Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Frankreich / d) Weitere Rechte des überlebenden Ehegatten

Rz. 87 Neben dem gesetzlichen Erbrecht stehen dem überlebenden Ehegatten noch andere Vermögensvorteile beim Tod des Erstversterbenden zu. aa) Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den Nachlass Rz. 88 Zu nennen ist beispielsweise der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den Nachlass gem. Art. 767 C.C. Diese Unterhaltsrente muss gem. Art. 767 Abs. 1 C.... mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / VII. Anknüpfung von Vorfragen

Rz. 70 Bei Anwendung englischen Erbrechts werden weitere inzidente Rechtsfragen auftreten. So wäre festzustellen, ob im Beispiel das Testament formgerecht errichtet worden ist, obwohl es ohne Beiziehung von Testamentszeugen errichtet worden ist und damit den Formanforderungen des englischen Rechts (Zweizeugentestament) nicht entspricht. Rz. 71 Die Formwirksamkeit des Testamen... mehr

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Italien / a) Allgemeines

Rz. 213 Das Verbot der Schenkungen von Todes wegen gilt nach italienischem Recht auch im Gesellschaftsrecht, so dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Gesellschaftsvertrag mortis causa unzulässig ist. Der Gesellschaftsvertrag kann somit nicht den eintrittsberechtigten Erben bestimmen.[352] mehr

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Serbien / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 8 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln der Repräsentation und der Erbfolge nach Stämmen (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge in den Erbteil jeweils ihres Vorf... mehr

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Beteiligte

Rz. 69 Es handelt sich um einen Erbvertrag,[119] an dem der Erblasser und der Verzichtende zu beteiligen sind. Auf Erblasserseite können alle Aszendenten (Eltern, Großeltern) den Erbverzicht entgegennehmen. Als Verzichtende kommen gemäß Art. 38 ErbVG die noterbberechtigten Abkömmlinge in Betracht.[120] Die Eltern des Erblassers oder sein Ehegatte können mithin nicht durch de... mehr

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Italien / III. Bewertung des Nachlasses

Rz. 306 Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs richtet sich nach den Art. 14–19 d.legs. 346/90. Rz. 307 Für Immobilien und dingliche Rechte auf Immobilien ist grundsätzlich deren Verkehrswert heranzuziehen. Bei in Italien belegenen Wohnimmobilien wird jedoch der in der Erbschaftsteuererklärung angegebene Katasterwert akzeptiert (valutazione automatica).[462] Der Kataster... mehr

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Dänemark / 5. Formverstoß

Rz. 98 Ein Testament ist nach § 69 ARL ungültig, wenn der Testator bei der Errichtung die Voraussetzungen nach § 62 ARL (Altersvoraussetzungen; siehe Rdn 100) nicht eingehalten hat oder das Testament den Formerfordernissen nach § 63 Abs. 1 ARL (Rdn 84), § 64 Abs. 1 bis 3 ARL (Rdn 86) bzw. § 66 ARL (Rdn 99) nicht genügt. mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / F. Prüfungsschema für die Lösung von Erbrechtsfällen unter der EuErbVO

Rz. 76 Checkliste 1. Qualifikation der Rechtsfrage Nur dann, wenn die Rechtsfrage erbrechtlich zu qualifizieren ist, ist auch eine erbrechtliche Kollisionsnorm anzuwenden ("Wie lautet die gesetzliche Erbfolge?", "Ist der Erbvertrag wirksam?" – Nicht aber: "Welche Rechte stehen der Witwe wegen Auflösung des Güterstands zu?" oder "Wer ist aufgrund des Todes des Mieters berechtig... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Einführung

Rz. 55 Seit dem Inkrafttreten der EuErbVO tritt für die Bestimmung des Erbstatuts an die Stelle des objektiven Anknüpfungskriteriums der Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 9.8 CC) nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO der "gewöhnliche Aufenthalt" des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Hat der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im spanischen Staatsg... mehr

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Schweden / III. Nachlassabwicklung (IPR)

Rz. 11 Die international privatrechtlichen Vorschriften zur Nachlassabwicklung war für die bis zum 16.8.2015 geltende Rechtslage im 2. Kapitel des IDL geregelt. Ab dem 17.8.2015 finden sich die maßgeblichen Bestimmungen hierzu in der EuErbVO, welche in Schweden durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen ergänzt werden. Rz. 12 Früher (d.h. nach dem ... mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / II. Ausgestaltung der Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer oder Nachlasssteuer

