Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Litauen / VII. Vertragliche Erbfolge

Rz. 60 Anders als z.B. das deutsche Recht sieht das litauische Recht keine Möglichkeit vor, einen Erbvertrag zu schließen. Eine gewisse Ähnlichkeit zum deutschen Ehevertrag weist das gemeinschaftliche Testament auf (siehe Rdn 39 f.). Dieses ist jedoch nur zwischen Ehegatten möglich. Das Testament ist somit in Litauen die einzige Möglichkeit, von der gesetzlichen Erbfolge abz... mehr

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Ungarn / 5. Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs

Rz. 328 Erbt jemand einen Nießbrauch an bestimmten Nachlassgegenständen, so muss – um die Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs festzustellen – zuerst der Wert dieses Rechts ermittelt werden. Die Berechnungsgrundlage des Wertes des Nießbrauchs (oder eines sonstigen Vermögensrechts) ist der sog. Jahreswert, d.h. der Wert des fraglichen Rechts für die Dauer von einem Jahr. Der Jahr... mehr

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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 165 Für die Gütergemeinschaft kennzeichnend ist das unter den Bestimmungen über das Gesamteigentum[294] stehende Gesamtgut der Ehegatten (Art. 222–224 ZGB). Die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten an einem Teil[295] der Einkünfte und des Vermögens führt zu einer materiellen Gleichstellung der Ehepartner in vermögensrechtlicher Hinsicht und bringt damit die Idee ... mehr

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Polen / 3. Gesetzliches Erbrecht aufgrund Adoption

Rz. 33 Im polnischen Erbrecht beerbt ein Adoptierter den Annehmenden und seine Verwandten so, als wenn er ein leibliches Kind des Annehmenden wäre, und der Annehmende und seine Verwandten beerben einen Adoptierten so, als wenn der Annehmende ein leiblicher Elternteil des Adoptierten wäre (Art. 936 § 1 ZGB). Rz. 34 Gemäß Art. 936 § 2 ZGB beerbt der Adoptierte aber nicht seine ... mehr

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Belgien / b) Steuerermäßigung für Erben und Vermächtnisnehmer in gerader Linie und für gesetzlich Zusammenwohnende, die von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind

Rz. 230 Gehört zu den Nachlassgütern wenigstens ein Eigentumsanteil der Immobilie, in welcher der Erblasser seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode hatte,[164] und erwirbt ein Verwandter oder Vermächtnisnehmer in gerader Linie oder ein gesetzlich zusammenwohnender Partner, der von der unter Rdn 229 erwähnten Steuerbe freiung ausgeschlossen war, di... mehr

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Belgien / 1. Steuerpflichtige Schenkungen

Rz. 236 Steuerpflichtige Schenkungen, d.h. notariell beurkundete Schenkungen, Schenkungen von Immobilien und andere registrierungspflichtige Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tode an Erben oder Vermächtnisnehmer gemacht hat, werden für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt, außer in der Region Brüssel-Hauptstadt.[165... mehr

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Schweiz / b) Erbeinsetzung

Rz. 100 Eine Erbeinsetzung liegt dann vor, wenn der Erblasser der begünstigten Person eine bestimmte Quote am Nachlass oder den gesamten Nachlass zuweist (Art. 484 ZGB).[169] Die eingesetzten Erben treten – gleich wie die gesetzlichen Erben – mit dem Tod des Erblassers uno actu und ipso iure in alle vererblichen Rechtspositionen des Erblassers ein, und die Schulden des Erbla... mehr

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Irland / 1. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 1 Bilaterale Staatsverträge, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht regeln, existieren in Irland nicht. Irland nimmt nicht an der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) teil. Somit gilt auch seit dem 17.8.2015 aus irischer Sicht weiterhin das autonome irische Kollisionsrecht. Rz. 2 Das Internationale Erbrecht ist in Irland nicht kodifiziert un... mehr

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Belgien / 2. Zuwachsklausel

Rz. 94 Im Rahmen der Vereinbarung einer Zuwachsklausel (früher auch tontine genannt) erwerben zwei oder mehr Personen einen Vermögensgegenstand, i.d.R. eine Immobilie, aber z.B. auch einen Gesellschaftsanteil, gemeinschaftlich, mit der Maßgabe, dass der Anteil des Zuerstversterbenden dem oder den übrigen Beteiligten mit seinem Tode zufällt.[122] Hierbei handelt es sich grund... mehr

