Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 7 Verkauf durch Erben und... / III. Tod des Käufers

Rz. 31 Komplizierter ist der Fall, wenn der Käufer nach Abschluss eines Immobilienkaufvertrags verstirbt, bevor der Kaufvertrag vollzogen wurde. In diesen Fällen könnte der geschuldete Kaufpreis ausbleiben oder sich die Zahlung verzögern. Der Notar darf erst nach vertragsgemäßer bargeldlos erfolgter Zahlung des Kaufpreises die seinerzeit vom Erblasser miterklärte Auflassung z...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 1 Regelfall der auslaufenden Mitgliedschaft

1.1 Regelung im Genossenschaftsgesetz Nach dem Genossenschaftsgesetz geht mit dem Tod eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft auf den Erben über (§ 77 Abs. 1 Satz 1 GenG). Wenn allerdings die Satzung keine abweichende Regelung aufgrund einer Fortsetzungsklausel[2] enthält, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eing...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 2 Sonderfall der fortgesetzten Mitgliedschaft

2.1 Regelung im Genossenschaftsgesetz § 77 Abs. 2 Satz 1 GenG sieht aber vor, dass die Satzung bestimmen kann, dass im Falle des Todes eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird (sog. Fortsetzungsklausel). Sieht die Satzung eine solche Möglichkeit nicht vor oder regelt sie ausdrücklich, dass im Todesfall die auf den bzw. di...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 1. Grundsätzliches

Rz. 241 Die Todesfallleistung gewährt einen Anspruch, wenn die unfallbedingte Gesundheitsschädigung zum Tod führt. Der Todesfall ist dem VR innerhalb von 48 Stunden zu melden, Ziff. 2.6.1 AUB verweist dazu auf Ziff. 7.5 AUB. Diese Verpflichtung ist als Obliegenheit ausgestaltet und soll es dem VR ermöglichen, wegen der bevorstehenden Beerdigung oder Einäscherung eine Beweiss...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / Zusammenfassung

Überblick Zu den Gründen der Beendigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft gehört der Tod des Mitglieds.[1] In diesem Fall geht Kraft Gesetzes dessen Mitgliedschaft auf die Erben über. Anstelle der dann automatischen Beendigung der Mitgliedschaft der Erben mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kann die jeweilige Satzung der ...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Tod des Versicherungsnehmers

Rz. 41 Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers gehen im Falle seines Todes an sich im Wege der sog. Universalsukzession auf den/die Erben über (vgl. § 1922 BGB). Ein solcher Rechtsübergang ist aber nur möglich, wenn die bestimmte versicherte Eigenschaft des Versicherungsnehmers auch in der Person des Erben fortbesteht. Bei der Versicherung personenbezogener Risiken...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 4 Eintragung in die Mitgliederliste

Im Hinblick auf die Auswirkungen des Todes eines Mitglieds auf die Mitgliederliste ist Folgendes zu beachten: Allgemein schreibt das Genossenschaftsgesetz vor, dass das Ausscheiden aus der eG in die Mitgliederliste einzutragen ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GenG). Der Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird oder geworden ist, ist anzugeben (§ 30 Abs. 2 Satz 3 Alt. 3 Gen...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Muster: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung

Rz. 677 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.1: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung An das Landgericht _________________________ Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: _________________________ gegen die Pfefferminzia Lebensversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 4.1 Auslaufende Mitgliedschaft

Sieht die Satzung keine Fortsetzung der Mitgliedschaft durch die Erben vor bzw. enthält sie ausdrücklich eine Beendigungsklausel entsprechend § 9 der Mustersatzung, ist der Tod des Mitglieds sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. Die Erben des verstorbenen Mitglieds sind unverzüglich von der Eintragung zu benach...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 4.2 Fortgesetzte Mitgliedschaft

