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§ 13 Das selbstständige Beweisverfahren im Erb- und Pfli ... / C. Das selbstständige Beweisverfahren im Erbprozess

Walter Krug
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Rz. 16

Im Erbprozess – und verwandten Rechtsgebieten – kommt die selbstständige Beweiserhebung bei folgenden Fallkonstellationen – außer in Bewertungsfragen – in Betracht:

Zustand einer Person in Bezug auf die Geschäfts-/Testierfähigkeit

▪ des Testators/künftigen Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen
▪ im Zeitpunkt des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen
▪ bei Entgegennahme der Widerrufserklärung beim gemeinschaftlichen Testament (§§ 2271 Abs. 1, 2296 BGB)[17]
▪ im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts von einem Erbvertrag (§ 2296 BGB)
▪ bei Entgegennahme der Rücktrittserklärung
▪ bei der Anfechtung einer bindenden Verfügung von Todes wegen (§ 2281 BGB)
▪ bei der Entgegennahme der Anfechtungserklärung
▪ bei der Anfechtung der Erbschaftsannahme/Erbschaftsausschlagung bzw. Vermächtnisannahme/Vermächtnisausschlagung
▪ des Vollmachtgebers bei der Erteilung einer transmortalen bzw. postmortalen Vollmacht
▪ des Vollmachtgebers beim Widerruf einer Vollmacht.

Zustand einer Person in Bezug auf Abstammungsfragen.

[17] Die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass ein Widerruf auch im Falle der Geschäftsunfähigkeit des anderen Ehegatten möglich ist, dann aber gem. § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen muss, um wirksam zu werden; LG Hamburg, Beschl. v. 17.2.2000 – 301 T 264/99, DNotI-Report 2000, 86; Helms, DNotZ 2003, 104; Zimmer, ZEV 2007, 159. Das Landgericht Leipzig lässt es genügen, wenn der Widerruf dem Generalbevollmächtigten des anderen Ehegatten zugeht: FamRZ 2010, 403 = NJW-Spezial 2010, 71 = ZErb 2009, 360 = ZEV 2010, 30. A.A. Damrau/Bittler, ZErb 2004, 77: Mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten seien wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen T...

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