Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 48 Nach dem in Art. 724 Abs. 1 C.C. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Universalsukzession umfasst der Nachlass im Prinzip[61] das gesamte Vermögen und alle Ansprüche und Rechte des Verstorbenen ohne Rücksicht auf Art oder Herkunft der Gegenstände. Umgekehrt haben gesetzliche Erben, Universal- und Erbteilsvermächtnisnehmer alle Schulden und Lasten der Erbschaft zu trag... mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / I. Internationale Zuständigkeit

Rz. 26 Die internationale Zuständigkeit zur Ausstellung des ENZ folgt der gerichtlichen Zuständigkeit im streitigen Verfahren, Art. 64 EuErbVO. Zuständig sind ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 4 EuErbVO. Da das Erbstatut gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblas... mehr

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Portugal / 2. Erbfähigkeit

Rz. 45 Grundsätzlich sind alle natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft geboren oder bereits gezeugt sind oder nach dem Tod (post mortem) im Wege der künstlichen Befruchtung nach geltendem Recht gezeugt werden, erbfähig, soweit sie nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind (Art. 2033 Abs. 1 CC). Eine Erweiterung der Erbfähigkeit (capacidade sucessó... mehr

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Tschechien / c) Vermächtnis

Rz. 56 Wieder eingeführt ist auch das im Jahr 1964 abgeschaffte Vermächtnis, das wie im deutschen Recht nur schuldrechtliche Wirkung hat. Als ein wesentlicher Vorteil wurde vom Gesetzgeber angesehen, dass ein Vermächtnisnehmer – im Gegensatz zum Erben, dem eine bestimmte Sache zugewandt werden soll –, mangels Erbenstellung nicht für Schulden des Erblassers haftet und auch ni... mehr

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Frankreich / e) Rechtsnatur der betreffenden Vereinbarungen

Rz. 206 Mit der Frage des Schutzes der nächsten Angehörigen hängt eng die Frage nach der materiellrechtlichen Einordnung der eben erläuterten Vereinbarungen zusammen. Noterbrechte können nur durch unentgeltliche, nicht aber durch entgeltliche Rechtsgeschäfte verletzt werden. Dies wird unter dem Stichwort der avantages matrimoniaux diskutiert. Allgemein werden hierunter alle ... mehr

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Irland / 2. Testamentsform

Rz. 64 Einzige ordentliche Testamentsform des irischen Rechts ist das schriftliche Zwei-Zeugen-Testament. Diese Testamentsform ist in Sec. 78 ISA geregelt. Rz. 65 Bei dem Testament muss es sich um ein "eigenes" Schriftstück des Testators handeln, dass mit seinem Tod Gültigkeit erlangen soll. Eine Stellvertretung bei der Errichtung selbst ist daher nicht möglich; es handelt si... mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / C. Exkurs: Örtliche Zuständigkeit

Rz. 75 Die EuErbVO regelt nur die internationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und lässt die innerstaatliche Zuständigkeit unberührt, Art. 2 EuErbVO. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit regelt daher das jeweilige nationale Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten.[152] Besteht die internationale Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der Art. 4 ff. EuErbVO, rege... mehr

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Bulgarien / 2. Ersatzeinsetzung

Rz. 45 Sollte die Person, zu deren Gunsten eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis ergeht, erbunwürdig werden oder vor dem Erblasser sterben, wird auch die diese Person begünstigende testamentarische Verfügung nichtig. Zulässig ist es deshalb, dass der Testierende eine oder mehrere Ersatzpersonen, gegebenenfalls in der von ihm bevorzugten Reihenfolge, als Erben oder Vermächt... mehr

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Litauen / II. Arten testamentarischer Verfügung

Rz. 27 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen. Rz. 28 Nach der Art und Weise, wie das Testament errichtet wird, unterscheidet man öffentliche Testamente (oficialieji testamentai) und eigenhändige Testamente (asmeniniai testamentai), vgl. Art. 5.27 ff. lit. BGB. 1. Öffentliches Testament Rz. 29 Ein öffentliches Testament wird schriftlic... mehr

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Italien / 1. Überblick

Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten am 1.9.1995 – it. IPRG) verdrängt hat. Si... mehr