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Niederlande / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 133 Nach niederländischem Recht hat der Erbe drei Möglichkeiten. Er kann den Nachlass Rz. 134 Für die Entscheidung hat der Erbe drei Monate Zeit. In diesem Zeitraum können die Gläubiger den Erben nicht in Anspruch nehmen. Rz. 135 Bei einer reinen Annahme der Erbschaft ha... mehr

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Luxemburg / 2. Verfahren

Rz. 151 Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:[72] Rz. 152 Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Übe... mehr

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Dänemark / c) Bemessungsgrundlage

Rz. 173 Der Erbschaftsteuerpflicht (boafgift) unterliegt, wie bereits ausgeführt (siehe Rdn 169), ein im Zeitpunkt seines Todes in Dänemark ansässiger Erblasser mit seinem weltweiten Nettovermögen (d.h. nach Abzug der Verbindlichkeiten) zum Marktwert. Ein Erblasser ist – ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit – dann in Dänemark ansässig, wenn seine Beziehung zu Dänemar... mehr

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Schweiz / d) Nacherbschaft

Rz. 108 Der Erblasser kann Nacherben einsetzen (Art. 488 ZGB).[183] Dabei ist nur eine einmalige Nacherbfolge zulässig (Art. 488 Abs. 2 ZGB). Der Vorerbe hat das Erbgut zu schonen und zu erhalten, so dass seine Stellung diesbezüglich derjenigen eines Nutznießers ähnlich ist.[184] Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben oder zu einem anderen, vom Erblasser... mehr

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Frankreich / c) Ehegattennießbrauch

Rz. 84 Der Nießbrauch des überlebenden Ehegatten entsteht kraft Gesetzes ohne weitere Bestellungsakte. Die Stellung des Ehegatten als Nießbraucher richtet sich nach Art. 578 ff. C.C. Der Nießbrauch ist gem. Art. 595 C.C. übertragbar, erlischt gem. Art. 617 C.C. jedoch in jedem Fall mit dem Tod des Berechtigten. Der Nießbrauch bezieht sich nach Art. 757 C.C. immer auf sämtlic... mehr

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Irland / 1. Anwendbarkeit der EuErbVO

Rz. 12 Aus deutscher Sicht bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht seit dem 17.8.2015 nach der EuErbVO.[24] Irland ist dieser Verordnung nicht beigetreten. Deswegen ist es nach h.M., obwohl es Mitglied der Europäischen Union ist, als Drittstaat im Sinne der Verordnung und nicht als Mitgliedstaat zu behandeln.[25] Die EuErbVO ist jedoch gemä... mehr

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Schweden / 1. Rechtsnatur des Nachlasses, Beteiligte

Rz. 128 Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person.[103] Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1).[104] Er kann im Grundstücksregister als solcher eingetragen werden. Ist ein bo... mehr

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Finnland / 2. Güterstatut

Rz. 19 Seit dem 29.1.2019 wird in Finnland die EuGüVO angewandt.[11] Die Frage, inwieweit diese auf einen konkreten Fall (zeitlich) Anwendung findet, richtet sich nach der EuGüVO und nicht nach finnischem Recht. Daher wird auf eine weitergehende Darstellung an dieser Stelle verzichtet. Rz. 20 Für Ehen, die vor dem 29.1.2019 geschlossen und nach dem 1.3.2002 durch Tod eines de... mehr

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ZErb 01/2025, Die Testament... / aa. Erheblicher Altersunterschied

Besteht zwischen den Ehegatten ein großer Altersunterschied oder gehen sie beispielsweise aufgrund einer schweren Erkrankung eines Ehegatten davon aus, dass dieser vorversterben werde, kann dies als Anhaltspunkt gegen eine wechselbezügliche Bindung anzusehen sein.[30] In diesen Fällen dürfte nämlich der deutlich ältere bzw. schwer erkrankte Ehegatte kaum ein Interesse daran ... mehr

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [168] bestimmen.[169] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni... mehr

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Türkei / 3. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln in Personengesellschaften

Rz. 88 Der Tod eines Gesellschafters bringt bei einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft (Personengesellschaften) i.d.R. die Auflösung der Gesellschaft mit sich. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, die eine Nachfolge-, Eintritts- oder Fortsetzungsklausel enthält. Dass die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt wird, kann mit einer... mehr

