Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 2. Aufhebungsantrag/Scheidungsantrag/Zustimmung zur Scheidung

Rz. 50 Neben den zuvor genannten Auflösungsfällen umfasst die Verweisung auf § 2077 BGB auch die in § 2077 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB der Auflösung gleichgestellten Fälle. Demnach führt eine wirksam erhobene und begründete Aufhebungsklage ebenso wie ein bereits zugestellter und begründeter Scheidungsantrag zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments. Hat der andere Ehegat...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 5. Wechselbezügliche Verfügungen

Rz. 55 Die grundsätzliche Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen inhaltlich aufrechtzuerhalten, ist weitgehend anerkannt. Das gilt nicht nur, wenn beide Ehegatten die Fortgeltung für den Fall der Eheauflösung wollten, sondern – und auch hier ohne Umdeutung – auch dann, wenn nur ein Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten wissen wollte (die an sich ...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / 2. Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 27.1.1997

Rz. 59 Errichtet jemand ein Testament, in dem er zu seinem Erben eine andere Person als den gesetzlichen Erben einsetzt, so hat letzterer zu Lebzeiten des künftigen Erblassers kein schutzwürdiges Interesse daran, im selbstständigen Beweisverfahren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments klären zu lassen...mehr

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Literaturverzeichnis / 29

Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, 6. Auflage 2015mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 1. Vertretung des Widerrufsempfängers

Rz. 21 Ist der andere, nicht widerrufende Ehegatte geschäftsunfähig, so ist zu klären, ob der Zugang der Widerrufserklärung auch gegenüber einem gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter erfolgen kann. Gehört zum Aufgabenkreis eines für ihn bestellten Betreuers die Vermögenssorge, so kann der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber dem Betreuer erklärt wer...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / II. Widerruf bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Ehegatten

Rz. 7 Ist der andere, nicht widerrufende Ehegatte geschäftsunfähig und gehört zum Aufgabenkreis eines für ihn bestellten Betreuers die Vermögenssorge, so kann der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments auch gegenüber dem Betreuer erklärt werden.[3] Die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass ein Widerruf auch im Falle der Geschä...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / IV. Feststellung der Unwirksamkeit einer lebzeitigen Verfügung des gebundenen Erblassers?

Rz. 39 Das OLG Düsseldorf bejahte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1956 ein rechtliches Interesse für eine Feststellungsklage eines bindend eingesetzten Mit-Schlusserben betr. die Unwirksamkeit einer lebzeitigen unentgeltlichen Veräußerung eines Nachlassgrundstücks als wesentlicher zum künftigen Nachlass gehörender Vermögenswert an einen anderen Mit-Schlusserben unter Umge...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / a) Feststellungsinteresse

Rz. 14 Nach der Rechtsprechung besteht ein Feststellungsinteresse für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments des Betreuten, wenn für diesen aufgrund der bestehenden Testierunfähigkeit keine andere rechtliche Möglichkeit besteht, das unwirksame Testament zu widerrufen. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge handelt nicht pflichtwidrig, wenn er ...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / V. Feststellungsklagen über erbrechtliche Rechtsverhältnisse zu Lebzeiten des Erblassers

Rz. 6 Für die Beratungspraxis stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit schon zu Lebzeiten eines Erblassers die späteren (Erb-)Rechte potenzieller Erben gesichert werden können.[5] Ob schon zu Lebzeiten des Erblassers erbrechtliche Fragen durch Feststellungsklage geklärt werden können, ist nach § 256 ZPO zu beurteilen. Die Klage muss auf Feststellung des Bestehens oder Ni...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 1. Erforderliche Testierfähigkeit

Rz. 16 Ein testierunfähiger Ehegatte kann ein Testament und darin enthaltene wechselbezügliche Verfügungen nicht persönlich widerrufen.mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 5. Rechtsschutz des Schlusserben gegenüber einem (Mit-)Erbenkonkurrenten?

