Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Grundsätze

Rz. 52 Wie bereits oben angesprochen, haben Rechtspositionen, die nichtvermögensrechtlicher Art oder nicht vererblich[212] sind, auf den Wert des Nachlasses keinen Einfluss. Sie bleiben daher außer Ansatz. Das gilt insbesondere für Rechtspositionen, die mit dem Tod des Erblassers automatisch – entweder von Gesetzes wegen oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung – erlös... mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / VI. ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 62 Nicht anzusetzen sind insbesondere folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen: mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Gründung einer Gesellschaft oder Aufnahme eines Gesellschafters

Rz. 72 Die Übertragung des Geschäfts eines Einzelkaufmanns, die Gründung einer OHG oder die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine bestehende OHG stellt nach der Rechtsprechung des BGH und Stimmen im Schrifttum grundsätzlich keine ergänzungspflichtige Schenkung dar, auch wenn die Aufnahme unter besonders günstigen Bedingungen für den Eintretenden, ja auc... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Regelungen zur Tragung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis

Rz. 12 Die Pflichtteilslast trifft im Außenverhältnis immer den oder die Erben (siehe § 2 Rdn 47 ff.). Wie im Innenverhältnis die Miterben untereinander oder auch ein Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigter im Verhältnis zum Erben die Pflichtteilslast zu tragen haben, kann nach Maßgabe des § 2324 BGB der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bestimmen. Fehlt es an e... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 22 Die traditionell am häufigsten verwendete Lösung zur Pflichtteilsvermeidung auf der zweiten Stufe ist die Vor- und Nacherbschaft. Das, was dem Erben mit einer Nacherbschaft belastet hinterlassen wird, bildet bei ihm ein Sondervermögen, wie sich bereits in der Surrogationsvorschrift des § 2111 BGB zeigt. Mit Eintritt des Nacherbfalls (i.d.R. dem Tod des Vorerben) fällt... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Allgemeines

Rz. 25 Als Alternative zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit den erheblichen Bindungswirkungen und Nachteilen kann sich ein aufschiebend bedingtes bzw. befristetes Herausgabevermächtnis auf den Tod des Erben empfehlen.[26] Überlegen ist die Vermächtnislösung der Nacherbschaft insoweit, als dem mit dem Vermächtnis beschwerten Erben in einem sehr großen Umfang durch d... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / bb) Fakultative Ausschlussklausel

Rz. 55 Sie kann die mit der automatischen Ausschlussklausel verbundenen Nachteile vermeiden. Inhaltlich handelt es sich dabei um einen spezifizierten Änderungsvorbehalt.[74] Eine derartige Klausel ist daher nur dann erforderlich, wenn entweder in der wechselbezüglichen oder erbvertraglich bindenden Verfügung von Todes wegen ein solcher Vorbehalt überhaupt nicht vorhanden ode... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / a) Ausgangsfassung

Rz. 57 Die Urfassung des "Jastrow" verbindet die enterbende Komponente mit einer zuteilenden, um insbesondere für den zweiten Erbfall die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil des "illoyalen Kindes" zu senken.[75] In der Urfassung erhielten die anderen Abkömmlinge, die nach Eintritt des ersten Erbfalls keinen Pflichtteil geltend machten, für den Fall, dass eines der andere... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Ausgangssituation

Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit Grenzen. Daher ist bei jeder Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen an die Einflüsse des Pflichtteilsrechts zu denken und entsprechende "Störfallvorsorge" zu betreiben. Dabei können Pflichtteilsansprüche nicht nur zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung für den Erben führen. Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte z... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Beispiele

Rz. 1689 [Autor/Stand] Siehe zunächst die in H B 97.4 ErbStHB 2020 abgedruckten Beispiele. Rz. 1690 [Autor/Stand] Weitere Beispiele: Praxis-Beispiel Beispiel 1 (negativer Unterschiedsbetrag i.S. von § 97 Abs. 1a Nr. 1 Buchst. b BewG; aktives und passives Sonderbetriebsvermögen): An der X-OHG sind die Gesellschafter A, B und C zu je 1/3 beteiligt. A verstirbt, sein Sohn S ist All... mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Zwangseinziehungsklauseln

