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Jansen, SGB VI § 67 Rentenartfaktor / 2.6 Rentenartfaktor bei Renten wegen Todes für das sog. Sterbevierteljahr

Dr. Tobias Kador
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Rz. 20

Witwen bzw. überlebende Lebenspartner erhalten ebenso wie Witwer – nicht aber geschiedene Ehegatten bzw. frühere Lebenspartner – für eine Übergangszeit, die bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten reicht, Hinterbliebenenrente mit dem Rentenartfaktor 1,0, also in Höhe der Vollrente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente des Versicherten (§ 67 Nr. 5 und 6). Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Sterbevierteljahr ist der Todestag des Versicherten. Nicht maßgeblich ist der Beginn der Witwenrente.

 

Rz. 21

Der sog. Sterbequartalsbonus - also die Differenz zwischen – übergangsweise – erhöhter und normaler Witwen-/Witwerrente während des Sterbevierteljahres – hat damit seine materiell-rechtliche Grundlage in § 67 Nr. 5 und 6 (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.12.2022, L 7 AS 378/22, Rz. 29). Der Sterbevierteljahresbonus ist daher seiner Rechtsnatur nach weder in § 46 geregelt noch als eigenständige Rentenart ausgestaltet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.12.2022, L 3 R 819/21, Rz. 37).

 

Rz. 21a

Sinn des für das Sterbevierteljahr höhere Rentenartfaktor liegt darin begründet, dass sich für den überlebenden Ehegatten durch den Tod des Versicherten und durch die Umstellung auf neue Lebensverhältnisse ggf. Mehraufwendungen ergeben (zutreffend GRA der DRV zu § 67 SGB VI, Stand: 22.6.2016, Anm. 3.2); aber es sollen auch besondere Belastungen durch den Tod des Ehepartners abgefedert werden wie z. B. Beerdigungskosten (vgl. weitergehend zum Sicherungsziel auch Rz. 5). Der Sterbequartalsbonus dient daher keinem konkret-individuellen, sondern vielmehr einem abstrakt-generellen, allgemeinen Zweck. Er soll Hinterbliebene in die Lage versetzen, beispielsweise die Kosten der letzten Krankheit sowie Kosten der Bestattung zu begleichen und im Wesentli...

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