Rz. 50 In der Literatur ist streitig, ob nach dem Tode des Erststerbenden und zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten ein Schlusserbe gegenüber einem (Mit-)Erbenkonkurrenten, bspw. gegenüber einem eingesetzten Mitschlusserben, im Wege der Feststellungsklage klären lassen kann, ob eine Beeinträchtigung seiner auf einer bindend gewordenen Verfügung von Todes wegen beruhenden P...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 4. Grundsatz: Keine prozessualen Sicherungsmittel des Schlusserben

Rz. 48 Weil der Schlusserbe vor dem Tod des überlebenden Ehegatten kein Anwartschaftsrecht hat, kann er die Erberwartung aus dem bindend gewordenen Testament auch nicht durch Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes, bspw. durch Arrest oder einstweilige Verfügung (§§ 916 Abs. 2, 936 ZPO) sichern lassen.[39] Rz. 49 Eine mittelbare Sicherung des Schlusserben ist jedoch möglich: ...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / I. Die Einflussnahme des einseitig widerrufenden Ehegatten auf die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen des anderen Ehegatten

Rz. 13 Die Wechselbezüglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments (§ 2270 BGB) oder eines Erbvertrags (§ 2298 BGB) führt dazu, dass ein Erblasser mit seinen rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht nur Einfluss auf seine eigenen Verfügungen von Todes wegen nehmen kann, sondern auch auf diejenigen des anderen Testators, und zwar ohne dessen Zutun. Die innere inhaltliche Abhän...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 1. Unterschiedliche Zulässigkeit in einzelnen Staaten

Rz. 26 Nur wenige Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament. In Deutschland und in Österreich ist es bekannt (§§ 2265 ff. BGB; Art. 583, 1248 ABGB). In common-law-Rechtsordnungen beruhen sog. Mutual wills auf einer Vereinbarung zwischen den Testatoren: Sie können entweder in einer einzelnen oder in getrennten Urkunden zusammengefasst werden.[24]mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / II. Die Bindung von Todes wegen des überlebenden Ehegatten

Rz. 36 Mit dem Tod des erststerbenden Ehegatten tritt für den Überlebenden eine Bindung an seine wechselbezüglichen Verfügungen, die auf seinen Tod gelten sollen, ein, § 2271 Abs. 2 BGB. Beispiel Fall zum nachstehenden Schaubild: In einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) setzten sich die Eheleute EM und EF gegenseitig zu Alleinerben ein und ihren gemeinsamen Sohn S zum Alleiner...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / 1. Sachverhalt

Rz. 24 M und ihr bereits vorverstorbener Ehemann haben sich in einem gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament (Berliner Testament) gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zu Schlusserben haben sie ihre drei gemeinsamen Kinder, darunter den Sohn S, zu je ⅓ bestimmt. Regelungen zu einer Ersatzerbfolge bzw. zu Abänderungsvorbehalten wurden nicht getroffen. Nunmehr möchte...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / a) Rückwirkende Erbenberufung

Rz. 32 In Bezug auf den nasciturus gelten die Anforderungen des § 1923 BGB für alle Erbenberufungen, also auf Gesetz, Testament, gemeinschaftlichem Testament oder Erbvertrag. Demnach wird auch die Einsetzung eines Erben durch Erbvertrag unwirksam, wenn der Bedachte vor dem Erbfall verstirbt. Beim Erbvertrag kann der noch nicht Geborene nur als Dritter i.S.v. § 1941 Abs. 2 BG...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / I. Künftiges Erbrecht

Rz. 1 Das subjektive Erbrecht entsteht erst im Augenblick des Erbfalls, d.h. des Todes des Erblassers, und bleibt vorher schon deshalb ungewiss, weil bis zum Erbfall offen ist, ob der Erbe den Erbfall erleben wird, § 1923 Abs. 1 BGB. Es lässt sich auch nicht sagen, dass zu Lebzeiten des Erblassers schon ein subjektives Erbrecht, aber kein Erbanspruch bestehe; denn zum einen ...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 2. Die gesetzliche Beschränkung der Wechselbezüglichkeit

Rz. 7 Die Wechselbezüglichkeit kann gem. § 2270 Abs. 3 BGB nur angeordnet werden für Rz. 8 Das Entsprechende bezüglich der Zulässigkeit vertragsmäßiger Anordnungen gilt im Übrigen für den Erbvertrag gem. § 2278 Abs. 2 BGB in gleicher Weise. Beim Erbvertrag wird das im Grundsatz bestehende Verbot der Bindung vo...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / C. Das selbstständige Beweisverfahren im Erbprozess

Rz. 16 Im Erbprozess – und verwandten Rechtsgebieten – kommt die selbstständige Beweiserhebung bei folgenden Fallkonstellationen – außer in Bewertungsfragen – in Betracht: Zustand einer Person in Bezug auf die Geschäfts-/Testierfähigkeitmehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / 1. Interesse des Erblassers an der Klärung seiner Testierfähigkeit