Rz. 16 In Deutschland, wie in den meisten anderen kontinental-europäischen Ländern, ist die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Jeder Erbe, Vermächtnisnehmer oder in anderer Weise von Todes wegen Begünstigte soll den ihm nach zivilrechtlichen Vorschriften, regelmäßig im Todeszeitpunkt, zufließenden Erwerb versteuern. Bei der Höhe der Besteuerung wird an die Per... mehr

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Griechenland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 55 Das Pflichtteilsrecht garantiert durch Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers den übergangenen nächsten Angehörigen selbst gegen den Willen des Erblassers eine Beteiligung am Nachlass. Anders als im deutschen Recht ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich der Pflichtteilsquote kein Nachlassgläubiger einer Geldforderung, sondern ein echter Erbe (Art. 1825... mehr

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Frankreich / b) Inhalt testamentarischer Anordnungen

Rz. 102 Inhaltlich enthält ein Testament vor allem[87] Anordnungen zur Verteilung des Vermögens des Erblassers nach seinem Tod. aa) Verteilung des Nachlasses durch Vermächtnisse Rz. 103 Nach französischem Recht können durch letztwillige Verfügung grundsätzlich keine Erben geschaffen werden. Der Nachlass kann vielmehr nur im Wege von Vermächtnissen verteilt werden. Der Vermächt... mehr

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Frankreich / 3. Geschwister

Rz. 236 Geschwister sind nach Art. 796–0ter C.G.I von der Erbschaftsteuer befreit, sofern sie alleinstehend, über 50 Jahre alt oder arbeitsunfähig sind und mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren vor dem Tod zusammengelebt haben. Im Übrigen beträgt bei Geschwistern der Steuersatz 35 % bis zu einem Erwerb von 24.430 EUR, darüber 45 %. Der Freibetrag beträgt 15.932 EUR. mehr

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Österreich / II. Grunderwerbsteuer

Rz. 211 Der Erwerb inländischer Grundstücke von Todes wegen, z.B. im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG, unterliegt als unentgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer. Rz. 212 Unter den Begriff des Grundstücks fallen Grund und Boden, Gebäude, Gebäude auf fremden Grund (Superädifikate), Miteigentum ... mehr

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Nordmazedonien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Den Kindern, einschließlich der angenommenen, und dem Ehegatten steht als Erben der ersten Ordnung ein Pflichtteil in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote zu (Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 mazErbG). Die Eltern und Geschwister sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind. In diesem Fall erhalten sie ein Drittel der ihnen kraft Gesetzes ... mehr

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Slowakei / I. Zuständigkeit

Rz. 134 Das Nachlassverfahren als ein Sonderzivilverfahren, das von einem als Gerichtskommissar handelnden Notar unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts geführt wird, wird in den §§ 158–219 ZPO und §§ 481–484 BGB geregelt. Rz. 135 Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Daueraufenthalt hatte. Lässt sich nac... mehr

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Andorra / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Da das Fürstentum Andorra nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist dort die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten. Rz. 2 Traditionell unterstellte das Internationale Privatrecht von Andorra die Erbfolge dem Heimatrecht des Verstorbenen. Rz. 3 Das Gesetz über die Erbfolge vom 18.12.2014[1] wurde im ersten Teil der Zusatzbestimmungen über das i... mehr

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Russische Föderation / 5. Testamentarische Verfügungen über Bankeinlagen

Rz. 38 Neben der Möglichkeit, in den oben genannten Testamentsformen zu verfügen, sieht Art. 1128 ZGB vor, dass letztwillige Verfügungen über Bankeinlagen auch direkt bei der zuständigen Geschäftsstelle der Bank vorgenommen werden können. Diese Verfügungen stehen notariellen Testamenten gleich. Sie müssen vom Erblasser unterzeichnet werden, das Datum der Verfügung enthalten ... mehr

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Montenegro / F. Nachlassabwicklung

Rz. 21 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über. Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden (Art. 131 Abs. 1 montErbG). Eine ausdrückliche Annahmeerklärung ist nicht erforderli... mehr