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Luxemburg / 3. Sonstige

Rz. 124 Vollmachten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Im vertraglichen Bereich wird das Weiterbestehen der lebzeitigen Vollmacht von der Rechtsprechung regelmäßig zugelassen.[63] Die Zulässigkeit von transmortalen und postmortalen Vollmachten erscheint dagegen fraglich. mehr

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Irland / 3. Nachlassverfahren in Deutschland bei einem in Irland lebenden Erblasser

Rz. 204 Verstirbt der Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Irland, besteht keine allgemeine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 4 EuErbVO. Rz. 205 Wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, kann auch über Art. 7 EuErbVO keine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet werden. In diesem Fall wäre zwar eine Rechtswahl des Erblassers nach Art. 22 ... mehr

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Frankreich / 2. Erbfähigkeit

Rz. 66 Gesetzliche Erben müssen, um erbfähig zu sein, gem. Art. 725 Abs. 1 C.C. den Erblasser überleben. Gemäß Art. 725 C.C. ist es ausreichend, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gezeugt sind, sofern sie später lebensfähig geboren werden. Versterben mehrere Personen während desselben Ereignisses, sind nach Art. 725–1 Abs. 1 C.C. zum Beweis der Reihenfolge des Todes alle Beweism... mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / 1. Allgemeines

Rz. 42 Auch bilaterale Abkommen mit Drittstaaten werden vom Vorbehalt des Art. 75 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO erfasst.[35] Solche Abkommen bestehen für zahlreiche Mitgliedstaaten. Beispielsweise haben Griechenland und Italien ein Abkommen mit der Schweiz abgeschlossen, das jeweils die Geltung des Heimatrechts auf dem Gebiet des Erbrechts vorsieht. Österreich hat zahlreiche Abkomm... mehr

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Tschechien / f) Andere Verfügungen

Rz. 76 Nicht ausdrücklich vorgesehen ist auch nach der neuen Rechtslage die Möglichkeit des Erblassers, eine Ausschließung der Erbauseinandersetzung anzuordnen. Wie nach bisheriger Rechtslage ist das gesamte Nachlassverfahren darauf ausgerichtet, den Nachlass unter den Miterben zu verteilen (§§ 1694 ff. ZGB). mehr

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Deutschland / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 41 Das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB) kann entweder als öffentliches Testament durch Beurkundung vor einem Notar oder als eigenhändiges Testament errichtet werden. Für das eigenhändige Testament reicht es gem. § 2267 BGB aus, dass das Testament von einem der Ehegatten eigenhändig verfasst wird und dass beide Ehegatten das Testament unterzeichnen. Für die n... mehr

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Finnland / 2. Form des Testaments sowie Testamentstypen

Rz. 65 Es gibt in Finnland kein notarielles Testament; eine Institution, die mit dem deutschen Notariat vergleichbar wäre, gibt es in Finnland nicht. Die Hinterlegung des Testaments bei Gericht ist möglich, entfaltet aber keine besondere Rechtswirkung. Rz. 66 Die Formvorschriften für die Testamentserrichtung sind im Erbrechtsgesetz im 10. Kapitel festgeschrieben. Verglichen m... mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Zulässigkeit, Auslegung und Arten von Erbverträgen

Rz. 48 Mit dem Gesetz betreffend die gewillkürte Erbfolge durch Erbvertrag[84] (Erbvertragsgesetz, nachfolgend "ErbVG") sind mit Wirkung ab dem 17.1.2023 umfassende Regelungen zu den balearischen Erbverträgen in Kraft gesetzt worden.[85] Die Vorschriften der CDICB, die zuvor Regelungen zu den Erbverträgen enthielten, sind aufgehoben worden.[86] Die Vorschriften der Art. 6 un... mehr

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A / 62 Ausschluss eines Richters [Rdn 824]

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Türkei / VI. Vertragliche Erbfolge

Rz. 77 Mit dem Erbvertrag kann der Erblasser entweder eine Person begünstigen (positiver Erbvertrag, Art. 527 Abs. 1 ZGB) oder den Verzicht eines zukünftigen Erbberechtigten entgegennehmen (negativer Erbvertrag). Die Erbverträge können, wie im deutschen Recht, ein- oder zweiseitig verfügend und entgeltlich oder unentgeltlich sein.[131] Rz. 78 Die Testierfähigkeit des Vertrags... mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / A. Überblick

