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Leitfaden 2023 – Anlage Gem / 10 Zuführung von Vermögen/Ausstattung anderer Körperschaften

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Vor Zeilen 63–70

Besondere Regeln gelten, wenn die Mittel nicht unmittelbar für die begünstigten Zwecke eingesetzt, sondern dem Vermögen der Körperschaft zugeführt werden. Die zur Prüfung der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme erforderlichen Angaben sind in den Zeilen 63–70 zu machen. Erläuterungen hierzu sind in der Anleitung zur KSt-Erklärung, Rz. 222–224, enthalten.

Zeile 63

In dieser Zeile ist der Betrag der Zuführung zum Vermögen der Körperschaft einzutragen (§ 62 Abs. 3, 4 AO). Zulässig ist die Zuführung zu dem Vermögensstock der Körperschaft in folgenden Fällen:

  • Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat (§ 62 Abs. 3 Nr. 1 AO);
  • Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich die Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen bzw. die Erhöhung des Vermögens der Körperschaft als Zweck bestimmt hat (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO);
  • Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Zuwendungen der Aufstockung des Vermögens dienen sollen (§ 62 Abs. 3 Nr. 3 AO);
  • Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören (§ 62 Abs .3 Nr. 4 AO);
  • bei einer Stiftung im Jahr ihrer Entrichtung und in den folgenden 3 Kalenderjahren die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 62 Abs. 4 AO).

Zeilen 64–65

Nach § 58 Nr. 3 AO können steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung weitergeben. Begrenzt ist dies auf die Überschüsse aus Vermögensverwaltung, die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und zusätzlich 15 % der sonstigen Mittel. Die Erträge aus dem zugewandten Vermögen müssen bei de...

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