In diesem Fall sind neben dem Tod des Mitglieds auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen, d.h. im Fall einer Erbengemeinschaft sämtliche Mitglieder unter Angabe des sie verbindenden Rechtsverhältnisses.[19] Die Erben des verstorbenen Mitglieds sind unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / XVII. Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bei Kündigung oder Tod des Versicherungsnehmers, § 207 VVG

Rz. 185 Gemäß § 207 VVG ist – ebenso wie bisher – die Möglichkeit gegeben, das Versicherungsverhältnis bei Tod oder Kündigung des Versicherungsnehmers durch die versicherten Personen fortzusetzen. § 207 Abs. 2 S. 2 VVG regelt – neu – bei Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages das Recht auf Vertragsfortsetzung. Nach § 207 Abs. 3 VVG besteht die Möglichkeit, einen in De...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Tod des Versicherungsnehmers (B 2.1.5 VHB 2022)

Rz. 271 Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz in dessen bisheriger Wohnung nach B 2.1.5 VHB 2022 für einen bestimmten Zeitraum fort, auch wenn diese von keinem der Erben als Wohnung genutzt wird. Den Erben soll ein angemessener Zeitraum für die Entscheidung über die weitere Nutzung der Wohnung und des Hausrats eingeräumt werden. Sie treten im ...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / d) Invaliditätsleistung und Tod (Ziff. 2.1.1.4 und Ziff. 2.1.2.3)

Rz. 200 Die VP darf nicht innerhalb eines Jahres unfallbedingt verstorben sein. Dann scheidet eine Invaliditätsleistung aus, Ziff. 2.1.1.4 AUB. Die Todesfallleistung und die Invaliditätsleistung schließen sich also gegenseitig aus. Hinweis Die Todesfallfrist und die Eintrittsfrist zur Invalidität korrespondierten in den bisherigen AUB miteinander. Durch die einseitige Verände...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 3 Regelung in der Mustersatzung

Die Mustersatzung enthält keine Fortsetzungsklausel, sondern sieht in § 9 vor, dass – entsprechend § 77 Abs. 1 GenG – die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres endet, in dem der Erbfall eingetreten ist (sog. Beendigungsklausel).mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) BGH, Urt. v. 18.6.2003 – IV ZR 59/02

Rz. 510 Mit Urt. v. 18.6.2003 hat der BGH festgestellt, dass bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort erwirbt. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimme der Versicherungsnehmer d...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 1.2 Auswirkungen der auslaufenden Mitgliedschaft

Der Übergang der Mitgliedschaft des verstorbenen Mitglieds auf den oder die Erben erfolgt automatisch und sofort entsprechend der allgemeinen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbe des verstorbenen Mitglieds wird – zeitli...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 2.3 Pro und Contra einer Fortsetzungsklausel

Nachteilig für die Genossenschaft an einer Fortsetzungsklausel (ohne persönliche Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 GenG) ist, dass die eG den Erben als Mitglied ohne die Möglichkeit der Ablehnung akzeptieren muss.[15] Andererseits kann die Genossenschaft durch eine Fortsetzungsklausel ihren Mitgliederbestand sichern, ohne dass der Erbe eine neue Mitgliedschaft nach vor...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 4.3 Mitgliedsnummer und Korrektur falscher Eintragungen

Die (ererbte) Eintragung hat in der Mitgliederliste unter einer neuen Mitgliedsnummer zu erfolgen. Wenn der Alleinerbe bereits Mitglied war, müssen die ererbten Geschäftsguthaben unter seiner eigenen Mitgliedsnummer eingetragen werden.[22] Im Fall der Vererbung der Mitgliedschaft an eine Erbengemeinschaft erhalten deren Mitglieder stets eine gemeinsame neue Mitgliedsnummer.[2...mehr

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Tod des Mitglieds – Was ist... / 2.2 Auswirkungen der fortgesetzten Mitgliedschaft

