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§ 8 Beendigung der Erbengemeinschaft / E. Abschichtung

Stephan Rißmann
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Rz. 90

Seit 1998 ist auch durch den BGH[108] neben dem Auseinandersetzungsvertrag (siehe oben Rdn 84) und der Erbteilsübertragung (siehe oben Rdn 89) ein "dritter Weg" der Auseinandersetzung anerkannt, der zu einer Teilauseinandersetzung führt:[109] Miterben scheiden einverständlich gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus. Dies wird allgemein als "Abschichtung" bezeichnet, ein Begriff, den der BGH übernommen hat.[110] Bei der Abschichtung gibt ein Miterbe seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf, insbesondere sein Recht auf ein Auseinandersetzungsguthaben. Der Erbteil des Ausgeschiedenen wächst den verbleibenden Miterben aufgrund entsprechender Anwendung von §§ 1935, 2094, 2095 BGB an.[111] Bleibt lediglich ein Miterbe übrig, führt die Anwachsung zum Alleineigentum am Nachlass und die Erbengemeinschaft ist beendet.[112] Der durch Abschichtung ausgeschiedene Miterbe bleibt jedoch formal Erbe und ist daher auch im Erbschein aufzuführen.[113] Denn seine Position als Erbe wird durch Erwerb von Todes wegen begründet und ist nicht übertragbar. Vergleichbar ist dies mit der Situation bei der Veräußerung eines Miterbenanteils gem. § 2033 BGB. Nachlassgläubigern kann die Abschichtung nicht entgegengehalten werden, sie können sich weiterhin an den abgeschichteten Erben halten, der ihnen gegenüber nach wie vor haftet. Eine Abschichtung muss sich stets auf den gesamten Nachlass beziehen und kann nicht auf einzelne Gegenstände beschränkt werden.[114]

 

Rz. 91

Es ist in der Lit. umstritten und von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden, ob ein Miterbe auch durch einseitige (formlose) Erklärung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden kann.[115] Ein Abfindungsanspruch entstünde aufgrund dieser einseitigen Erklärung freilich nicht: der Anteil des ausscheidungswillige...

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