Rz. 51 Gesellschaftsrechtlich zulässig sind Satzungsregelungen des Inhalts, dass GmbH-Geschäftsanteile eines Gesellschafters nach dessen Tod (und dem damit verbundenen erbrechtlichen Übergang auf den/die Rechtsnachfolger) eingezogen werden dürfen oder müssen.[155] Aufgrund einer solchen Satzungsregelung kann die Einziehung der Geschäftsanteile auch ohne Zustimmung des betrof... mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Grundzüge: Erwerb am Nachlass vorbei

Rz. 36 Diese Gestaltungen sind im täglichen Leben weit verbreitet und werden von entsprechenden Produktanbietern z.B. mit dem Argument beworben, dass man dadurch Erbscheinskosten verringern kann. Teilweise wird auch behauptet, dass sich damit Pflichtteilsansprüche "ersparen" ließen. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellen sich dabei vor allem folgende Fragen: mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (3) Schenkung im Valutaverhältnis?

Rz. 39 Auch wenn der Drittbegünstigte außerhalb des Nachlasses erwirbt, können immerhin noch Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen. Bei den hier vorliegenden Verträgen zugunsten Dritter kommt es für das Eingreifen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs aber auf das Valutaverhältnis zwischen Erblasser (und seinen Erben) und dem begünstigten Dritten an; hier muss eine Schenk... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / I. Allgemeines zu Pflichtteilsklauseln

1. Zweck der Pflichtteilsklauseln Rz. 39 Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge können einen hohen Unsicherheits- und Störfaktor bei der Nachlassplanung von Ehegatten darstellen, wenn sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben berufen wollen, insbesondere im Fall der sog. Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 BGB). So kann der längerlebende Ehegatte w... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / II. Arten von Pflichtteilsklauseln

1. Einfache Pflichtteilsklausel Rz. 46 Die einfache Pflichtteilsklausel bezweckt nur die vorstehend beschriebene Abschreckungswirkung (siehe Rdn 42 f.). Sie kommt in verschiedenen Formen vor und kann auch nur abgeschwächt dahingehend formuliert werden, dass lediglich eine Anrechnung auf den Erbteil im Schlusserbfall erfolgen soll. a) Einfache Anrechnungsklausel Rz. 47 Durch die... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Jastrow’sche Klausel

Rz. 56 Formulierungsvorschläge: Keim/Lehmann/Kleensang, Beck’sches Formularbuch Erbrecht, C VI. 6 und 7; Braun, Nachlassplanung bei Problemkindern, § 3 Rn 340; Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung, § 14 Rn 79; Reimann/Bengel/Dietz/Sammet, Testament und Erbvertrag, Form. Teil B Rn 69; Langenfeld/Fröhler, Muster M 173 in 5. Kap. Rn 141. a) Ausgangsfassung Rz. 57 D... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / I. Schutz des Erbenpflichtteils – Grenzen der §§ 2305 ff., 1371 BGB

1. Ausgangssituation Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit Grenzen. Daher ist bei jeder Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen an die Einflüsse des Pflichtteilsrechts zu denken und entsprechende "Störfallvorsorge" zu betreiben. Dabei können Pflichtteilsansprüche nicht nur zu einer erheblichen Liquiditätsbelastung für den Erben führen. Selbst wenn der Pflic... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / B. Pflichtteilsreduzierung in der nächsten Generation: Anordnung von Nacherbschaft, Herausgabe- oder Nachvermächtnis

I. Nachlassplanung Rz. 21 Nachlassplanung im ureigensten Sinne ist es, wenn der Erblasser hinsichtlich seines Nachlasses bereits Vorsorge dafür tragen will, dass nach dem Tod seines Erben dessen Pflichtteilsberechtigte hieraus keine Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Es handelt sich um eine Pflichtteilsreduzierung auf der zweiten Stufe bzw. in der zweiten Generation... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / E. Pflichtteilsklauseln

I. Allgemeines zu Pflichtteilsklauseln 1. Zweck der Pflichtteilsklauseln Rz. 39 Pflichtteilsansprüche der Abkömmlinge können einen hohen Unsicherheits- und Störfaktor bei der Nachlassplanung von Ehegatten darstellen, wenn sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben berufen wollen, insbesondere im Fall der sog. Einheitslösung des Berliner Testaments (§ 2269 BGB)... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 1. Einfache Pflichtteilsklausel

Rz. 46 Die einfache Pflichtteilsklausel bezweckt nur die vorstehend beschriebene Abschreckungswirkung (siehe Rdn 42 f.). Sie kommt in verschiedenen Formen vor und kann auch nur abgeschwächt dahingehend formuliert werden, dass lediglich eine Anrechnung auf den Erbteil im Schlusserbfall erfolgen soll. a) Einfache Anrechnungsklausel Rz. 47 Durch die einfache Anrechnungsklausel wi... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / b) Ausschlussklausel