In Fällen, in denen die Satzung eine Fortsetzungsklausel ohne besondere persönliche Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers enthält, erwirbt der Erbe die unbefristete Mitgliedschaft selbst gegen seinen Willen, es sei denn, er schlägt die Erbschaft aus. Er muss sich dann also nicht entscheiden, ob er die Mitgliedschaft wünscht, sondern kann diese in dem Fall nur durch Kündigung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) BGH, Urt. v. 17.2.1966 – II ZR 286/63

Rz. 509 Der BGH hat im Jahr 1966 einen Fall entschieden, in dem einer dritten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt worden war. Im Erlebensfall sollten die Ansprüche an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Eine Gläubigerin des Versicherungsnehmers pfändete die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung inklusive des Rechts auf Kündig...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Umfang der Abtretung

Rz. 560 Der Umfang einer Abtretung ist durch Auslegung der Abtretungserklärung zu ermitteln; eine Teilabtretung ist möglich.[957] Üblich sind Begrenzungen der Höhe nach oder die Abtretung lediglich der Erlebensfall- oder der Todesfallansprüche. Im Regelfall werden neben der Hauptforderung auch sämtliche Gestaltungsrechte aus der Lebensversicherung abgetreten;[958] hierzu geh...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Vereinbarkeit der Ausschlussklausel mit §§ 19, 32 VVG

Rz. 218 Die Vereinbarkeit einer Ausschlussklausel für gefahrrelevante Umstände in der Kreditlebensversicherung mit §§ 19, 32 VVG ist umstritten.[289] Rz. 219 So wird die Ansicht vertreten, dass derartige Risikoausschlussklauseln in der Kreditlebensversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 19 VVG abweichen und daher nach § 32 VVG unwirksam sind.[290] Denn die Au...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) § 14 VVG

Rz. 229 Nach § 14 VVG ist die Leistung aus einer Lebensversicherung mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig.[301] Notwendige Erhebungen umfassen die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer braucht, um den Eintritt des Versicherungsfalls fes...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Sterbegeldversicherung

Rz. 13 Ist vereinbart, dass der Versicherer bei Tod der versicherten Person unabhängig vom Zeitpunkt des Todesfalls zur Leistung verpflichtet sein soll, handelt es sich um einen lebenslangen Todesfallschutz. Das Risiko des Versicherers besteht in der Ungewissheit, wie viele Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geleistet haben wird....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VIII. Versicherungsbeginn

Rz. 122 Hinsichtlich des Versicherungsbeginns ist zu unterscheiden zwischen dem formellen, dem materiellen und dem technischen Versicherungsbeginn. Der formelle Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages. Mit dem technischen Versicherungsbeginn ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Prämien zu zahlen. Der materielle Versich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Abgrenzung von Risikoausschluss und Obliegenheit

Rz. 190 Hat der Anspruchsberechtigte den Tod der versicherten Person gemeldet, stellt sich für den Versicherer die Frage, ob die weiteren Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sind bzw. ein Risiko eingetreten ist, für das der Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Abzugrenzen ist ein solcher Risikoausschluss von den Obliegenheiten, wobei es nach der ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Rentenversicherung

Rz. 21 Bei der Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung im Erlebensfall in einer in Bezug auf die versicherte Person lebenslangen Rentenzahlung. Der Versicherer trägt bei der Rentenversicherung das sog. Langlebigkeitsrisiko. Rz. 22 Im Todesfall kommen je nach Ausgestaltung der Versicherung verschiedene Leistungen in Betracht. Marktüblich sind als Todesfallleistung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / V. Einwilligung der versicherten Person

Rz. 96 Wird der Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers geschlossen und übersteigt die vereinbarte Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist gem. § 150 Abs. 2 S. 1 VVG für das Zustandekommen des Vertrages grundsätzlich die schriftliche Einwilligung der versicherten Person erforderlich.[77] Eine Ausnahme sieht § 150 ...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / II. Anspruchsprüfung