Rz. 9 Seit Jahrzehnten gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass ein Erblasser Klarheit über die Frage seiner Testierfähigkeit schaffen will, falls nach seinem Tode Zweifel auftreten.[9] Deshalb muss auch bereits zu Lebzeiten des Erblassers, an dessen Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Zweifel bestehen, der aber aufgrund seiner eingetretenen Ges...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / 1. Auflösung der Ehe

Rz. 49 § 2268 BGB verweist auf § 2077 BGB und damit auf die Aufhebung der Ehe (§ 1313 S. 2 BGB), die Auflösung im Falle der Wiederverheiratung nach zu Unrecht erfolgter Todeserklärung (§ 1319 Abs. 2 S. 2 BGB) sowie die Scheidung (§ 1564 S. 2 BGB). Für diese Fälle ordnet § 2268 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments an.mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 3. Zuwendungsverzicht

Rz. 15 Ein Verzicht des eingesetzten Erben oder des Vermächtnisnehmers gem. § 2352 BGB hat Bedeutung für den Fall, dass der Erblasser eine bindend gewordene Verfügung von Todes wegen (gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) nicht mehr ändern kann.mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 3. Rücktritt nach dem Tode eines der beiden Erblasser

Rz. 22 Ist auch dem Überlebenden ein Rücktrittsrecht vorbehalten oder ist es als gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 2294, 2295 BGB entstanden, so kann der Überlebende das Rücktrittsrecht durch Testament ausüben, §§ 2297, 2298 BGB.mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / I. Typische Fälle eines Zuwendungsverzichts

Rz. 52 Ein Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB ist nur dann von Bedeutung, wenn der Erblasser an eine Verfügung von Todes wegen gebunden ist, also dem Bedachten die Zuwendung nicht einseitig durch abweichende letztwillige Verfügung wieder entziehen kann. Der häufigste Fall einer solchen Bindung ist gegeben bei einem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / I. Die Selbstbindung des Erblassers von Todes wegen

Rz. 30 Die Bindung von Todes wegen betrifft zwei verschiedene Bereiche des Erbrechts: Letztgenannte Bindung ist Gegenstand dieser Darstellung. Rz. 31 Die Selbstbindung d...mehr

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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / X. Künstliche Befruchtung nach dem Tod des Samenspenders

Rz. 46 Als nondum conceptus wird im Lateinischen der noch nicht Empfangene, der bislang noch gar nicht Gezeugte bezeichnet. Einen nondum conceptus hat beispielsweise vor Augen, wer in seinem Testament ein zukünftig erwartetes, erst zu zeugendes Enkelkind mit einem Vermächtnis bedenkt (vgl. § 2178 BGB). Auch über das Erbrecht hinaus werden in zahlreichen Rechtsgebieten noch n...mehr

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§ 13 Das selbstständige Bew... / 1. Urteil des OLG Köln vom 13.12.1929

Rz. 58 Der Bruder einer Testatorin, der dieser Unterhalt gewährte, erhob eine Feststellungsklage und wollte damit klären lassen, ob ein von der Testatorin errichtetes Testament rechtswirksam sei, weil erhebliche Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit bestanden. Das OLG Köln[67] hat ein Feststellungsinteresse verneint, weil zu Lebzeiten zwischen ihm und der Schwester kein erbrech...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / VII. Keine Vermutung für die Fortgeltung der Verfügung eines Ehegatten bei Widerruf durch den anderen

Rz. 29 Dazu das OLG Hamm:[26] Zitat "…2. Die Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen steht regelmäßig der Annahme entgegen, der von einem Widerruf der Verfügungen des anderen betroffene Ehegatte habe seine eigenen Verfügungen hypothetisch auch für diesen Fall fortgelten lassen wollen."mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Notarielle Beurkundung

Rz. 8 Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Das Formerfordernis gilt nicht nur für das Erfüllungsgeschäft Erbverzicht, sondern auch für den Abfindungsvertrag, also das Kausalgeschäft (Schutz-, Warn- und Beweisfunktion).[10] § 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Ei...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / III. Tatsächliche Erbaussicht des Schlusserben

Rz. 37 Der bindend eingesetzte Schlusserbe hat auch nach dem Tod des erststerbenden Erblassers kein Anwartschaftsrecht in Bezug auf seine künftige Erbenposition. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff des Anwartschaftsrechtes, wenn er nicht eine unabgegrenzte und damit seine praktische Verwendbarkeit in Frage stellende Ausweitung erfahren soll, auf Sachverhalte zu b...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 2. Rücktritt zu Lebzeiten beider Erblasser

