Rz. 140
Zivilrechtlich liegen Erblasserschulden auch bei den mit oder nach dem Erbfall entstehenden Verpflichtungen vor, sofern ihr Verpflichtungsgrund in der Person des Erblassers gegeben war. Die Abzugsfähigkeit derartiger Verbindlichkeiten i. R. d. § 10 Abs. 5 ErbStG folgt nicht strikt dem Zivilrecht, sondern nur unter Berücksichtigung des Stichtagsprinzips (§§ 9, 11 ErbStG). Sowohl zivilrechtlich als auch im Zusammenhang des § 10 Abs. 5 ErbStG setzt eine Nachlassverbindlichkeit in jedem Fall voraus, dass die jeweilige Schuld als Schuld des Erblassers entstanden ist. Im Einzelnen ergibt sich bezüglich der Abzugsfähigkeit folgendes Bild:
Rz. 141
Bei Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen (z. B. bei Miet- oder Pachtverträgen), die der Erblasser eingegangen war und dessen Tod überdauern, ist für die Zeit bis zur frühestmöglichen Kündigungsmöglichkeit durch den Erben eine Abzugsfähigkeit aus § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG gegeben.
Rz. 142
Eine bei dem Erben realisierte latente Ertragsteuerbelastung des Nachlassvermögens ist nicht abzugsfähig. Begründet wird dies mit dem Stichtagsprinzip und dem Umstand, dass sich die spätere Einkommensteuerschuld des Erben dem Grunde nach und in der Höhe nach den für ihn geltenden Merkmalen – und denen des Erblassers – bemisst. Die bei der Vererbung von Zinsansprüchen eintretende kumulative Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Der Einkommensteuertatbestand wird bei den latenten Ertragsteuern erst nach dem erbschaftsteuerrechtlich maßgebenden Stichtag (§ 11 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) in der Person des Erben verwirklicht (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Dementsprechend rechnen § 24 Nr. 2 EStG u. a. Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG mi...