Rz. 49 Die wohl am meisten verwendete Pflichtteilsklausel ist die sog. Ausschlussklausel. Durch diese wird derjenige Abkömmling, der im ersten Erbfall seinen Pflichtteilsanspruch verlangt hat, von der Schlusserbfolge nach dem Längerlebenden der Eltern ausgeschlossen. Sie soll also in erster Linie eine Abschreckungswirkung entfalten. Dabei kann man weiter danach unterscheiden... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / A. Pflichtteilsrecht als Determinante der Testamentsgestaltung: Vorgaben des § 2306 BGB, Regelungen zur Tragung der Pflichtteilslast, "Verweisung" auf den Pflichtteil

I. Schutz des Erbenpflichtteils – Grenzen der §§ 2305 ff., 1371 BGB 1. Ausgangssituation Rz. 1 Das Pflichtteilsrecht setzt der Testierfreiheit Grenzen. Daher ist bei jeder Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen an die Einflüsse des Pflichtteilsrechts zu denken und entsprechende "Störfallvorsorge" zu betreiben. Dabei können Pflichtteilsansprüche nicht nur zu einer erheblich... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / III. Herausgabevermächtnis

Rz. 24 Formulierungsvorschläge für Herausgabevermächtnis: Keim/Lehmann, Beck’sches Formularbuch Erbrecht, C II. 2; Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 6. Kap. Rn 68; Münchener Vertragshandbuch/Otto, Bürgerliches Recht II, VI/2 Form. XII.6; Abele/Klinger/Maulbetsch, § 6 Rn 83. 1. Allgemeines Rz. 25 Als Alternative zur Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft mit den erhebli... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / IV. Vor- und Nachvermächtnis

1. Allgemeines Rz. 32 Interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet auch das Nachvermächtnis (§ 2191 BGB). Das Vor- und Nachvermächtnis weist viele Bezüge zur Nacherbschaft auf, auch wenn es dem Nachvermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer auf Erfüllung des Vermächtnisses gibt (§ 2191 Abs. 1 BGB). Sein richtiger Einsatz setzt alle... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Elective share des Ehegatten

Rz. 579 In nahezu allen[571] US-Staaten, in denen der common law-Güterstand der Gütertrennung gesetzlicher Güterstand ist, erhält der überlebende Ehegatte bei testamentarischer Erbfolge ein Wahlrecht: Er kann das Testament insgesamt akzeptieren oder aber die zu seinen Gunsten getroffenen testamentarischen Vermächtnisse zurückweisen (to elect against the will) und einen ihm z... mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Grundsatz; Vorbemerkung zum Abschmelzmodell

Rz. 158 Schenkungen bleiben unberücksichtigt (zur Ausnahme siehe Rdn 192 ff.), d.h. sie sind nicht ergänzungspflichtig, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Es handelt sich bei dieser Zeitschranke um eine Ausschlussfrist,[443] die im Prozess von Amts wegen zu beachten ist. Mit dem Ges... mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / e) Kapitalisierung von Nutzungsrechten und wiederkehrenden Leistungen

Rz. 127 Im Rahmen der Bewertung sind Nutzungsrechte und wiederkehrende Leistungen, die für den Schenker eingeräumt werden, mit ihren kapitalisierten Jahreswerten anzusetzen. In der Regel ist das der nachhaltig erzielte oder erzielbare Ertrag nach Berücksichtigung der Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwendungen, die für den Schenkungsgegenstand anfallen.[382] Wie diese Kapit... mehr

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ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / c. Stellungnahme

Bei zutreffender Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Verbindung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen sprechen die besseren Argumente dafür, dass der Wert des Geschäftsanteils im Rahmen des § 2311 BGB entsprechend der Regelung des §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO auf den Wert der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich des gemeinen Werts der geleisteten Sac... mehr

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§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / d) Nachträgliche Anordnung einer Ausgleichungsbestimmung

Rz. 59 Ist die Zuwendung erfolgt und hat es der Erblasser unterlassen, eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs. 3 BGB anzuordnen, so kann er hieran im Interesse der Rechtssicherheit einseitig durch formloses Rechtsgeschäft grundsätzlich nichts mehr ändern.[75] Der Erblasser hat für den Zuwendungsempfänger eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die auf die fehlende Ausgleichu... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / F. Der "lästige Enkel" – Pflichtteilsvermeidung in der übernächsten Generation