Rz. 21 Wechselbezüglich können Verfügungen von Todes wegen in einem Erbvertrag nur sein, wenn mindestens zwei Personen als Erblasser handeln und die Verfügung des einen mit der des anderen steht und fällt, § 2298 BGB. Ist in einem gegenseitigen Erbvertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das Rü...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 4. Einseitige Wechselbezüglichkeit

Rz. 11 Grundsätzlich ist beiderseitige – gegenseitige – Abhängigkeit zweier Verfügungen anzunehmen, die Erblasser können aber auch nur die einseitige Abhängigkeit anordnen.[11] Sie ist in dem Fall anzunehmen, dass zwar der eine Erblasser seine Verfügung unabhängig von der des anderen trifft, der andere aber seine Anordnung nur mit Rücksicht auf die Verfügung des ersten (sog....mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / II. Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung

Rz. 54 Beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller anderen vertragsmäßigen Verfügung zur Folge. Diese Folge hat jede anfängliche Nichtigkeit einer dieser Verfügungen, also mangelnde Geschäftsfähigkeit beim Abschluss, Verletzung der Formvorschriften, inhaltlicher Widerspruch zu einer bindenden früheren Verfügung (§ 2289 ...mehr

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Literaturverzeichnis / 37

Tanck/Krug/Süß, Anwaltformulare Testamente, 6. Auflage 2020mehr

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§ 10 Berufsrechtliche Pflic... / C. Einflussnahme des künftigen Erben auf den Testamentsinhalt des Erblassers

Rz. 6 Der Wirksamkeit eines Testaments steht nicht entgegen, dass der vorgesehene Erbe die Errichtung des Testaments maßgeblich veranlasst hat. Ein Notar hat gemäß § 17 BeurkG den Willen des Erblassers zu erforschen und muss sich bei der Beurkundung davon überzeugen, dass der von dem Dritten vorgetragene Wille mit den eigenen Vorstellungen des Erblassers übereinstimmt, und s...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / III. Ehegattenerbvertrag und Eheauflösung

Rz. 58 § 2279 BGB verweist in Bezug auf den Ehegattenerbvertrag auf die Regelung des § 2077 BGB beim einseitigen Ehegattentestament. § 2279 Abs. 2 BGB stellt zunächst klar, dass die Auslegungsregeln in § 2077 Abs. 1 BGB (Ehegatten) und Abs. 2 (Verlobte) auch auf vertragsmäßige Verfügungen anzuwenden sind, die in einem Erbvertrag bindend getroffen wurden. Daneben erweitert die...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 2. Primärnacherbe, Ersatznacherbe und Nach-Nacherbe als Anwartschaftsrechtsinhaber

Rz. 6 Auch die Position des Ersatznacherben stellt bereits ein Anwartschaftsrecht dar, das ebenfalls – vorbehaltlich anderer Anordnungen des Erblassers – frei übertragbar und vererblich ist. Demnach bestehen von Anfang an zwei Anwartschaftsrechte: Damit erlischt mit einer wirksamen Übertragung des Anwartschaftsrechts von Se...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / III. Unzulässiger Erbschaftsvertrag über ein künftiges Vermächtnis – BGH

Rz. 11 Über ein vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis können seine gesetzlichen Erben nicht ohne seine Mitwirkung Vereinbarungen zu seinen Lebzeiten treffen. Dazu BGH:[6] Zitat "Setzen Ehegatten gemäß § 2269 BGB eines ihrer Kinder für den gesamten Nachlaß als Erben des überlebenden Ehegatten ein und ordnen sie zur Abfindung ihrer anderen Kinder Vermächtnisse an, so ist ein Ver...mehr

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§ 7 Erbvertragliche Rechtsp... / 4. Rücktrittsrecht des Erblassers vom gegenseitigen Vertrag und vom Erbvertrag

Rz. 11 Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt, z.B. keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten, so kann Letzterer wegen unterblie...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / VII. Formulierungsbeispiel

Rz. 31 Sachverhalt als Ausgangspunkt:[46] Erblasser E ist verstorben. Er hinterlässt ein mit seiner Ehefrau F errichtetes privatschriftliches Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen unbeschränkten Erben und ihre beiden Kinder S und T zu Schlusserben eingesetzt haben. Das Vermögen der Eheleute bestand beim Tod des E und besteht auch heute noch aus dem gem...mehr

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§ 3 Vor- und Nacherbschaft / 2. Form und Frist für die Ausschlagung

