Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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§ 17 Landwirtschaftserbrecht / b) Erbschein und Hoffolgezeugnis

Rz. 131 Befindet sich im Nachlass ein Hof, ist gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO über die Nachfolge in den Hof ein gesonderter Erbschein zu erteilen, das "Hoffolgezeugnis". Es ist der Nachweis, wer Hoferbe geworden ist.[176] Rz. 132 Der Antrag kann entsprechend den allgemeinen Vorschriften durch jeden Miterben, aber auch durch die Nachlassgläubiger gestellt werden. Rz. 133 Das Hoffolgez...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / c) Staatsangehörigkeit mit mehreren Teilrechtsordnungen

Rz. 26 Verstirbt eine Person, welche eine Staatsangehörigkeit besitzt, in welcher es mehrere Teilrechtsordnungen gibt, so ist die Bestimmung des Erbstatuts nicht ganz einfach. Ganz grundsätzlich wird in einem solchen Fall zunächst einmal zu prüfen sein, ob dieser Staat, zu dessen Recht von Todes wegen optiert wird, über ein interlokales Kollisionsrecht verfügt oder nicht. Ex...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / I. Lebensversicherung

Rz. 25 Lebensversicherungen sind gerade im Erbrecht von besonderer Bedeutung, da der Tod des Versicherungsnehmers im Regelfall auch zum Eintritt des Versicherungsfalles mit der Folge führt, dass die Lebensversicherungssumme fällig wird. Lebensversicherungen gibt es in unterschiedlichen Gestaltungen; in vielen Fällen handelt es sich um eine Todesfallversicherung, bei der die V...mehr

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§ 14 Nachlasspflegschaft / II. Klagepflegschaft

Rz. 4 Ein Nachlasspfleger kann außerdem auf Antrag eines Nachlassgläubigers bestellt werden, der gegen den Nachlass einen Anspruch gerichtlich geltend machen will, § 1961 BGB. Diese Pflegschaft dient dem Schutz des Nachlassgläubigers, indem sie entgegen § 1958 BGB eine gerichtliche Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten bereits vor Annahme der Erbschaft ermöglicht.[3] ...mehr

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§ 1 Grundlagen / III. Gestaltungsüberlegungen zu § 102 SGB XII

Rz. 71 Die selbstständige Haftung der Erben (auch der Erben des vorverstorbenen Ehe- bzw. Lebenspartners) bietet Anlass für Gestaltungsüberlegungen, wie etwaiges Vermögen, das zu Lebzeiten des Hilfeempfängers als Schonvermögen galt – regelmäßig eine Immobilie –, der Einsatzgemeinschaft bestmöglich erhalten und einem Regress des Sozialhilfeträgers entzogen werden kann. Rz. 72...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / 2. Bezugsberechtigte

Rz. 27 In den meisten Fällen hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag bestimmt, welche dritte Person die Begünstigte, also zum Empfang der Versicherungsleistung berechtigt ist. Der Begünstigte erwirbt einen unmittelbaren Leistungsanspruch gegen den Versicherer. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass und bleibt somit dem Zugriff der Erben oder eines Nac...mehr

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§ 15 Der digitale Nachlass ... / a) Weitergabe eines Speichermediums mit zum Nutzungsrecht gehörender Datei

Rz. 30 Sollte zwischen den Miterben eine Einigung bzgl. der Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt sein, ist es aus technischen Gründen nicht möglich, dem Miterben nur das Nutzungsrecht zu übertragen. Es braucht zur Nutzung darüber hinaus die Weitergabe der Datei selbst. Befindet sich diese auf einem Speichermedium des Erblassers, geht das Speichermedium mitsamt Datei auf di...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Nicht rechtsfähige BGB-Gesellschaft

Rz. 5 Grundsätzlich sind Anteile an einer nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft nicht vererblich, denn die Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters gem. § 740a Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. (§ 727 Abs. 1 BGB a.F.) aufgelöst. Rz. 6 Diese gesetzliche Regelung ist allerdings dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann gem. § 740c Abs. 1 BGB n.F. eine Fortsetzung bei Eintritt ein...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 2. Kündigungsfrist des § 626 BGB

