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§ 5 Rechtspositionen aus einer wechselbezüglichen Verfüg ... / 2. Die gesetzliche Beschränkung der Wechselbezüglichkeit

Walter Krug
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Rz. 7

Die Wechselbezüglichkeit kann gem. § 2270 Abs. 3 BGB nur angeordnet werden für

▪ Erbeinsetzung
▪ Vermächtnisse
▪ Auflagen und
▪ erbrechtliche Rechtswahl.
 

Rz. 8

Das Entsprechende bezüglich der Zulässigkeit vertragsmäßiger Anordnungen gilt im Übrigen für den Erbvertrag gem. § 2278 Abs. 2 BGB in gleicher Weise. Beim Erbvertrag wird das im Grundsatz bestehende Verbot der Bindung von Todes wegen nach § 2302 BGB im Sinne der Verbotsnorm des § 134 BGB sehr deutlich. Andere Verfügungen – beispielsweise Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckungsanordnung – können nicht wechselbezüglich sein; die Anordnung der Wechselbezüglichkeit für eine der letztgenannten Anordnungen wäre ein Verstoß gegen § 134 BGB und deshalb insoweit nichtig, könnte aber wohl gem. § 2084 BGB als einseitige Anordnung aufrechterhalten werden. Bei der Erbeinsetzung ist zu beachten, dass nur das Positivum der Erbeinsetzung wechselbezüglich sein kann, nicht aber das Negativum der Enterbung. Es unterliegt dem – erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermittelnden – Willen der Erblasser, ob und in welchem Umfang jede einzelne Verfügung wechselbezüglich sein soll.[7] Dieser "Verknüpfungswillen" der Ehegatten muss feststellbar sein.[8]

Der rechtsdogmatische Hintergrund dieser beschränkten Testierfreiheit: Wechselbezüglichkeit mit eintretender Bindung für den Überlebenden (§ 2271 Abs. 2 BGB) ist die Ausnahme vom Verbot der Bindung von Todes wegen nach § 2302 BGB.[9]

[7] BGHZ 30, 261, 265; BGHZ 2,35, 37; OLG Saarbrücken NJOZ 2005, 3877; OLG Koblenz OLGR Koblenz 2007, 282 = ZErb 2007, 154.
[8] OLG Koblenz OLGR Koblenz 2007, 282 = ZErb 2007, 154 = FamRZ 2007, 1917 = RNotZ 2007, 547 = NJW-RR 2007, 1599.
[9] Obwohl in § 2302 BGB von "Vertrag" die Rede ist, gilt dies auch für das gemeinschaftliche Testament: OLG Stuttgart ...

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