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Slowenien / VII. Widerruf

Rz. 72 Eine vertragliche Verpflichtung des Testators, eine Bestimmung zu widerrufen oder nicht zu widerrufen, ist ungültig (Art. 105 ErbG). Ein gänzlicher oder teilweiser ausdrücklicher Widerruf erfolgt in Form eines Testaments, wobei für den Widerruf eine von der Errichtung abweichende Form gewählt werden kann (Art. 99 Abs. 1 ErbG), da alle Formen die gleiche Wirkung entfal... mehr

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Großbritannien: England und... / 6. Auslandsbezug

Rz. 152 Bei Fällen mit Auslandsbezug stellt der IHTA allein auf die Person des Schenkers bzw. Erblassers ab: mehr

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Bulgarien / 1. Annahme des Erbes

Rz. 70 Die Annahme des Erbes entfaltet eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Todes. Die Annahmeerklärung kann ausdrücklich erfolgen. Bei den Rayongerichten wird ein Buch der Erberklärungen geführt, in dem der Richter sie einträgt. Die Annahmeerklärung darf keine Bedingung oder Befristung beinhalten. Auch kann die Annahme nicht wirksam auf einen Teil der Erbsch... mehr

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Niederlande / III. Erbschein; Testamentsregister

Rz. 142 Nach dem Tod des Erblassers erstellt der Notar oft den sog. verklaring van erfrecht (Erbschein). Darin wird festgelegt, wer die Erben des Erblassers sind und wer der Testamentsvollstrecker ist. Dem Notar obliegt eine Untersuchungspflicht. Er wird die Familie des Erblassers befragen und Auszüge beim Standesamt beantragen. Ebenfalls wird geprüft, ob der Erblasser ein T... mehr

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Litauen / 4. Aktien

Rz. 83 Die Eigentumsrechte an geerbten Aktien werden durch den Erbschein bestätigt. Nur aufgrund eines Erbscheins kann die Eintragung in das Wertpapierkonto (bei nicht zertifizierten Aktien) oder das Aktienregister (bei zertifizierten Aktien) veranlasst werden.[33] Deshalb kann der Erbe alle Rechte und Pflichten als Aktionär erst nach Erhalt des Erbscheins ausüben. Bis dahin... mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 3. Gemeindliche Bodenwertzuwachssteuer

Rz. 138 Nur am Rande sei angemerkt, dass die Gemeinden für den Bereich der gemeindlichen Bodenwertzuwachssteuer gemäß Art. 108.4 TRLRHL[228] einen Steuerlass in Höhe von 95 % des Steuerbetrages für Erwerbe mortis causa regeln können. Hier vertritt die Steuerverwaltung die Auffassung, dass eine lebzeitige Übertragung durch Erbvertrag einen Erwerb von Todes wegen darstellt.[229] mehr

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Polen / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 39 Über Vermögen kann von Todes wegen nur durch Testament verfügt werden (Art. 941 ZGB). Gemäß Art. 942 ZGB darf ein Testament die Verfügungen nur eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind im polnischen Recht nicht vorgesehen. Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist unwirksam (Art. 1047 ZGB). Nach dem polnischen Recht ist als Erbv... mehr

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Dänemark / e) Persönliche und sachliche Freibeträge

Rz. 175 Der überlebende Ehegatte ist hinsichtlich des auf ihn von Todes wegen übergegangenen Vermögens sowohl von der Erbschaftsteuer als auch der tillægsboafgift freigestellt (§ 3 Buchst. a DSL). Vor Erhebung der 15 % Erbschaftsteuer zu Lasten anderer Nachlassnehmer wird das auf den überlebenden Ehegatten übergegangene Vermögen vorab abgezogen. Zudem wird auf den dergestalt... mehr

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Schweiz / 4. Verzicht auf den Pflichtteil

Rz. 122 Ein Erbe kann gegenüber dem Erblasser in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf seine Erbansprüche, insbesondere auf den Pflichtteil, verzichten. Weil ein nicht pflichtteilsgeschützter Erbe ohne Begründung übergangen, ein testamentarisch eingesetzter Erbe jederzeit mittels einer neuen Verfügung von Todes wegen (Art. 509 Abs. 1 ZGB) und ein erbvertraglich eingesetzt... mehr

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Irland / 3. Rechtslage vor Inkrafttreten der EuErbVO

Rz. 17 Nach früherer Rechtslage (bis 16.8.2015) unterlag die Rechtsnachfolge von Todes wegen aus deutscher Sicht gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. – vorbehaltlich einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. bzw. eines vorrangigen Einzelstatuts gemäß Art. 3a Abs. 2 EGBGB – dem Heimatrecht des Erblassers im Todeszeitpunkt. Da auch eine Anknüpfung des Erbstatuts für Immobilie... mehr