Rz. 3 Für die Anspruchsprüfung bietet sich gedanklich folgendes Vorgehen an: Rz. 4 Dies entspricht nicht dem Aufbau der neueren Bedingungswerke, weil darin die für den VN negativen Ausschlüsse erst nach den vereinbarten Leistungen genannt werden. Es entspricht aber dem Weg der...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Minderjähriger als versicherte Person

Rz. 112 Ist die versicherte Person ein minderjähriges Kind, trifft § 150 Abs. 3 VVG eine Sonderregelung für den Fall, dass der Vater oder die Mutter als Versicherungsnehmer die Lebensversicherung auf die Person des minderjährigen Kindes beantragen. In diesem Fall bedarf es der Einwilligung des minderjährigen Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Erklärung des bisher Berechtigten

Rz. 519 Berechtigt zur Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts ist zunächst einmal der Versicherungsnehmer als Inhaber der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung. Da das Bestimmungsrecht kein höchstpersönliches Recht ist,[881] kann es bei einer Abtretung, Verpfändung, einem gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder kraft Gesetzes auf einen and...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Rücktrittsrecht

Rz. 433 Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfordert eine entsprechende Erklärung des Versicherers; es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 VVG muss der Rücktritt begründet werden. Rz. 434 Die Erklärung des Versicherers muss unzweideutig als Rücktritt zu verstehen sein (zur Möglichkeit der Umdeutung einer Anfechtungserkläru...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / c) Kriegsereignisse

Rz. 821 In aller Regel nehmen die AVB Krankheiten, Unfälle oder Todesfälle, die durch Kriegsereignisse, Bürgerkriege oder Unruhen verursacht sind, sowie deren Folgen von der Leistungspflicht aus. Vereinzelt ist der Ausschluss auf vorhersehbare Kriegsereignisse beschränkt. Wann Krieg herrscht und ob der Ausschluss auch dann greift, wenn die Krankheit oder der Unfall in ähnlich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Berechnung des Rückkaufswerts bei Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008

Rz. 360 Die Verpflichtung zur Zahlung des Rückkaufswertes bei Kündigung des Versicherungsnehmers oder Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers besteht gem. § 169 Abs. 1 VVG nur bei Versicherungen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei denen der Eintritt der Verpflichtung gewiss ist. Unter § 169 VVG fallen damit (klassische und fondsgebundene) kapitalbildende L...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Informationspflichten bei der Lebensversicherung gem. § 2 Abs. 1 VVG-InfoV

Rz. 56 § 2 Abs. 1 VVG-InfoV verpflichtet den Versicherer bei der Lebensversicherung, dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Bezugsrechte

Rz. 623 Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (siehe oben Rdn 498). Wird vor dem Eintritt des Versicherungsfalls über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen. Lehnt der Insolvenz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Wegfall des Bezugsrechts

Rz. 530 Für den Wegfall eines Bezugsrechts kommt vor allem dessen Widerruf in Betracht; es gelten die bereits dargestellten Voraussetzungen für die Einräumung bzw. Änderung (siehe Rdn 516 ff.). Der Widerruf kann verbunden werden mit der Einräumung eines neuen Bezugsrechts. Eine das Bezugsrecht ändernde Erklärung muss hinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in wel...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Lebensversicherung und Zugewinnausgleich

Rz. 639 Fraglich kann sein, wem der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Zugewinnausgleich zuzuordnen ist, wenn widerrufliche oder unwiderrufliche Bezugsrechte oder Rechte anderer Personen aufgrund von Verpfändung, Abtretung oder Pfändung bestehen. Hier dürfte danach zu differenzieren sein, in wessen Vermögen die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung fallen. F...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Selbsttötung

Rz. 200 Nach § 161 VVG ist bei einer Versicherung für den Todesfall der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat. Der Versicherer hat in diesem Fall – soweit vorhanden – den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG z...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Umfang der Pfändung