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Italien / 2. Testamentsform

Rz. 53 Für die Testamentsform gilt Art. 48 it. IPRG. Italien hat das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 bislang nicht ratifiziert; Art. 48 it. IPRG stimmt aber im Wesentlichen mit dessen Art. 1 überein[78] und geht ebenfalls vom Gedanken des favor testamenti aus. Da Art. 48 it. IPRG unmittelbar auf die Sachnormen der berufenen Rechtsordnung verweist, scheidet e... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Anspruch auf Veranlagung

Rn. 15 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Eine Veranlagung nach § 46 EStG, vor allem in den Fällen der Antragsveranlagung zum Zwecke eines Verlustausgleichs oder eines Verlustabzugs, kommt naturgemäß nur in Betracht, wenn in dem Einkommen tatsächlich Arbeitseinkünfte enthalten sind. Sind Lohneinkünfte irrtümlich angenommen worden, ist davon auch LSt einbehalten und abgeführt worden,... mehr

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Estland / I. Estnisches internationales Erbrecht

Rz. 1 Das estnische internationale Erbrecht ist im 5. Teil (§§ 24–29) des estnischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht[1] geregelt. Demnach wird für den gesamten Nachlass das Recht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers, unabhängig vom Ort des Vermögens, angewandt. Der Erblasser kann aber auch eine Rechtswahl treffen und testamentarisch oder im Erbvertrag festlege... mehr

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Schweden / XII. Erbenhaftung

Rz. 165 Die Erbenhaftung richtet sich nunmehr regelmäßig nach dem Recht am Wohnort (hemvist) des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Rz. 166 Das schwedische Recht sieht keine persönliche Haftung des/der Erben, sondern die Haftung des Nachlasses als juristische Person vor.[123] Dies gilt auch, wenn es nur einen Erben oder Testamentsnehmer gibt. Daher gibt es auch keine Ausschl... mehr

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Österreich / a) Begriff

Rz. 64 Ein Testament ist die jederzeit widerrufbare Erklärung des Verstorbenen, an wen das zum Zeitpunkt seines Todes vorhandene aktive und passive Verlassenschaftsvermögen (Rechte und Pflichten) zur Gänze oder quotenmäßig übergehen soll. Der Verstorbene ändert damit die gesetzliche Erbfolge ab oder schließt die gesetzlichen Erben zur Gänze von der Rechtsnachfolge aus. Wider... mehr

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Slowakei / 6. Erbrecht des Staates

Rz. 28 Findet sich kein Erbe oder wird die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der Nachlass gem. § 462 BGB dem Staat zu. Der Staat ist hierbei kein Erbe im Sinne des Erbrechts. Er erwirbt den Nachlass ex lege mit dem Tod des Erblassers und ist nicht berechtigt, diesen abzulehnen. In der Praxis wird zwischen vollständigem und teilweisem Staatserbrecht unterschieden. Beim teilweisen... mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / 1) OLG München – 33 Wx 191/23

Im Fall des OLG München[69] hatten die kinderlosen Ehegatten ihre Patenkinder als Schlusserben eingesetzt, bei denen es sich zugleich um Verwandte des jeweiligen Ehegatten gehandelt (hatte). Nach dem Tod der Ehefrau testierte der Ehemann neu und berief statt des ursprünglich von ihm eingesetzten (und mit ihm verwandten) Patenkindes nunmehr seine zweite Ehefrau. Für das Geric... mehr

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Portugal / d) Schenkungsstatut

Rz. 32 Für Schenkungen unter Lebenden (inter vivos) – als schuldrechtlicher Vertrag – ist die Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.6.2008 (Rom I-VO) einschlägig. Diese gilt seit dem 17.6.2009 und findet auf Verträge Anwendung, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden. Rz. 33... mehr

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Andorra / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 12 Das Testament kann eigenhändig (testament hològraf, Art. 106 ErbG) und in notariell beurkundeter Form als öffentliches Testament (testament notarial, Art. 98 ErbG) errichtet werden. Das Testament ist gem. Art. 110 ErbG unwirksam, wenn es keine Erbeinsetzung enthält und keinen Testamentsvollstrecker ernennt (marmessor). Rz. 13 Gem. Art. 68 ff. ErbG kann der Erblasser au... mehr

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Schweiz / 1. Allgemeines und Grundsätze