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V / 42 Verteidiger, Vollmacht des Verteidigers [Rdn 5279]

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bachem, Bewertung von überverzinslichen Geldleistungsverbindlichkeiten, DStR 1999, 773; Böhm, Darlehen beim Tod des Darlehensnehmers, ZEV 2002, 337; Brosch, Das Disagio im Bewertungsrecht, DB 1984, 1696; Ebeling, Schenkung einer wertlosen Forderung mit Besserungsabrede – Gegenstand einer Schenkung, ZEV 2009, 416; Fiedler, Die Besteuerung der unentgeltlichen Übertragung von L... mehr

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Belgien / 2. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Testaments

Rz. 50 Testierfähigkeit nach belgischem Recht erfordert volle Geschäftsfähigkeit; Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,[91] sind in ihrer Testierfähigkeit beschränkt, vgl. Art. 4.136 ff. ZGB. So können Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kein Testament errichten. Ab dem 16. Lebensjahr können sie über di... mehr

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Italien / 1. Rechtsnatur und Pflichtteilsberechtigte

Rz. 132 Pflichtteilsberechtigte Personen (legittimari) sind nach Art. 536 c.c. der Ehegatte,[199] die Kinder und, falls solche nicht vorhanden, auch die Vorfahren.[200] Darunter fallen nach der Kindschaftsrechtsreform nun auch die Vorfahren von außerhalb der Ehe geborenen Kindern (Art. 536, 538 n.F. und Art. 544 c.c.).[201] Rz. 133 Der Pflichtteil bildet die sog. quota di ris... mehr

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Österreich / 6. Pflegevermächtnis

Rz. 41 Mit dem ErbRÄG 2015 wurde durch das Pflegevermächtnis eine gesetzliche Abgeltung von Pflegeleistungen in der Familie neu geschaffen (§ 677 ABGB). Rz. 42 Anspruchsberechtigt ist eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (mindestens 20 Stunden/Monat[20]) gepfl... mehr

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Niederlande / 3. Schulden des Nachlasses

Rz. 84 Folgende Schulden werden nach dem Gesetz als Schulden des Nachlasses anerkannt (Art. 4:7 BW): mehr

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Spanien: Balearische Inseln / dd) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 66 Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen geschäftsfähig sein.[111] Rz. 67 Die Universalschenkung ist in formeller Hinsicht gem. Art. 5 ErbVG nur wirksam, wenn sie in öffentlicher Urkunde niedergelegt wurde. Es handelt sich um ein echtes Wirksamkeitserfordernis (requisito ad solemnitatem), das auch dann eingreift, wenn die Art der schenkungsgegenständlichen Gü... mehr

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Spanien: Balearische Inseln / cc) Verzicht

Rz. 73 Der unwiderrufliche[132] Erbverzicht kann sich auf das Noterbrecht beschränken (beschränkter Verzicht) oder sich darüber hinaus auf das Erbrecht insgesamt erstrecken (unbeschränkter Verzicht). Davon abgesehen ist eine Beschränkung des Verzichts dem Umfang nach nicht vorgesehen.[133] Der Verzicht darf – im Unterschied zur Schenkung[134] – gem. Art. 39 ErbVG auch nicht ... mehr

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Deutschland / 1. Erbeinsetzung

Rz. 67 Die Erbeinsetzung ist regelmäßig das zentrale Element einer letztwilligen Verfügung. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB handelt es sich dann um eine Erbeinsetzung, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zuwendet, auch wenn er dafür nicht das Wort Erbeinsetzung verwendet. Setzt der Erblasser mehrere Personen zu ... mehr

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Deutschland / 5. Auflage

Rz. 80 Mittels einer Auflage kann der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder einem Unterlassen verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung bzw. das Unterlassen zuzuwenden (§ 1940 BGB). Im Gegensatz zum Vermächtnis braucht die Leistung, die als Auflage zu erbringen ist, keinen Vermögenswert zu besitzen.[66] Typische Auflagen sind... mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / 1. Grundfall

Rz. 907 Die Pflichtteilsberechtigung ergibt sich aus § 2303 BGB.[696] Gem. § 2303 Abs. 1 BGB ist jeder Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn er von dem Erblasser durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Unerheblich ist, ob es sich dabei um ein eheliches oder ein nichteheliches Kind handelt. Auch die Eltern und der Ehegatte d... mehr