Rz. 118 Für die Formalien der Ausschlagungserklärungen gilt § 1945 Abs. 1 BGB (notarielle Beglaubigung oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts). § 2142 Abs. 1 BGB stellt klar, dass auch für den Nacherben die Regelung des § 1946 BGB gilt, wonach der Nacherbe die Erbschaft bereits nach Eintritt des Erbfalls sein Nacherbenrecht ausschlagen kann und nicht etwa den Nacherbfall...mehr

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§ 8 Pflichtteilsrechtliche ... / I. Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 2 Sowohl das Reichsgericht[2] als auch der Bundesgerichtshof haben dem potenziell Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit eröffnet, noch zu Lebzeiten des Erblassers klären zu lassen, ob bestimmte Vorfälle für ihn zum Verlust des Pflichtteils führen. Obwohl lediglich als künftiges, erst nach dem Erbfall entstehendes schuldrechtliches Forderungsrecht ausgestaltet, begründ...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / A. Grundsatz: Nichtigkeit eines Vertrages über den Nachlass eines noch Lebenden Dritten

Rz. 1 Nach § 311b Abs. 4 S. 1 BGB ist ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten nichtig. Nach S. 2 gilt das Gleiche von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten. Das Gesetz missbilligt Verträge über den Nachlass, den Anteil am Nachlass oder den Pflichtteil aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / 4. Feststellungsklage des Betreuers bzgl. Testier(un-)fähigkeit des Betreuten

a) Feststellungsinteresse Rz. 14 Nach der Rechtsprechung besteht ein Feststellungsinteresse für die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Testaments des Betreuten, wenn für diesen aufgrund der bestehenden Testierunfähigkeit keine andere rechtliche Möglichkeit besteht, das unwirksame Testament zu widerrufen. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge handelt nich...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / b) Auswirkungen auf wechselbezügliche testamentarische und erbvertragliche Verfügungen

Rz. 17 Da die Nichtigkeit einer wechselbezüglichen Verfügung gem. § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung hat, kann mit einer zuvor beschriebenen Feststellungsklage nicht nur auf das künftige Erb- und Pflichtteilsrecht des potentiellen Erben selbst Einfluss genommen werden, sondern auch die Verfügung des anderen Testators zu Fall gebracht werden,...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / IV. Anfechtung des Erbvertrags nach Trennung

Rz. 15 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vorbehalten und liegen auch die Voraussetzungen für ein gesetzliches Rücktrittsrecht nicht vor, so kommt eine Anfechtung wegen Motivirrtums gem. §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB in Betracht. § 2281 Abs. 1 BGB gewährt dem Erblasser eine Anfechtungsmöglichkeit, deren Tatbestände grundsätzlich dieselben sind wie bei der Testamentsanfechtung, §§ 2281...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / II. Grundsatz: Keine gerichtliche Feststellung zur Geschäfts- und Testierfähigkeit zu Lebzeiten des Erblassers

Rz. 5 Am sichersten könnte man den Nachweis der Geschäfts- oder Testier(un)fähigkeit eines Erblassers mittels einer entsprechenden Feststellungsklage derjenigen, denen eine erbrechtliche Zuwendung gemacht wurde, zu Lebzeiten des Erblassers erbringen. Zu Lebzeiten des Erblassers besteht jedoch kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Erbaussicht des Zuwendungsempfängers, und z...mehr

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§ 6 Lebzeitige Feststellung... / 3. Nervenfachärztliche Untersuchung des überlebenden Ehegatten auf Testier(un-)fähigkeit

Rz. 13 Hat ein Sachverständiger die Testierfähigkeit einer noch lebenden Person zu beurteilen, so setzt dies in der Regel voraus, dass er diese Person selbst untersucht. Nur ausnahmsweise kann hiervon abgesehen werden, wenn es auf die Testierfähigkeit zu einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt ankommt, der medizinische Befund durch wesentlich zeitnähere nervenärztliche Unters...mehr

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§ 5 Rechtspositionen aus ei... / 2. Anfechtbarkeit einer testamentarischen Anordnung

Rz. 17 Soweit jedoch Gründe bestehen, die den testierunfähigen Ehegatten grundsätzlich zur Anfechtung berechtigen würden, wenn er einen Erbvertrag geschlossen hätte, kann nach teilweise vertretener Literaturmeinung sein Betreuer analog § 2282 Abs. 2 BGB unter Einhaltung der Jahresfrist des § 2283 Abs. 1 BGB mit Genehmigung des Betreuungsgerichts seine eigenen wechselbezüglic...mehr