Rz. 193 Die Sicherungsmaßregeln bezwecken die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Erbganges. Sie sollen sicherstellen, dass "kein Erbunrecht geschieht", sondern "die kraft Erbrechts Berufenen zu ihrem Recht kommen".[351] Die Sicherungsmaßregeln des ZGB verfolgen mithin einen zivilrechtlichen Zweck. Sie werden allerdings häufig auch steuerrechtlichen Zwecken d... mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Verteilung an die Begünstigten

Rz. 98 Nach Erledigung sämtlicher Aufgaben hat der personal representative den Reinnachlass unter den beneficiaries entsprechend der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge zu verteilen bzw. die betroffenen Nachlassteile in etwa angeordnete trusts zu überführen. Dies sollte nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Erblassers (dem sog. executor’s year) geschehen, wobei ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Richter, Welche ArbN sind ab 1975 noch zur ESt zu veranlagen?, BB 1974, 1630; Richter, Zur steuerlichen Behandlung ausländischer DBA-Einkünfte nach dem EStRG, FR 1974, 605; Fella, Die Veranlagung von ArbN nach § 46 EStG 1975, StWa 1975, 97; Fella, Die ESt-Veranlagung von ArbN nach § 46 EStG, NSt, Veranlagung, ArbN, Darst 1 (15.08.1978); Giloy, Steuerliche Fragen beim Tod des Arb... mehr

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 5 Seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO in den Niederlanden. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der EU[5] und demzufolge auch für die Niederlande. Zur Vorbereitung der EuErbVO haben die Niederlande ein Ausführungsgesetz angenommen, und zwar das "Wet van 5 november 2014 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 650/2012 van het Europees Parlement en de Raad van 4... mehr

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E / 15 Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens [Rdn 2278]

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Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 174 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses zugrunde, d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, jedoch wird der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – geleisteten unentgeltlichen Zuwendungen hinzugerechnet. Maßgebend ist der Wert zur Zuwendungszeit. Wäre jedoch die Berücksichtigung des... mehr

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Luxemburg / 1. Unbeschränkte Steuerpflicht für Erbschaftsteuer

Rz. 197 Eine unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund Besteuerung mittels der Erbschaftsteuer (droits de successions) besteht, wenn der Erblasser luxemburgischer Einwohner (résident) war, Art. 1 Abs. 1 L.27.12.1817. Auf den Wohnsitz der Erben kommt es nicht an. Rz. 198 Man gilt als luxemburgischer Einwohner, wenn sich der letzte Wohnsitz (domicile) des Erblassers oder der Mittelp... mehr

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Frankreich / dd) Erbstückvermächtnis

Rz. 107 Gemäß Art. 1010 Abs. 2 C.C. ist jedes Vermächtnis, das weder Erb- noch Erbteilvermächtnis ist, ein Erbstückvermächtnis. Es handelt sich beim legs particulier um die Zuwendung eines oder mehrerer Einzelgegenstände. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Gegenstand wertmäßig einen Bruchteil oder sogar den gesamten Nachlass ausmacht. Der vermachte Gegenstand muss gem... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / aa) Unmittelbare Wahl des Rechts einer Teilrechtsordnung durch Spanier?

Rz. 76 Wählen "Auslandsspanier" nach Art. 22 EuErbVO spanisches Recht,[133] stellt sich die Frage, ob über die Wahl spanischen Rechts hinaus unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung Gegenstand der Rechtswahl sein kann oder ob bei einer Rechtswahl die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung den Vorschriften des spanischen interregionalen Kollisionsrechts überantwor... mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 1. Voraussetzungen

Rz. 13 Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, sofern mehr

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Italien / (a) Anspruch auf eine lebenslange Rente zugunsten des (auch) mit Schuldausspruch getrennt lebenden Ehegatten (gem. Art. 548 Abs. 2. c.c.)

