auch geltend machen können und deshalb den Betreuungsvorschriften zugerechnet werden. Die §§ 13 bis 15 sind behördliche Informationspflichten,...mehr

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Jansen, SGB VI § 67 Rentena... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Normzweck ist es, der jeweiligen Rente – angelehnt an ihr versichertes Risiko und in Anlehnung an ihren Sicherungszweck – einen bestimmten Wert im Verhältnis zur Altersrente zuzuordnen. Der Rentenartfaktor bestimmt in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Sicherungszielen der einzelnen Rentenarten daher die Rentenhöhe (vgl. auch GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6...mehr

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Jansen, SGB VI § 72 Grundbe... / 2.2.1 Ermittlungsgrundsätze – Beginn und Ende (Satz 1)

Rz. 18 Abs. 2 regelt den Beginn und das Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraums in Abhängigkeit von der zu berechnenden Rentenart. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum beginnt mit der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten und endet entweder mit dem Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente; das gilt für sämtliche Altersrenten (§§ 35ff., §§ 235 ff.), für Ren...mehr

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Jansen, SGB VI § 78a Zuschl... / 2.1.1.3 Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 21 Nach Satz 1 richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres. Rz. 22 In welchem Umfang Zuschlagsmonate zu berücksichtigen sind, richtet sich danach, wie lange ein oder mehrere Kinder bis zur Vollendung ihres 3. Lebensjahres von der Witwe/dem Witwe...mehr

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E / 12 Einstellung des Verfahrens nach allgemeinen Bestimmungen [Rdn 1006]

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A / 15 Akteneinsicht, Berechtigter [Rdn 156]

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S / 1 Sicherheitsgurt, Ordnungswidrigkeit [Rdn 3430]

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V / 8 Vollmacht des Verteidigers [Rdn 4043]

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Buchungssatz aus Finance Office Professional
Todesfall

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Beerdigungskosten Trauerkleidung Kostenübernahme durch GmbH 1 So kontieren Sie richtig So kontieren Sie richt...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Todesfall / 4.3 Was beim Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers für Todesanzeigen und Trauerbriefe gilt

Beim Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH können z. B. die von der Gesellschaft getragenen Kosten für Todesanzeigen, von Trauerbriefen und von Kränzen als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Nicht dazu gehören aber die eigentlichen Beerdigungskosten, welche von den Erben zu tragen sind. Wenn die GmbH auch derartige Aufwendungen übernimmt, liegen in aller Regel ve...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Todesfall / Wo die Probleme sind:

Das richtige Konto Beerdigungskosten Trauerkleidung Kostenübernahme durch GmbHmehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Todesfall / 1 So kontieren Sie richtig

So kontieren Sie richtig! Wenn Aufwendungen für einen Todesfall abzugsfähig sind, können diese auf das Konto "Sonstige Aufwendungen" 4900 (SKR 03...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Todesfall / 4.2 Beerdigungskosten im Erbschaftsteuerrecht

Der Erbschaftsteuer unterliegt nur der Betrag, um den der Erbe bereichert ist. Für diese Erbfallkosten sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Pauschale von 10.300 EUR vor. Diese Pauschale gilt auch dann, wenn tatsächlich geringere Kosten angefallen sind. Macht der Erbe über diese Pauschale hinausgehende Kosten geltend, muss er diese im Einzelnen nachweisen.mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Todesfall / 4 Beerdigungskosten: Wie die Kosten steuerlich eingestuft werden

Beerdigungskosten gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebenshaltung und können daher nie im Rahmen eines Betriebsausgabenabzugs geltend gemacht werden. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um die Beerdigungskosten des Unternehmers selbst, die eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder die eines Mitarbeiters handelt. Unter bestimmten Voraussetzung ist jedoch die ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Todesfall / 3 Kondolenzkosten: In voller Höhe abzugsfähig

Kondolenzkosten können unter gewissen Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehbar sein. Das ist beispielsweise der Fall beim Tod eines Geschäftspartners, Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiters. Als Kondolenzkosten kommen z. B. in Betracht: Trauerkarten, Porto, Blumen oder Trauerkränze. Die dafür verauslagten Beträge kann der gebende Unternehmer zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Todesfall / 4.1 Wann liegen einkommensteuerlich außergewöhnliche Belastungen vor?

Wenn das Erbe geringer ist als die Beerdigungskosten, können – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – diese als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Beerdigungskosten aus rechtlichen Gründen übernommen werden müssen. Erben sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Außergewöhn...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Todesfall / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Todesanzeige für GmbH-Geschäftsführer durch GmbH

Der Gesellschafter-Geschäftsführer Meyer der X-GmbH ist verstorben. Die GmbH übernimmt die Kosten für die Todesanzeigen i. H. v. 595 EUR. Buchungsvorschlag: Praxis-Beispiel Wie ein Trauerkranz ...mehr