Rz. 69 Problemstellung/Anlass: Ziel ist es, sowohl die Weitervererbung des Nachlasses des Erblassers vom erstberufenen Kind an bestimmte Enkel als auch deren Pflichtteil auszuschließen, also die Vererbung auch noch über die zweite Generation hinaus zu steuern. Rz. 70 Die praktische Umsetzung[108] der Zielvorgabe erfolgt dadurch, dass der Erblasser sein Kind – wir nennen es A ... mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 4. Abgrenzung des Pflichtteilsanspruchs vom Pflichtteilsvermächtnis

Rz. 67 Von den Fällen der Geltendmachung des Pflichtteils i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG sind die Fälle des Pflichtteilvermächtnisses zu unterscheiden.[100] Lediglich beim Pflichtteil hat der Gesetzgeber die Privilegierung vorgesehen, dass der Pflichtteilsberechtigte über seine Steuerpflicht selbst entscheiden kann. Macht er den Pflichtteil geltend, so hat er diesen i... mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Fortsetzungsklausel – Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Rz. 9 Fortsetzungsklauseln bilden im Grunde den (aktuellen) gesetzlichen Regelfall nach, indem sie eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern unter gleichzeitigem (todesbedingtem) Ausscheiden des Verstorbenen vorsehen.[24] Seit dem Inkrafttreten des HRefG 1998 beschränkte sich die praktische Bedeutung im Wesentlichen auf GbRs, wo sie aber – jed... mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / Literaturtipps

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (4) Höhe des Ergänzungsanspruchs

(a) Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung Rz. 42 Soweit das Vorliegen einer Schenkung ganz oder teilweise zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach dem ergänzungspflichtigen Gegenstand der Schenkung. Hinsichtlich der Pflichtteilsergänzung bei einer Kapitallebensversicherung auf den Todesfall mit einer widerruflichen Bezugsberechtigung hat der IV. Senat des... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Lebensgefährten

Rz. 470 Nichteheliche Lebensgefährten sind nach gemeinspanischem Recht nicht erbberechtigt. Wohl aber kommen ihnen nach einigen Foralrechten (z.B. dem katalanischen CC) im Todesfall die einem Ehegatten zustehenden gesetzlichen Erbrechte zu. mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Pflichtteilsrechtliche Aspekte

Rz. 44 Die Eintrittsklausel als solche hat nicht zwingend eine Vermögensverschiebung zu Lasten des Erben bzw. des Pflichtteilsberechtigten zur Folge. Mithin kommt es für die Frage des Bestehens von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen entscheidend darauf an, ob und inwieweit der eintretende Gesellschafter eine Einlage in die Gesellschaft zu leisten hat bzw. we... mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsergänzung

Rz. 307 Schenkungen des Erblassers werden gem. §§ 781 ff. ABGB dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils zugerechnet, soweit dies die Pflichtteilsberechtigten beantragen (Schenkungspflichtteil). Dabei gelten für die Frist unterschiedliche Regelungen. Schenkungen an eine pflichtteilsberechtigte Person werden dem Nachlass ohne eine zeitliche Befristung zugerechnet, § 783 AB... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / D. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB)

Rz. 38 Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nimmt dem Pflichtteilsberechtigten nicht den Pflichtteil, sondern soll diesen nur vor dem Zugriff durch seine Gläubiger oder vor der Verschwendung durch den Berechtigten selbst bewahren. Sie ist letztlich eine Fürsorgemaßnahme für die Erhaltung des Vermögens in der Familie. Die praktische Bedeutung ist angesichts der auch ... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / d) Anwendungsbereich

Rz. 61 Sinnvoll ist daher die Verwendung des "Jastrow" nur bei Ehegatten mit größerem Vermögen, wenn das beiderseitige Vermögen sich relativ leicht unterscheiden lässt und wegen der Diskrepanz in der Größe desselben die sich aus dem einseitigen Pflichtteilsverlangen u.U. ergebende unterschiedliche Vermögensbeteiligung besonders krass auswirken kann. Bei solchen Vermögenswert... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 2. Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten zum unbeschränkten und unbeschwerten Erben