Rz. 77 Nach § 626 Abs. 1 BGB kann die Kündigung durch die Erbengemeinschaft auch aus wichtigem Grund erfolgen. Allerdings muss auch hier die Erbengemeinschaft die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Demzufolge kann die Kündigung aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kü...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 1. Überblick

Rz. 76 ▪ Belgien/Frankreich In Belgien und Frankreich bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft in Form der Gütergemeinschaft. Zwar wird die Erbengemeinschaft nach französischem Erbrecht gerne oft auch als Gemeinschaft sui generis bezeichnet,[208] jedoch ist sie, aufgrund ihres Gesamtzuschnitts, doch am ehesten innerhalb der Gütergemeinschaft einzuordnen. In Frankreich wird...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / c) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 138 Die inländische örtliche Zuständigkeit bestimmt sich wie auch die internationale Zuständigkeit in Art. 4 EuErbVO. Danach ist das Nachlassgericht innerhalb Deutschlands zuständig, an welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes hatte. Hatte der Erblasser indes keinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zum Zeitpunkt sein...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 1. Erbengemeinschaft bei Spaltnachlässen

Rz. 85 Besonders interessant ist die Betrachtung der Erbengemeinschaft im Falle des (tatsächlichen) Bestehens von mehreren Erbstatuten, auch wenn nach Einführung der EuErbVO dieser Fall eben gerade nicht mehr vorkommen sollte; beachtlich sind indes die zahlreichen Altfälle bis zum 17.8.2015. Die Struktur und Entstehung der Erbengemeinschaft richten sich nämlich nach dem Erbs...mehr

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§ 5 Übertragung eines Erbba... / E. Muster Erbbaurechtskaufvertrag; Muster Erbbaurechtsüberlassungsvertrag; Muster Zustimmung des Grundstückseigentümers

Rz. 14 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.1: Formulierungsvorschlag Erbbaurechtskaufvertrag „UVZ-Nr./ ERBBAURECHTSKAUFVERTRAG Heute, den _________________________ – _________________________ 20_________________________ – sind vor mir, _________________________, Notar/Notarin in _________________________, in den Geschäftsräumen des Notariats in der _________...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / I. Der Nachlass als Ausgangspunkt

Rz. 1 Gemäß § 1975 BGB beschränkt sich durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Haftung des oder der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten automatisch auf den Nachlass, genauer gesagt auf die – hiermit nicht notwendigerweise deckungsgleiche – Nachlassinsolvenzmasse. Etwas anderes gilt gemäß § 2013 BGB, wenn der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten nach Maßg...mehr

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§ 7 Anfechtung, Verwaltung ... / VI. Freiberuflerpraxis

Rz. 140 Im Fall des Todes eines Freiberuflers bestehen i.d.R. besondere berufsständische Regelungen zum Schutz der Patienten bzw. Mandanten, die eine nahtlose Versorgung durch einen kompetenten Berufsträger sicherstellen sollen.[114] So ist bspw. im Falle des Todes eines Rechtsanwalts kammerseitig ein Kanzleiabwickler zu bestellen, soweit zur Sicherstellung der weiteren Betr...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 1. Fortsetzungsklausel

Rz. 144 Bei einer Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Erben fortgeführt. Den Erben des Gesellschafters stehen nur die verbleibenden Vermögensrechte gem. §§ 728 Abs. 1 BGB n.F., jeweils i.V.m. §§ 105 Abs. 3 oder 161 Abs. 2 HGB zu, insbesondere der Anspruch auf Abfindung. Den verbleibenden Gesellschaftern wächst der Gesc...mehr

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§ 11 Vergütung des Insolven... / I. Allgemeines

Rz. 12 Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, da er – als eigenständiger Beruf – mit seiner Tätigkeit öffentliche Interessen wahrnimmt, für die ihn der Staat aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und Leistungen in Anspruch nimmt. Die Verordnung sieht hier in § 2 InsVV prozentuale Staffelsät...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / I. Republik Italien

Rz. 51 Erbstatut: Die Republik Italien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge bestimmt sich das Erbstatut ab dem 17.8.2015 gemäß Art. 21 ff. EuErbVO. Nach Stimmen der Literatur ersetzt die EuErbVO die Regelungen der Art. 46–50 ital. IPRG vollständig.[154] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt, dass sich die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsa...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ist Erblasser

