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§ 2 Erb- und Pflichtteilsverzicht / I. Typische Fälle eines Zuwendungsverzichts

Walter Krug
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Rz. 52

Ein Zuwendungsverzicht nach § 2352 BGB ist nur dann von Bedeutung, wenn der Erblasser an eine Verfügung von Todes wegen gebunden ist, also dem Bedachten die Zuwendung nicht einseitig durch abweichende letztwillige Verfügung wieder entziehen kann. Der häufigste Fall einer solchen Bindung ist gegeben bei einem wechselbezüglichen gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod eines der Ehegatten, wenn gem. § 2271 Abs. 2 BGB für den Überlebenden eine Selbstbindung an seine eigenen Verfügungen von Todes wegen eingetreten ist.

 

Rz. 53

Der Zuwendungsverzicht bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Verfügung, auf die verzichtet wird. Durch den Zuwendungsverzicht als abstraktes Verfügungsgeschäft wird vielmehr die betreffende Verfügung von Todes wegen im Umfang des Verzichts "ihrer Wirkung entkleidet". Aufgrund des Zuwendungsverzichts unterbleibt der Anfall der Zuwendung, wie wenn der Bedachte den Erbfall nicht erlebt hätte.[50] Dabei ist anerkannt, dass sich ein Zuwendungsverzicht nicht auf die Zuwendung insgesamt beziehen muss. Möglich ist nach herrschender Ansicht vielmehr auch ein teilweiser, also eingeschränkter Zuwendungsverzicht, insbesondere dahingehend, dass durch ihn Beschränkungen und Beschwerungen des Bedachten, etwa durch Vermächtnisse, Auflagen, die Anordnung der Testamentsvollstreckung oder der Vor- und Nacherbfolge, zugelassen werden.[51] Es ist also nicht erforderlich, durch einen umfassenden Zuwendungsverzicht erst die bindende Verfügung komplett zu beseitigen, um anschließend neu in modifizierter Form testieren zu können.

 

Rz. 54

Fraglich ist, inwieweit eine Ersatzerbenregelung von einem Zuwendungsverzicht betroffen sein kann und ob ein Ersatzerbe an dem Zuwendungsverzichtsvertrag beteiligt werden muss. Soll bspw. ein anderer Ersatzschlusserbe bestimmt werden oder d...

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