Rz. 1 Die EuErbVO reduziert durch den angestrebten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht die praktischen Fälle der Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte erheblich. Dennoch kann es auch weiterhin zur Anwendung ausländischen Rechts kommen, wie z.B. bei im Inland belegenem Nachlass einer mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittsta... mehr

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Bulgarien / 4. Durchführung der Pflichtteilsergänzung

Rz. 57 Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der seinen Pflichtteil nicht in voller Höhe erhalten kann, weil er durch Vermächtnisse oder gar Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers beeinträchtigt worden ist, kann eine Kürzung der Vermächtnisse und Schenkungen verlangen, die seinen Pflichtteil ergänzen. Dabei muss sich der Erbe die Vermächtnisse und Schenkungen vom Erblasser an... mehr

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Kosovo / E. Nachlassabwicklung

Rz. 19 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ipso iure auf die Erben über (Art. 4 kosvErbG). Die Ausschlagung ist dem Gericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden (Art. 130 kosvErbG). Rz. 20 Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinsc... mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Erbvertrag: Donación universal (Universalschenkung)

aa) Grundlagen Rz. 55 Bei der Universalschenkung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit zwei Merkmalen: Rz. 56 Begünstigte können eine oder mehrere natürliche oder jurist... mehr

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Dänemark / 2. Außerordentliches Testament

Rz. 88 Ist der Testator krank oder befindet er sich in einer anderen Notlage, wodurch er daran gehindert ist, selbst ein Testament zu errichten, kann er nach § 65 Abs. 1 ARL ein außerordentliches Testament (Nottestament – nødtestamente) in einer jedweden Art errichten. Ein Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn drei Monate lang kein Hindernis bestand, ein ordentliches ... mehr

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Italien / 1. Rechtswahl nach der EuErbVO

Rz. 20 Nach der EuErbVO besteht die Möglichkeit des Erblassers, für seine Erbfolge das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen.[23] Im Rahmen dieser Rechtswahl beinhaltet die EuErbVO insoweit eine Erweiterung, als die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht nur zum Zeitpunkt seines Todes, sondern auch an die zum Zeitpunkt der Rechtswahl möglich ist. Auf... mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Definición oder finiquito

Rz. 130 Wie bei der Universalschenkung (donación universal) auch erhält der Verzichtende bei der mallorquinischen definición oder dem entsprechenden Rechtsinstitut Formenteras und Ibizas, dem finiquito, vom Erblasser eine Zuwendung unter Lebenden. Der eigentliche Erwerb auf Seiten des Verzichtenden beruht rechtlich nicht auf der definición oder dem finiquito, sondern auf der... mehr

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Kroatien / I. Allgemeine Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments

Rz. 22 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 26 Abs. 1 ErbG mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein, vorausgesetzt, der Testator ist fähig, ein unabhängiges eigenes Urteil zu bilden. Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als testamentarische und jederzeit widerrufliche Verfügungen möglich. Rz. 23 Die Wirksamkeit gemeinschaftlicher Testamente ist nicht eindeutig geset... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Erbvertragliche Verfügungen und gemeinschaftliche Testamente unter Geltung der EuErbVO (Erbfälle ab 17.8.2015)

Rz. 34 Jedenfalls für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, finden auf die "Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrages" die Regelungen des Art. 25 EuErbVO Anwendung.[60] Die Wirksamkeit eines Erbvertrages, der den Nachlass nur einer einzigen Person betrifft, wird hiernach dann zu bejahen sein, wenn nach Maßgabe von Art. 2... mehr

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Deutschland / b) Versorgungsfreibetrag

Rz. 264 Bei unbeschränkter Steuerpflicht erhalten der überlebende Ehegatte/Lebenspartner – anders als der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – nach § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR und Kinder einen Versorgungsfreibetrag – gestaffelt nach Alter – zwischen 52.000 EUR und 10.300 EUR (§ 17 Abs. 2 S. 1 ErbStG).... mehr