Rz. 584 In Bezug auf den Umfang der Pfändung kommt es zunächst auf die Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an. Hier stellt sich die Frage nach den Anforderungen an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung. Diese ist aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit so bestimmt zu bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / H. Checkliste: Lebensversicherung

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO

Rz. 591 § 851c Abs. 1 ZPO regelt, dass Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn die Verträge durch Vereinbarung bestimmter Produktmerkmale und Verfügungsbeschränkungen für die Alterssicherung bestimmt sind. Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist, dassmehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Einschränkungen und bedingte Bezugsrechte

Rz. 511 In der Praxis sind weitere Einschränkungen oder in anderer Form bedingte Bezugsrechte durchaus üblich. Rechtlich sind sie größtenteils unbedenklich. Schwierigkeiten entstehen jedoch, wenn der Inhalt des Bezugsrechts unter bestimmten Umständen keine eindeutige Zuordnung der Versicherungsleistung ermöglicht oder wenn mit der Einräumung des Bezugsrechts über die Bezugsr...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Lebensversicherung und Erbrecht

Rz. 667 Im Rahmen des Erbrechts[1201] stellt sich vor allem die Frage, ob die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung in den Nachlass fallen.[1202] Stirbt der Versicherungsnehmer einer Versicherung auf das Leben einer anderen Person, fällt die Versicherungsnehmerstellung in den Nachlass des Versicherungsnehmers. Tritt der Versicherungsfall bei einer Versicherung auf ...mehr

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§ 16 Private Unfallversiche... / 5. (Haftungsbegründende) Kausalität

Rz. 54 Die Gesundheitsschädigung muss durch das Unfallereignis entstanden sein, Ziff. 1.3 AUB. Es gilt die Adäquanztheorie.[108] Das Unfallereignis muss im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, die Gesundheitsschädigung herbeizuführen....mehr

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§ 17 Krankenversicherung / j) Wettkämpfe

Rz. 837 Einige Versicherer schließen den Versicherungsschutz für Verletzungen aus, die durch die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden. Für wirksam hat das OLG Hamburg[558] insbesondere folgende Klausel erachtet: Zitat "Keine Leistungspflicht besteht … für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfäl...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 775 Die Reisekrankenversicherung sieht grundsätzlich Leistungen des Versicherers während des Auslandsaufenthaltes des Versicherten vor. Hiervon umfasst sind neben dem Aufwendungsersatz von Heilbehandlungskosten regelmäßig auch die Kosten des Krankenrücktransportes sowie die Beerdigung oder Überführung im Todesfall. Rz. 776 Der Abschluss einer solchen Reisekrankenversicher...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 2. Umfang des Versicherungsschutzes

Rz. 788 Soweit kein Krankenhaustagegeld abgesichert ist, handelt es sich bei der Reisekrankenversicherung um eine Passivenversicherung. Es besteht danach lediglich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in tariflichem Umfang, der wiederum eine wirksame und fällige Forderung im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu dem jeweiligen Leistungserbringer, das heißt zum Arzt, Krankenha...mehr

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ZErb 11/2024, Kann eine Nachlassimmobilie voller Nachlass leerstehen?

Köln hat eine, München hat schon seit Längerem eine, Berlin hat selbstverständlich eine, Leipzig und Dresden haben erst kürzlich eine erlassen – die Rede ist von Zweckentfremdungssatzungen oder auch Satzungen zum Schutz von Wohnraum. In Zeiten eines immer angespannteren Mietmarktes haben schon in den vergangenen Jahren immer mehr Städte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, d...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / a) Kriegsereignisse, Wehrdienstbeschädigungen (§ 5 Abs. 1 a MB/KK)

Rz. 477 Ausgeschlossen ist die Leistungspflicht bei Krankheiten, Unfällen und Todesfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anzusehen sind sowie deren Folgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Krieg im völkerrechtlichen Sinne herrscht oder schon wieder beendet ist, ebenso ist es unerheblich, ob eine förmliche Kriegserklärung abgegeben ...mehr