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Slowenien / V. Verwahrung

Rz. 70 Es obliegt der Entscheidung des Testators, wo er sein Testament verwahrt (z.B. bei sich, Bank, Testamentszeugen, Erben, Notar).[193] Mit der Verwahrung ist keine Rechtswirkung verbunden. Bei Gericht können sowohl gerichtliche und internationale als auch ohne Mitwirkung eines Richters verfasste letztwillige Verfügungen und die Urkunde über ein mündliches Testament hint... mehr

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Irland / 2. Enterbung bzw. Entziehung des Pflichtteilsrechts

Rz. 148 Eine Enterbung ist jederzeit möglich. Dem überlebenden Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und den Kindern können jedoch ihre Rechte nach Sec. 111, 111A bzw. Sec. 117 ISA nicht entzogen werden (siehe Rdn 113 ff.). Ein Entzug ist nur durch faktische Verminderung des Vermögens zu Lebzeiten möglich. Hier ist jedoch die Schutzvorschrift der Sec. 121 ISA zu beachte... mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 1. Eingeschränkte dynamische Verweisung auf das Erbrecht des Código Civil

Rz. 16 Für die gesetzliche Erbfolge verweist die CDCIB weitestgehend auf die Regelungen des Código Civil. Dem Grundsatz nach soll das Erbrecht Anwendung finden, das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gilt.[22] Zu beachten ist indes, dass die entsprechenden Verweisungen grundsätzlich nicht als "dynamische Verweisungen" zu verstehen sind, sondern dass grundsätzlich der Cód... mehr

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Türkei / 5. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 99 Grundsätzlich kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen (Art. 642 Abs. 1 ZGB). Würde die sofortige Vornahme der Teilung der Erbschaft den Wert der Erbschaft erheblich schädigen, kann das Friedensgericht die Verschiebung der Teilung des Nachlasses oder einzelner Erbschaftssachen anordnen (Art. 642 Abs. 3 ZGB). Ist ein noch nicht gebor... mehr

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Griechenland / 3. Außerordentliche Testamentsformen

Rz. 52 Dies sind die Seetestamente (Art. 1749 grZGB), Nottestamente bei Absperrung (Art. 1757 grZGB) und die Militärtestamente (Art. 1753 grZGB). Rz. 53 Gemeinschaftliche Testamente in jeder Form werden vom griechischen Recht als nicht wirksam erklärt (Art. 1717 grZGB). Rz. 54 Der Notar, der ein Testament verwahrt, hat unverzüglich, sobald er von dem Tode des Erblassers Kenntn... mehr

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Russische Föderation / 2. Geschlossene Testamente

Rz. 33 Gemäß Art. 1126 ZGB kann der Erblasser ein Testament aufsetzen, ohne dass irgendeine weitere Person Kenntnis von dem Inhalt erhält. Ein solches geschlossenes Testament muss vom Erblasser handschriftlich aufgesetzt und unterzeichnet werden. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist es unwirksam. Dieses Testament muss der Erblasser in einem verschlossenen Umsc... mehr

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Norwegen [1] / D. Nachlassabwicklung

Rz. 88 Die Auseinandersetzung des Nachlasses ist im Dritten Teil des ADL geregelt. Es bestehen zwei Formen der Nachlassteilung: die Teilung durch die Erben selbst (private Teilung – privat skifte) und die Teilung durch das Nachlassgericht (öffentliche Teilung – offentlig skifte). In allen Fällen ist die Mitwirkung eines Gerichts erforderlich. Dabei ist das Gericht erster Ins... mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Die Grundsätze der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit nach der EuErbVO

Rz. 13 Das System der Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO ist von dem Bestreben geprägt, in möglichst vielen Fällen einen Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht herzustellen.[28] So knüpft die EuErbVO sowohl das Erbstatut (Art. 21 EuErbVO) als auch die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO primär an den gewöhnlichen Aufenthalt des Er... mehr

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Schweden / 5. Güterteilung aufgrund des Eherechts

Rz. 152 War der Verstorbene beim Erbfall verheiratet, findet nach registrierter Aufstellung des Nachlassverzeichnisses normalerweise zunächst die hälftige Teilung des ehelichen Gutes statt (bodelning). Der schwedische gesetzliche Güterstand wird "giftorättsgemenskap" genannt. Während der Ehe bestehen grundsätzlich eigene Vermögenssphären der Ehegatten. Jeder Ehegatte kann se... mehr