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Tschechien / E. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 163 Im Zuge der großen Zivilrechtsreform wurde das bisherige Gesetz über Erbschaft-, Schenkungs- und Immobilienübertragungsteuer mit Wirkung zum 31.12.2013 aufgehoben. Der Erwerb von Todes wegen ist jetzt im Gesetz über Steuern aus Einkünften geregelt. Er wird als eine unentgeltliche Einkunft angesehen. Gemäß § 4a Abs. 1 Buchst. a) sind unentgeltliche Einkünfte natürlich... mehr

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Portugal / d) Das von Portugiesen im Ausland errichtete Testament

Rz. 65 Besonders geregelt ist das Testament, das von Portugiesen im Ausland errichtet worden ist (testamento feito por português em país estrangeiro, Art. 2223 CC). Dabei handelt es sich um keine echte Sonderform. Vielmehr wird so dem Umstand Rechnung getragen, dass es – selbstverständlich – auch den Portugiesen im Ausland möglich ist, ein Testament zu errichten, also insbes... mehr

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Serbien / B. Internationales Erbrecht

Rz. 3 Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) der ehemaligen Sozialistischen Föderation Jugoslawien vom 15.7.1982[2] – welches nach Erlangung der Souveränität der Republik Serbien hier als autonomes Recht fortgilt – dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörig... mehr

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Deutschland / 8. Anfechtung

Rz. 63 Soweit eine Diskrepanz zwischen dem wahren Willen des Erblassers und dem in der Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck gekommenen Willen durch Auslegung nicht beseitigt werden kann,[55] kann die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung möglicherweise durch Anfechtung beseitigt werden. Anfechtbar ist dabei nicht das gesamte Testament, sondern nur die einzelne letztwilli... mehr

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Deutschland / 3. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 69 Eine Erbeinsetzung kann auch in der Weise erfolgen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zunächst der eine Erbe (sog. Vorerbe) und ab einem bestimmten Zeitpunkt ein anderer Erbe (sog. Nacherbe) ist (§§ 2100 ff. BGB). Die Besonderheit liegt darin, dass sowohl Vorerbe als auch Nacherbe beide Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft nur zeitlich nacheinander ... mehr

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Belgien / 3. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 159 Ist der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes Einwohner des Königreichs, findet in Belgien eine Besteuerung des Weltnachlasses statt. Die Steuer bezieht sich auf den gesamten Nettowert des Nachlasses, wobei im Ausland belegene Nachlassgegenstände ebenfalls Bestandteil der Bemessungsgrundlage sind.[140] mehr

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Dänemark / 4. Erweitertes Testament von Zusammenlebenden

Rz. 95 Nach § 87 Abs. 1 ARL können zwei (nicht verheiratete) Personen durch Testament (sog. erweitertes Testament von Zusammenlebenden, udvidet samlevertestamente, das jedoch, um Gültigkeit zu erlangen, diese Bezeichnung nicht ausdrücklich beinhalten muss)[31] bestimmen, dass sie ganz oder teilweise einander in der Weise beerben und vererben wollen, als seien sie Ehegatten. ... mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 164 Unterschieden werden verschiedene Arten der Nachlassverbindlichkeiten: Rz. 165 Von Erblasserschulden spricht man im Hinblick auf alle noch vom Erblasser begründeten (vertraglichen oder gesetzlichen) Verbindlichkeiten, die aufgrund der Universalsukzession auf den oder die Erben übergehen (§ 1967 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1 BGB). Erblasserschulden sind auch die in der Person ... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Anerkennung des Erbscheins

Rz. 225 Die Aufsichtsbehörde für Register und Notariate betont unter Bezugnahme auf Art. 62 und Erwägungsgrund 69 EuErbVO, dass die Verwendung des ENZ freiwillig ist und der Erbnachweis somit auch auf anderem Weg erbracht werden kann.[327] Maßgeblich ist insoweit auf Art. 14 LH abzustellen, der die Eintragungstitel in der Rechtsnachfolge von Todes wegen aufführt. Erbtitel si... mehr

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Italien / 10. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 123 Das italienische Recht kennt – abgesehen von dem Sonderfall der sostituzione fedecommissaria (Art. 692 c.c.) – die Möglichkeit der Nacherbeinsetzung nicht. Gemäß Art. 692 c.c. kann ein Entmündigter von seinen (Groß-)Eltern und seinem Ehegatten als Vorerbe und diejenige juristische oder natürliche Person, die ihn unter vormundschaftsgerichtlicher Aufsicht gepflegt hat... mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Das verschlossene Testament

