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ZErb 03/2024, Ausgewählte Aspekte der Grunderwerbsteuer ... / d. Abgrenzung zur Übertragung von mehr als 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft (§ 1 Abs. 2 GrEStG)

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Wie die Anteilsvereinigung soll auch die Steuerbarkeit der Übertragung von mehr als 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft, also jedweder grundbesitzenden Gesellschaft, Steuerpflicht auslösen.

Auch hier ist zu sehen, dass insbesondere bei dem zum 1.7.2021 neu eingeführten Tatbestand für Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 2b GrEStG vielfach Befreiungen nicht gelten. Z.B. werden die personengebundenen Befreiungen u.a. nach § 3 Nr. 6 GrEStG nicht angewendet. Das gilt auch dann, wenn es nicht um den Übergang einer Gesellschaft handelt. Betroffen sind überraschenderweise auch für Fälle, in denen z.B. der Anteil einer bloßen Kapitalgesellschaft ausschließlich Steuerobjekt der Übertragung zwischen zwei natürlichen Personen (etwa Elternteil und Kind, also in gerader Linie) ist.[63]

 

Beispiel:

A ist an einer GmbH mit Immobilienbesitz als alleiniger Gesellschafter mit 100 % beteiligt. Er möchte diese Beteiligung seiner Tochter T unter Nießbrauchsvorbehalt für sich, ggf. bei Überleben seiner Ehefrau, schenken bzw. ggf. zunächst teilweise schenken und spätestens im Todesfall testamentarisch zuwenden.

Leider lässt sich eine Grunderwerbsteuerauslösung für den entgeltlichen Teil der Übertragung nicht vermeiden.

Überträgt der Schenker S in einem Schritt 100 % der Anteile, gilt seit 1.7.2021 nach § 1 Abs. 2b GrEStG dies als Übertragung von mehr als 90 % der Anteile an der GmbH. Nach herrschender Meinung im Schrifttum und vor allem nach Auffassung der Finanzverwaltung[64] greift keine Befreiung in gerader Linie (§ 3 Nr. 6 GrEStG), obwohl hier Anteile nur übertragen werden zwischen natürlichen Personen. Das sonst angeführte Argument, z.B. beim Übergang auf eine Kapitalgesellschaft Befreiungen zu verneinen, weil der Kapitalgesellschaft nicht die...

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