Rz. 315 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird der Güterstand durch den Tod des Erstversterbenden grundsätzlich nicht beendet, sondern nach § 1483 BGB in der Regel mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen[620] fortgesetzt.[621] Nach § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB gehört der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut nicht zum Nachlass, im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeine...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / b) Rechtsprechung des BGH

Rz. 15 Anzunehmen ist eine Innengesellschaft, wenn in der Ehe planmäßige und zielorientierte Zusammenarbeit vorherrscht, die zu einer möglichen Vermögenswerterhöhung führt. Darüber schwebt ein eheübergreifender Zweck i.S.d. § 705 BGB.[21] Für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft kommt es darauf an, welche Vorstellungen die Eheleute mit der Vermögensmehrung verfolgen. ...mehr

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§ 7 Ausgleichung / 2. Erweiterter Erblasserbegriff

Rz. 51 Als Erblasser im Sinne der Vorschrift des § 2050 BGB ist grundsätzlich die Person anzusehen, deren Vermögen mit dem Tod auf den bzw. die Erben übergeht bzw. dessen Vermögen durch die Zuwendung geschmälert wurde.[108] Fraglich ist allerdings, ob bei Ehegatten, die sich in einem gemeinschaftlichen Testament[109] jeweils als Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / O. Polen

Rz. 91 Erbstatut: Auch in Polen findet die EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wird gemäß Art. 21 EuErbVO angeknüpft. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO gilt Folgendes: Gemäß Art. 34, 64 poln. IPRG stellt das polnische Recht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab.[275] Es gilt und galt der Grundsatz ...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / 6. Betreuungskosten

Rz. 20 Das Betreuungsgericht bemisst nach dem Tod des Betreuten, in welchem Maße und zu welchem Zeitpunkt Zahlungen aus dem Nachlass zu leisten sind. Diese Bestimmung findet aber nur dann statt, wenn noch zu Lebzeiten des Betreuten Vergütungsbeiträge aus der Staatskasse getilgt wurden (siehe § 292 FamFG). Zudem kann dazu das Betreuungsgericht von den Erben ein Nachlassverzei...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / III. Genossenschaft

Rz. 218 Nach der Änderung des Genossenschaftsgesetzes durch Gesetz vom 9.10.1973 geht bei Tod eines Mitglieds der Genossenschaft die Mitgliedschaft gem. § 77 Abs. 1 GenG auf die Erben über. Sie endet allerdings gem. § 77 Abs. 1 S. 2 GenG mit Schluss des Geschäftsjahres. Rz. 219 Der Untergang der Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ist gem. § 77 Abs. 2 S. 1 GenG dis...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 3. Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929

Rz. 9 Anders als das deutsch-türkische Konsularabkommen war das deutsch-persische Abkommen in der Zeit des Zweiten Weltkrieges lediglich suspendiert worden. Seine Weitergeltung wurde durch Protokoll vom 4.10.1954 bestätigt. Ob es in der Zeit von 1945 bis 1954 galt, ist zweifelhaft.[15] Das Abkommen enthält in Art. 8 Abs. 3 eine Kollisionsnorm für das gesamte Familien- und Er...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / II. Abfindungen

Rz. 8 Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu. Der Abfindungsanspruch setzt immer eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus. Diese kann individualvertraglicher Natur sein oder sich aus den §§ 1a, 9, 10 KSchG ergeben. Im Übrigen können sich Abfindungsansprüche auch aus speziellen ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / S. Königreich Spanien

Rz. 119 Erbstatut: Das Königreich ist ein Mehrrechtsstaat mit interregionalem Kollisionsrecht. Spanien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts für Erbfälle ab den 17.8.2015, gem. Art. 21 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Bezüglich der in Spanien existie...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / 1. Kommanditgesellschaft (KG)

Rz. 59 Im Fall des Todes eines Komplementärs findet über § 161 Abs. 2 HGB zunächst § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB Anwendung. Der verstorbene Komplementär scheidet aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird mit dem weiteren Komplementär fortgesetzt. Ist ein solcher nicht vorhanden, führt dies zur Auflösung der Gesellschaft und deren liquidationslosem Erlöschen.[74] Dem Erben ...mehr