Rz. 124 Ein testamento cerrado liegt gem. Art. 680 CC vor, wenn der Testator – ohne seinen letzten Willen zu enthüllen – erklärt, dass dieser in dem Umschlag enthalten ist, welchen er den Personen vorlegt, die die Urkunde amtlich ausfertigen müssen. Das verschlossene Testament kann vom Testator selbst oder von einer anderen Person geschrieben werden. Hat es der Testator eige... mehr

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Italien / IV. Steuerklassen, Steuertarif, Freibeträge

Rz. 313 Die Steuersätze und Freibeträge wurden durch D.l. Nr. 262 vom 3.10.2006 (umgewandelt mit Änderungen in Ges. Nr. 286 vom 24.11.2006) neu geregelt. Sowohl die Steuersätze als auch die Freibeträge sind für die Erbschaft- und Schenkungsteuer identisch. Die Höhe der Steuer richtet sich ebenso wie der persönliche Freibetrag nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Rz. 3... mehr

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Dänemark / 6. Verteilung von Hausrat und persönlichen Gegenständen durch Testament

Rz. 99 Nach § 66 ARL kann der Testator bereits durch eine einfache datierte und unterschriebene Erklärung testamentarisch darüber verfügen, wer gewöhnlichen Hausrat und persönliche Gegenstände erben soll (sog. Hausratstestament, indbotestamente). Für denjenigen, der von vornherein Erbe ist, wird eine entsprechende Begünstigung – vorbehaltlich einer anderweitigen testamentari... mehr

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Türkei / 1. Haftung der Erben

Rz. 89 Nach dem Anfallprinzip fällt die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers dem Erben und Vermächtnisnehmer kraft Gesetzes zu (Art. 599 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Haftung der Erben für die gesamten Erbschaftsschulden und Vermächtnisse ist grundsätzlich solidarisch, persönlich und unbeschränkt. Ist ein bestimmter Erbe mit einem Vermächtnis beschwert, haftet nur dieser dafür. Ge... mehr

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Polen / 3. Testamentsregister

Rz. 48 In Polen gibt es kein staatliches oder öffentliches Testamentsregister. Rz. 49 Vor einigen Jahren hat die Landesnotarkammer ein Testamentsregister eingeführt. Dieses Register hat allerdings Privatcharakter, die Registrierung eines Testaments ist freiwillig. Zugang zu den Registerdaten hat nur der Erblasser, nach seinem Tod auch jeder, der bei einem Notar mit einer Ster... mehr

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Kroatien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 49 Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 Abs. 1 ErbG. Ist der Nachlass bereits verwertet, so ergibt sich bei Geltendmachung vor deutschen Gerichten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.[39] Rz. 50 Zu den sog. absoluten Pflichtteilsberechtig... mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 79 Bei der in England zwingend erforderlichen Nachlassabwicklung unterscheidet man, wie erwähnt (siehe Rdn 21), zwischen dem Amt des executor, der im Testament ernannt wird, und dem des administrator, der vom Gericht bestellt wird. Beide Ämter, die auf historisch unterschiedlichen Wurzeln beruhen, haben sich mittlerweile in ihrer Funktion weitgehend aneinander angegliche... mehr

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Norwegen [1] / IX. Abhandengekommenes Testament

Rz. 76 Das Abhandenkommen eines Testaments ist in § 64 ADL geregelt. Danach ist ein Testament, welches zum Zeitpunkt des Todes des Testators nicht aufgefunden werden kann, gleichwohl wirksam, wenn dessen Inhalt festgestellt werden kann. Dies bedeutet, dass es möglich sein muss, den Inhalt des Testaments zu rekonstruieren. Es reicht insoweit nicht aus, dass in etwa Klarheit d... mehr

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Niederlande / 1. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 82 Der Nachlass umfasst die Gesamtheit der Güter und Schulden (Verbindlichkeiten) des Erblassers. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Wert des Nachlasses gilt der Wert der Güter unmittelbar nach dem Tod des Erblassers (Art. 4:6 BW). mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung

Rz. 160 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[246] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Worten: Mit dem Tod des Erblassers erwi... mehr