Rz. 2 Ist der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil größer oder gleich seiner Pflichtteilsquote, so besteht kein Pflichtteilsanspruch. Durch eine Ausschlagung des zugewandten Erbteils verliert er diesen, erlangt aber keinen Pflichtteil. Eine Ausnahme gilt nur für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, wenn im Erbfall Zugewinngemeinschaft bestand, denn d... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 4. Zuwendung nur eines Vermächtnisses

Rz. 7 Wird der Pflichtteilsberechtigte nur mit einem Vermächtnis bedacht, hat er nach § 2307 Abs. 1 BGB die volle Wahlfreiheit, ob er das Vermächtnis ausschlägt und den vollen Pflichtteil verlangt, oder ob er das Vermächtnis annimmt und – soweit dieses nicht den Pflichtteil deckt – noch einen Pflichtteilsrestanspruch geltend macht. Es kommt hier für die Ausschlagungsmöglichk... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / C. Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB)

Rz. 36 Die Pflichtteilsentziehung führt zwar dazu, dass der davon betroffene Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch völlig verliert. Angesichts der nur sehr eng gefassten Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 BGB kommt sie aber nur extrem selten in Frage.[41] Hinzu kommt, dass die tatsächliche Beweisbarkeit oftmals schwierig sein kann, insbesondere bei Pflich... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / Literaturtipps

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 5. "Flexible Erbteile" bei Ehegatten und Lebenspartnern

Rz. 8 Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erb- und Pflichtteilsquote ist zu berücksichtigen, dass es bei Ehegatten und Lebenspartnern "flexible" Erbteile gibt. Insb. bei der Gütertrennungsehe, bei welcher der überlebende Ehegatte nach § 1931 Abs. 4 BGB neben ein oder zwei Kindern je zu gleichen Teilen erbt.[5] Bei der Zugewinngemeinschaftsehe bestimmt sich der Erbteil des... mehr

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§ 11 Kautelarpraxis und Ver... / 7. Gefahren aus der sog. erbrechtlichen Lösung

Rz. 11 Wer die Pflichtteilsbelastung für die Erben durch seinen Ehegatten gering halten will, muss bei der Zugewinngemeinschaft die Gefahren bedenken, die sich aus der sog. erbrechtlichen Lösung (siehe § 3 Rdn 48 ff.) ergeben können: Wendet er seinem Ehegatten ein – u.U. auch nur recht kleines – Vermächtnis zu, das dieser annimmt, so tritt die erbrechtliche Lösung ein: Der Ü... mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 128 Die gesetzliche Erbfolge wird von den Rechten des überlebenden Ehegatten dominiert. Das gilt auch für den gleichgeschlechtlichen Ehegatten. Diese werden in England ausschließlich erbrechtlich abgefunden. Auf güterrechtlichem Wege erfolgt wie in Deutschland und in Österreich im Todesfall kein Ausgleich des während der Ehe Erzielten. Dem Ehegatten rechtlich gleichgeste... mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 1. Nachlass-Bilanz

Rz. 30 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[69] dargestellt werden. mehr

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§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 7. Bewertung und Höhe des zu versteuernden Pflichtteilsanspruchs

Rz. 74 Zivilrechtlich ist der Pflichtteilsanspruch stets eine auf einen Geldbetrag gerichtete Forderung. Dies schlägt auch erbschaftsteuerlich durch. Danach wird der Pflichtteilsanspruch im Grundsatz mit seinem Nennwert bewertet und der Besteuerung dementsprechend zugrunde gelegt, § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 BewG.[112] Dies gilt sowohl für den eigentlichen Pfl... mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / a) Grundzüge und Grundbegriffe

Rz. 11 Der Schenkungsbegriff entspricht grundsätzlich dem des § 516 BGB,[33] wobei hierunter jedoch auch ehebezogene Zuwendungen fallen können (siehe Rdn 51 ff.). Nach den für § 516 BGB geltenden Grundsätzen ist somit sowohl eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers aus dem Vermögen des Erblassers als auch eine Einigung der Vertragsteile über die Unentgeltlichkeit... mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Nachlasszugehörigkeit

Rz. 38 Ausnahmsweise ist jedoch eine Nachlasszugehörigkeit und damit das Eingreifen des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs zu bejahen. Dies ist zum einen der Fall, wenn keine wirksame Benennung eines Drittbegünstigten (Bezugsberechtigten) vorliegt, da dann die Forderung mangels eines besonderen Berechtigten den Erben als Nachlassbestandteil zusteht.[115] Zu beachten sind hie... mehr