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§ 20 Mietrecht / II. Regelungsinhalt

Rz. 114 Der Anwendungsbereich ist dort eröffnet, wo Mietverhältnisse betroffen sind, bei denen es nicht um Wohnraum geht (Grundstücke, bewegliche Sachen, Schiffe, Geschäftsräume). Das gilt insbesondere für Mietverhältnisse, die auf bestimmte Zeit eingegangen wurden oder bei denen die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert wurde.[168] Bei der Miete über Sachen besteht die Mög...mehr

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§ 25 Strafrecht / aa) Diebstahl, Unterschlagung

Rz. 24 Übersicht Diebstahl, § 242 StGB Tatobjekt: fremde bewegliche Sache; Fremdheit ist zu bejahen, wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht Tathandlung: Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams (faktischer Begriff mit normativer Komponente), Besitzfiktion des § 857 gilt nicht. Mitgewahrsamsbruch genügt. Subjektiv muss Vorsatz vorliegen und Absicht rechtswi...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / B. Entstehung der Erbengemeinschaft

Rz. 11 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gewillkürter Erbfolge erben meist mehrere Personen. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tod des Erblassers aufgrund gesetzlicher oder...mehr

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§ 20 Mietrecht / 2. Haftung der Erbengemeinschaft

Rz. 73 Treten die Erben nun in das Mietverhältnis ein, so wird das Mietverhältnis rückwirkend mit dem Tod des Mieters mit den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fortgesetzt.[99] Die Erbengemeinschaft tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Die Erbengemeinschaft kann Gestaltungsrechte wahrnehmen, ist einstandspflichtig für Mietzinszahlungen, auch rückständige, hat Betrie...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / U. Republik Türkei

Rz. 140 Erbstatut: Die Türkei folgt bei der Bestimmung des Erbstatuts der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt (Heimatrecht). Hiervon ausgenommen ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, auf welches stets türkisches Recht Anwendung findet. Darüber hinaus erfolgt auch eine Nachlassabwicklung in der Türkei anhand türkischen Rechts.[408] Zu beachten a...mehr

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§ 29 Berufsrecht der Rechts... / 1. "Dieselbe Rechtssache"

Rz. 7 Anknüpfungspunkt in berufsrechtlicher Hinsicht ist zunächst § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO. Danach kommt es zunächst darauf an, ob der Anwalt mit "derselben Rechtssache" bereits befasst war. Die Satzungsversammlung hat damit die Formulierung des § 356 StGB übernommen. Nach der Rechtsprechung des Senates des BGH für Anwaltssachen umfasst dieselbe Rechtssache Zitat "alle Rechtsang...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / V. Herausgabe von Unterlagen

Rz. 38 Auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers in der Regel erlischt, haben die Erben dennoch die dem Arbeitnehmer überlassenen Unterlagen und Betriebsmittel herauszugeben. Dies ergibt sich aus der Erbenhaftung nach § 1967 BGB und dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft die Ansprüche zu erfüllen hat, die nicht die persönliche Arbeitsleistung des Arbeitn...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / Literaturtipps

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§ 25 Strafrecht / b) Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatverdacht ausreichend

Rz. 82 Nach § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dies ist die Kernvoraussetzung des sogenannten Anfangsverdachts. Der Begriff des Anfangsverdachts ist deshalb der Zentralbegriff des Ermittlungsverfahrens, weil in der Strafprozessordnung z...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / III. Bestehender Regelungsbedarf im Pflichtteilsrecht

Rz. 173 In der Vergangenheit war das Erbstatut aus deutscher Sicht starr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden. War ein Erblasser Deutscher, so war die Anwendung deutschen Erbrechts in aller Regel für im Inland lebende Pflichtteilsberechtigte klar. Durch die Einführung der EuErbVO kommt es jedoch nunmehr nicht mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Be...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 3. Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO

Rz. 22 Dank der EuErbVO können nun grundsätzlich auch Deutsche eine Rechtswahl treffen. Insoweit kann von einer echten Erweiterung in den Möglichkeiten bei der Gestaltung und Abfassung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen gesprochen werden. Kurz zur Erinnerung: Vor Einführung der EuErbVO war eine Rechtswahl, zumindest aus deutschen Gesetzen heraus, nur Ausländern ge...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / d) Form der Rechtswahlerklärung