Rz. 144 Voraussetzung ist das Bestehen des Trennungsunterhaltstitels.[214] Dies gilt nicht für den eingetragenen Partner, da für die unioni civili keine Trennung vorgesehen ist. Fraglich ist, ob die Regelung dem Unterhalts- oder dem Erbstatut unterfällt. Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO sind Unterhaltsansprüche vom Regelungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Dies gilt aber... mehr

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Slowakei / 4. Dritte Ordnung

Rz. 23 Sind weder der Ehegatte noch einer der Eltern zur Erbschaft berufen, erben in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen. Rz... mehr

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Bulgarien / 5. Widerruf des Testaments

Rz. 38 Der Erblasser kann den Widerruf eines Testaments entweder durch eine notariell beurkundete Willenserklärung oder durch ein neues Testament bewirken. Erforderlich ist eine ausdrückliche Äußerung des Aufhebungswillens. Sollte sie einmal ausbleiben, dann bestimmt Art. 39 ErbG, dass ein späteres Testament das ältere nur im Hinblick auf diejenigen Verfügungen abändert, die... mehr

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Ungarn / a) Funktion und Rechtsnatur der Nachlassübergabe

Rz. 292 Als Ergebnis des Nachlassverfahrens erlässt der Notar i.d.R. einen Beschluss über die Übergabe des Nachlasses. Der Nachlassübergabebeschluss [256] ist die wichtigste Form der notariellen Entscheidungen in Nachlassangelegenheiten. Es handelt sich um eine Übergabe des Nachlasses an den Erben im rechtlichen – und nicht im physischen – Sinne. Die Nachlassübergabe bedeutet... mehr

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Schweden / a) Kinder des Erblassers

Rz. 43 Erben der ersten Klasse sind die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen bzw., falls ein Kind verstorben ist, dessen Abkömmlinge.[13] Jeder Stamm erhält einen gleichen Anteil (ÄB 2:1). Bei den Kindern sind eheliche, nichteheliche seit 1969 und Adoptivkinder (FB 4:8) gleichgestellt.[14] Erben der ersten Ordnung schließen die Erben der zweiten und dritten Ordnung aus.[... mehr

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Island / 1. Ordentliches Testament

Rz. 18 Testierfähig ist man ab dem Alter von 18 Jahren oder wenn man verheiratet ist, vorausgesetzt, man ist geistig in der Lage, derartige Verfügungen vernünftig zu treffen (Art. 34 ErbG). Ein Ehegatte, der nach dem Tod des Partners die Gütergemeinschaft fortgesetzt hat (siehe Rdn 14 ff.), darf nur über seinen Anteil am Gesamtgut testamentarisch verfügen (Art. 20 ErbG). Rz.... mehr

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Luxemburg / 1. Noterbrecht und verfügbare Quote, Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen

Rz. 99 Wie alle romanischen Rechtsordnungen kennt der luxemburgische Code Civil kein schuldrechtliches, als Geldforderung ausgestaltetes Pflichtteilsrecht bestimmter Erben, sondern gewährt den Berechtigten ein echtes Noterbrecht (réserve) in dem Sinne, dass dieses eine echte dingliche Nachlassbeteiligung gewährt, über die der Erblasser nicht verfügen darf. Letzteres ist ihm ... mehr

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Belgien / 8. Besteuerung des Familienwohnsitzes

Rz. 199 Falls der Nachlass wenigstens einen Eigentumsanteil an der Immobilie umfasst, in welcher der Erblasser während wenigstens fünf Jahren vor seinem Tode seinen Hauptwohnsitz hatte,[156] werden für den Erwerb dieser Rechte in gerader Linie gem. Art. 60ter ErbStGB W die folgenden Erbschaftsteuertarife auf den Nettowert des Eigentumsanteils, welcher dem Erblasser gehörte, ... mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Vollzertifikat und Teilzertifikat

Rz. 5 Art. 39 des Kommissionsentwurfs vom 14.10.2009 sah noch ausdrücklich die Möglichkeit vor, ein "Teilzeugnis" zu beantragen, das nur einzelne Rechte an dem Nachlass ausweist.[1] Die endgültige Fassung der EuErbVO enthält diese Vorschrift nicht mehr. Dennoch ergeben sich m.E. Hinweise darauf, dass nicht in jedem Fall das gesamte Formblatt auszufüllen ist. So wird man scho... mehr

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Tschechien / 3. Dritte Gruppe

Rz. 33 Erben weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Eltern, gelangen als Erben dritter Gruppe die Geschwister des Erblassers und ferner die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt mitgelebt haben und aus diesem Grund den Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen zur Erbf... mehr

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Österreich / II. Anwendbares Recht

Rz. 3 Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht jenes Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände eine "engere Verbindung" zu einer anderen Rechtsordnung, ist diese anwendbar. Auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers kommt es jedenfalls nicht mehr... mehr