Rz. 27 Die zu treffende Rechtswahl kann gem. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO entweder ausdrücklich oder konkludent in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dabei muss die Rechtswahl nicht zwingend mit einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen verbunden sein. Bei einer konkludent erfolgten Rechtswahl ist das gewählte Recht durch Auslegung des Testaments bzw. der ...mehr

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§ 21 Versicherungsrecht / 1. Obliegenheiten

Rz. 26 Gemäß § 30 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, also den Tod der versicherten Person, unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Versicherer mitzuteilen. Bei ungewöhnlichen Todesumständen muss dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden, durch eine Obduktion die näheren Umstände des Todes zu klären, insbesondere dann, wenn der V...mehr

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§ 20 Mietrecht / V. Ablehnungsrecht

Rz. 50 Das Ablehnungsrecht steht den Eintrittsberechtigten Personen zu. Oft wird jedoch vergessen, dass der Eintritt in das Mietverhältnis grundsätzlich automatisch und somit ohne eigenes Zutun erfolgt. Verhindern können Ehegatte, Lebenspartner, das Kind, der Familien- oder Haushaltsangehörige diese Rechtsfolge nur, wenn dem Vermieter rechtzeitig erklärt wird, dass das Mietv...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / III. Rechtsnachfolge in personenbezogene Verwaltungsakte

Rz. 31 Ein personenbezogener Verwaltungsakt, z.B. die Zulassung als Gewerbetreibender nach §§ 30 ff. GewO, setzt besondere Eigenschaften, Fähigkeiten oder Kenntnisse der betroffenen Person voraus. Vor diesem Hintergrund geht ein personenbezogener Verwaltungsakt mit dem Tod der jeweiligen Person nicht auf dessen Rechtsnachfolger über,[63] sondern muss von diesem neu beantragt...mehr

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§ 6 Personenversicherung / aa) Reiserücktrittskostenversicherung

Rz. 64 Die vertragliche Absicherung besteht nur für den Eintritt bestimmter Ereignisse. Die VB-Reiserücktritt sehen versicherte acht Ereignisse vor. Eins davon muss der versicherten Person oder einer Risikoperson zugestoßen sein und eine kausale Auswirkung auf die vorgesehene Reiseplanung entfalten. Der (rechtzeitige) Reiseantritt muss für die versicherte Person unzumutbar g...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / Literaturtipps

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§ 28 Länderkurzübersichten / F. Republik Frankreich

Rz. 30 Erbstatut: Frankreich hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, womit diese für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[80] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird unbewegliches Vermögen nach...mehr

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§ 20 Mietrecht / VII. Rechtsfolgen des Eintritts

Rz. 58 Mit dem Eintritt geht das Mietverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Eintretenden über.[84] Treten mehrere Personen ein, so haften sie als Gesamtschuldner.[85] Dem Eintretenden stehen somit auch die Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zu, ebenso etwaige Schadensersatz- oder Minderungsansprüche.[86] Im Fall des Eintritts über § 563 BGB haften die Eintr...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 3. Ende der Teilzeitarbeit

Rz. 76 Die Teilzeitarbeit durch Reduzierung der Arbeitszeit bei dem alten Arbeitgeber endet mit Beendigung der Elternzeit qua lege. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 4 BEEG ("während der Elternzeit") und bei parteiangemessener Auslegung des Teilzeitbegehrens. Nach dem Ende der Elternzeit leben die Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag wieder auf. Rz. 77 Die Elternzeit und da...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / D. Königreich Dänemark

Rz. 16 Erbstatut: Dänemark ist Mitglied der Europäischen Union, jedoch nicht Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) geworden und damit Drittstaat im Sinne der Verordnung. In Dänemark galt aber bereits vor Einführung der EuErbVO das Domizilprinzip. Dies ist auf alle in Dänemark wohnenden und dauerhaft lebenden Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangeh...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / 2. Gerichtsstand

Rz. 30 Gerichtsstand für eine Teilungsklage ist neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten der besondere Gerichtsstand gem. § 27 ZPO. Hiernach kann die Teilungsklage vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) gehabt hat. Hatte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes keinen allgemeinen Gerichtss...mehr